EU Inc. und Mitarbeiterbeteiligungen: Vorschläge für ein EU-ESO(P) Framework
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Mit dem Vorschlag der EU-Verordnung zur Einführung der neuen Rechtsform EU Inc. verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, parallel zu den bestehenden gesellschaftsrechtlichen Regimen der 27. Mitgliedsstaaten ein optionales europäisches „28. Regime“ für Kapitalgesellschaften zu etablieren. Neben einer vollständig digitalen Gründung und einem harmonisierten Gesellschaftsrecht enthält der Verordnungsentwurf erstmals einen unionsweit einheitlichen Rahmen für einen Anteilsoptionsplan (EU-ESO).
Für Unternehmen in der Rechtsform der EU Inc. könnte dies künftig die Möglichkeit eröffnen, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme grenzüberschreitend erheblich einheitlicher und unkomplizierter zu strukturieren. Der folgende Beitrag beleuchtet die aktuellen Entwürfe aus Kommission und Rechtsausschuss sowie mögliche steuerliche Auswirkungen im Überblick.
Harmonisierter Anteilsoptionsplan soll EU Inc. Gesellschaften helfen, Fachkräfte zu gewinnen und zu binden
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind für viele Start-ups und Scale-ups ein wichtiges Instrument, um qualifizierte Fachkräfte anzuwerben und langfristig an das Unternehmen zu binden. In der Praxis erschweren allerdings gesellschafts-, steuer- und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen sowie unterschiedliche nationale Anforderungen die Einführung solcher Programme – und damit häufig auch die Expansion (junger) Unternehmen am Binnenmarkt.
Um diesen Hindernissen entgegenzuwirken, sieht der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission einen harmonisierten Anteilsoptionsplan, den EU Employee Stock Option Plan (EU-ESO) vor. Dieser soll es Gesellschaften mit der Rechtsform der EU Inc. ermöglichen, Optionsscheine an Mitglieder der Geschäftsführung sowie an Beschäftigte der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften auszugeben. Mitarbeiter, denen Anteilsoptionen im Rahmen des EU-ESO gewährt wurden, sollen in der EU dann erst zum Zeitpunkt der Veräußerung der zugrunde liegenden Anteile besteuert werden.
Nach der Vorstellung der Kommission soll die Gewinnung und langfristige Bindung qualifizierter Fachkräfte damit deutlich erleichtert und zugleich Anreiz geschaffen werden, Beschäftigte am Wachstum der EU Inc. zu beteiligen.
Der Berichtsentwurf des Rechtsausschusses (JURI) des Europäischen Parlaments zum Verordnungsvorschlag der Kommission unterstützt diesen Ansatz grundsätzlich und sieht ergänzend einen sogenannten EU Employee Stock Ownership Plan (EU‑ESOP) vor, der die direkte Ausgabe von Anteilen anstelle von Optionen ermöglichen soll.
EU-ESO: Der Vorschlag der Europäischen Kommission
Der Vorschlag der Kommission zu EU‑ESO sieht vor, dass EU‑Inc‑Gesellschaften unentgeltliche, nicht übertragbare Optionsscheine (Warrants bzw. Bezugsrechte) an Mitglieder der Geschäftsführung, eigene Beschäftigte und Beschäftigte ihrer Tochtergesellschaften ausgeben können.
Der EU-ESO soll durch Beschluss der Hauptversammlung eingerichtet werden, der u. a. die Gruppe der Berechtigten, die Höchstzahl der Optionsscheine und eine obligatorische Wartezeit von mindestens 24 Monaten festlegt, vor deren Ablauf die Optionen nicht ausgeübt werden dürfen, um ihrer Anreizfunktion gerecht werden zu können.
Optionsscheine sollen nicht an Personen ausgegeben werden dürfen, die bereits wesentlich – mittelbar oder unmittelbar – beteiligt sind (mehr als 25% Stimm‑ oder Erlösrechte in den letzten 24 Monaten). Der Gegenwert für neue Anteile, die bei Ausübung von Optionsscheinen im Rahmen des EU-ESO begeben werden, soll in bar entrichtet und bei Begebung der Anteile vollständig eingezahlt werden.
Nach dem Kommissionsentwurf hätten die Mitgliedstaaten zudem sicherzustellen, dass die im Rahmen des EU-ESO ausgegebenen Optionsscheine und die daraus resultierenden zugrunde liegenden Anteile einer steuerlichen Behandlung unterliegen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für andere Anteilsoptionen oder ähnliche Instrumente nach ihrem nationalen Recht gilt („Günstigkeitsgebot“).
EU ESOP: Ergänzungsvorschlag des Rechtsausschusses
Der Berichtsentwurf des Rechtsausschusses ergänzt den Vorschlag der EU Kommission durch einen EU‑ESO, unter dem Anteile – nicht nur Optionen – direkt an Mitglieder der Geschäftsführung und Beschäftigte der EU Inc. und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben werden können.
Die Teilnahme an EU‑ESO und EU‑ESOP soll freiwillig sein und die Pläne dürfen reguläre Vergütung, Mindestlohn und kollektiv vereinbarte Entgelte nicht ersetzen, sondern nur ergänzen.
Missbrauch, etwa zur Absenkung von Löhnen oder zur Umgehung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, soll nach dem Berichtsentwurf bei rechtskräftig festgestellten schweren oder wiederholten Verstößen zum Entzug des EU‑Inc‑Status führen können und das Unternehmen verpflichten, in eine nationale Rechtsform umzuwandeln oder ein ordentliches Abwicklungsverfahren einzuleiten.
Der Berichtsentwurf des Rechtsausschusses sieht zudem vor, das „Günstigkeitsgebot“ ausdrücklich auch auf die im Rahmen des EU‑ESOP ausgegebenen Anteile auszudehnen.
Steuerliche Aspekte: Besteuerung erst bei Verkauf zur Vermeidung von Dry Income
Nach dem Vorschlag der Kommission sollen Einkünfte aus im Rahmen des EU-ESO gewährten Optionsscheinen – und nach dem Berichtsentwurf des Rechtsausschusses auch aus dem EU-ESOP – grundsätzlich erst bei der Veräußerung der zugrunde liegenden Anteile nicht bereits bei der Erteilung, dem Vesting oder der Ausübung der Optionsscheine erfolgen. Damit sollen die Besteuerung nicht realisierter Wertsteigerungen („Dry Income“) und die damit verbundenen Liquiditätsnachteile für Beschäftigte explizit vermieden werden.
Im nationalen Recht verschiebt § 19a EStG diesen Effekt bislang nur unter engen Voraussetzungen sowie bis zum Eintritt gesetzlicher Nachversteuerungstatbestände. Der EU‑ESO(P) sieht demgegenüber einen späteren (einmaligen) Besteuerungszeitpunkt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der im Zuge der Optionsausübung erhaltenen Anteile und einen grundsätzlich weniger engen Anwendungsbereich vor.
Zugleich soll die Bemessungsgrundlage harmonisiert werden: Der Besteuerung soll die Differenz zwischen dem Marktwert der Anteile zum Zeitpunkt der Veräußerung und ihrem Erwerbspreis unterliegen.
Gleichzeitig sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass EU-ESO – und nach dem Berichtsentwurf auch EU-ESOP – steuerlich nicht ungünstiger behandelt werden als vergleichbare nationale Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, sofern deren jeweilige gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Offen bleiben allerdings bislang die einkommensteuerliche Einordnung (etwa hinsichtlich des Steuersatzes), die Behandlung in der Lohnsteuer, die sozialversicherungsrechtliche Bewertung sowie etwaige Anpassungen des § 19a EStG, da das nationale Steuerrecht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und damit auch Deutschlands dem Grunde nach anwendbar bliebe.
EU Inc. und Mitarbeiterbeteiligungen: Viel Potenzial, viele offene Fragen
Mit einem harmonisierten Rahmen für Mitarbeiterbeteiligungen und der beabsichtigten Entschärfung der steuerlichen Dry Income Problematik kann die geplante Rechtsform der EU Inc. insbesondere für Start-ups und Scale-ups viel Potenzial bieten.
Stand heute sind wesentliche steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Details allerdings noch offen, ebenso die Frage, ob und in welcher Form die Vorschläge der Kommission letztlich umgesetzt werden. Hier bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren aufmerksam zu beobachten.
Zeitlich strebt die Europäische Kommission eine Einigung über die EU Inc. noch im Jahr 2026 an. Die Beratungen über den Verordnungsvorschlag im Europäischen Parlament und im Rat dürften daher zeitnah beginnen. Bei einem zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens könnten die ersten EU-Inc.-Gesellschaften bereits ab 2027 gegründet werden.