Universitätsklinikum Bonn mit CMS nun auch vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich – Klage der Asklepios Kinderklinik ebenfalls abgewiesen
Düsseldorf – Die Asklepios Kinderklinik in Sankt Augustin ist nun auch mit ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen und das Universitätsklinikum Bonn (UKB) gescheitert.
Bereits mit Urteil vom 14. Dezember 2022 hatte das Landgericht (LG) Bonn eine zivilgerichtliche Klage der Kinderklinik gegen das Land und das UKB abgewiesen (PM CMS). Die zivilgerichtliche Klage war auf die Feststellung gerichtet gewesen, dass das Land und das UKB der Kinderklinik wegen der Errichtung und Inbetriebnahme eines vom Land geförderten Eltern-Kind-Zentrums einschließlich eines Kinderherzzentrums durch das UKB zum Schadensersatz verpflichtet seien. Dies habe für die Kinderklinik im Bereich der Kinderherzmedizin zu einer existenzbedrohenden Konkurrenzsituation geführt. Dem UKB warf Asklepios zudem vor, rechtswidrig Beschäftigte der Kinderklinik "abgeworben" zu haben, insbesondere drei spezialisierte Chefärzte. Das Urteil des Landgerichts Bonn ist hinsichtlich der Klageabweisung seit 2023 rechtskräftig.
Mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2026 hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln nun auch die verwaltungsgerichtliche Klage der Kinderklinik vollumfänglich abgewiesen (Aktenzeichen: 7 K 702/20), die im Kern auf dieselben Vorwürfe gestützt war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Den Streitwert hat das VG auf den maximal möglichen Betrag von 30 Millionen Euro festgesetzt.
Die Kinderklinik hatte die verwaltungsgerichtliche Klage im Februar 2020 erhoben, kurz nach der zivilgerichtlichen Klage. Im Rahmen der – mehrere Klageanträge umfassenden – verwaltungsgerichtlichen Klage begehrte sie ursprünglich unter anderem, das Land zu verurteilen, sämtliche an das UKB zum Zweck des Aufbaus und des Betriebs des Eltern-Kind-Zentrums gewährten Fördermittel zurückzufordern und die Gewährung weiterer Fördermittel zu unterlassen. Die angegriffene Förderung belief sich auf rund 111 Millionen Euro.
Im weiteren Verfahrensverlauf passte die Kinderklinik die Klageanträge der verwaltungsgerichtlichen Klage an. Zuletzt begehrte sie insbesondere, drei Bescheide aus den Jahren 2015 und 2017, mit denen dem UKB die Fördermittel für das Eltern-Kind-Zentrum zugewiesen wurden, insoweit aufzuheben, als die Fördermittel der Errichtung, der Erstausstattung und dem Betrieb des Kinderherzzentrums dienten. Zudem sollte das Land verpflichtet werden, die Fördermittel im Umfang der Aufhebung der Bescheide vom UKB zurückzufordern.
Die Kinderklinik wollte ferner verwaltungsgerichtlich feststellen lassen, dass das UKB nicht zur Einrichtung des Kinderherzzentrums in dem Eltern-Kind-Zentrum und zur – so bezeichneten – "Abwerbung" der drei Chefärzte berechtigt gewesen sei.
Außerdem verfolgte die Kinderklinik mehrere Unterlassungsbegehren: Dem UKB sollte bezüglich diverser medizinischer Disziplinen eine Erweiterung des Versorgungsangebots seines Eltern-Kind-Zentrums (nach Mitarbeiter- und Bettenanzahl) untersagt werden. Dem Land sollte in entsprechendem Umfang eine Förderung des UKB untersagt werden. Auch sollte dem UKB "die Abwerbung" von bei der Kinderklinik beschäftigten medizinischen Fachkräften untersagt werden. Das UKB hat stets bestritten, Beschäftigte der Kinderklinik – zumal rechtswidrig – "abgeworben" zu haben. Die Wechsel seien auf Wunsch und Initiative der Beschäftigten erfolgt.
Das VG Köln hielt die verwaltungsgerichtliche Klage bezüglich aller Klageanträge bereits für unzulässig. Es entschied unter anderem, dass die Kinderklinik ihr Klagerecht hinsichtlich einer Aufhebung der das Eltern-Kind-Zentrum betreffenden Förderbescheide schon verwirkt habe. Sie habe diese nicht rechtzeitig angefochten. In Bezug auf die geltend gemachten Unterlassungsbegehren fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, im Hinblick auf die Feststellungsbegehren an einem Feststellungsinteresse. Den Feststellungsbegehren stehe angesichts der – zuerst erhobenen – zivilgerichtlichen Klage vor dem Landgericht Bonn auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Zudem bestehe nicht einmal die für eine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis hinreichende Möglichkeit, dass die Kinderklinik einen Anspruch gegen das UKB habe, "die Abwerbung" von Beschäftigten zu unterlassen. Wie bereits das LG Bonn entschieden habe, seien Abwerbungen grundsätzlich erlaubt und nur ausnahmsweise rechtswidrig, wenn unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt würden.
Ein CMS-Team um Lead Partner Frank Grünen und Senior Associate Marcel Colin Wirth hat das UKB während der gesamten gerichtlichen Auseinandersetzungen umfassend rechtlich beraten und vertreten.
Asklepios wurde in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis Januar 2023 von der Sozietät Gauweiler & Sauter und ab Februar 2023 von der Sozietät Hengeler Mueller vertreten. Gauweiler & Sauter hatte Asklepios auch in Bezug auf die zivilgerichtliche Klage vertreten.
Das Land Nordrhein-Westfalen wurde in den Rechtsstreitigkeiten von der Sozietät Gleiss Lutz vertreten.
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