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Unternehmensstrukturierung nach StaRUG

Am 1. Januar 2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen führt zu einer tiefgreifenden Änderung der deutschen Restrukturierungslandschaft: Das StaRUG bietet erstmals einen gesetzlichen Rahmen zur Sanierung drohend zahlungsunfähiger Unternehmen außerhalb der Insolvenz. Diese können mithilfe eines Restrukturierungsplans Sanierungen unter Einbeziehung von Gläubigern auch gegen den Willen Einzelner umsetzen.

Mit dem StaRUG wird die EU-Restrukturierungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2019/1023, in deutsches Recht umgesetzt. Die EU-Restrukturierungsrichtlinie verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen zur Abwendung einer wahrscheinlichen Insolvenz zu schaffen.


Wesentliche Neuerungen durch das StaRUG 

Das StaRUG stellt Unternehmen in der Krise ein Instrumentarium zur Verfügung, durch das sie sich restrukturieren können, ohne – wie bei der Insolvenz – ein formales Verfahren eröffnen zu müssen. Kernelement des StaRUG ist der Restrukturierungsplan, der die wesentlichen Maßnahmen der Sanierung regelt und der im Grundsatz ohne gerichtliche Beteiligung aufgestellt und in Kraft gesetzt werden kann. Das Unternehmen wählt – in den Grenzen des Gesetzes – aus, welche Gläubiger einbezogen werden. Flankierend dazu bietet das StaRUG einen Werkzeugkasten von Instrumenten, die die Aufstellung und Umsetzung des Restrukturierungsplans erleichtern sollen.

Das StaRUG eignet sich vornehmlich für die finanzielle Restrukturierung von Unternehmen, wie z. B. einen Schuldenschnitt.

Darüber hinaus führt das StaRUG eine rechtsformübergreifende, gesetzlich normierte Pflicht der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement ein.

Krisenfrüherkennung, Krisenmanagement und Haftungsrisiken

Krisenfrüherkennung als Pflicht der Geschäftsleitung

Nach § 1 StaRUG haben Geschäftsleiter fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden könnten. Das StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung damit unabhängig von der Größe und der Branche des Unternehmens, ein Krisenfrüherkennungssystem zu errichten. Das heißt: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG müssen in der Lage sein, laufend die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens und das Nichtvorliegen einer Überschuldung prüfen.

Wie das Krisenfrüherkennungssystem nach dem StaRUG genau ausgestaltet sein muss, schreibt das Gesetz nicht vor. In § 101 StaRUG wird allerdings darauf hingewiesen, dass Informationen zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter der Internetadresse www.bmjv.bund.de bereitgestellt werden. Hierbei handelt es sich allerdings um einen sehr allgemeinen Verweis auf die generellen Hilfs- und Beratungsangebote.

Zentrales Element des Krisenfrüherkennungssystems ist die Liquiditätsplanung des Unternehmens für die nächsten 24 Monate, die jeder Geschäftsleiter für sein Unternehmen unabhängig von Branche und Größe aufstellen sollte. Die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Krisenfrüherkennungssystems sollten in das Compliance-System des Unternehmens integriert werden.

Geeignetes Krisenmanagement

Zeichnet sich eine Krise ab, muss die Geschäftsleitung geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und unverzüglich den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen – typischerweise dem Beirat oder Aufsichtsrat – berichten.

Welche Maßnahmen die Geschäftsleiter zur Überwindung der Krise umsetzen, können sie im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums entscheiden. Die Geschäftsführer einer GmbH haben hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen; Vorstandsmitglieder einer AG haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beachten. Der jeweilige Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach den Steuer-, Straf-, Arbeits- und sonstigen Gesetzen sowie den gesellschaftsrechtlichen (Treue-)Pflichten gegenüber dem Unternehmen.

Berühren die Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, z. B. einer Gesellschafterversammlung einer GmbH, muss der Geschäftsleiter zumindest unverzüglich auf deren Beschlussfassung hinwirken. Der im Gesetzesentwurf vorgesehene sog. „shift of duties“ wurde in der finalen Version des StaRUG gestrichen. Der „shift of duties“ sah vor, dass Geschäftsleiter ab dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit vornehmlich im Interesse der Gläubigergesamtheit zu agieren haben und entgegenstehende Weisungen der Gesellschafter unbeachtlich sein sollen. Dies hätte für Geschäftsleiter immense Haftungsrisiken bedeutet.

Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Aufsichtsorgane

Inwiefern Verstöße gegen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement im Sinne des § 1 StaRUG in der Praxis tatsächlich eine gesellschaftsrechtliche Haftung auslösen, bleibt abzuwarten. Allerdings sind Insolvenzverwalter im Falle des Scheiterns einer Restrukturierung verpflichtet, mögliche Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane zu prüfen und durchzusetzen.

Um sich vor einer möglichen Haftung gegenüber der Gesellschaft für Fehler bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Krisenbewältigung und der Inanspruchnahme des unternehmerischen Ermessensspielraums zu schützen, sollten Geschäftsleiter dokumentieren, dass sie vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Die im Aktienrecht geregelte Business Judgement Rule ist hier grundsätzlich auch für Geschäftsleiter anderer Gesellschaftsformen wie beispielsweise der GmbH anwendbar. Bei Unsicherheit darüber, ob (noch) eine unternehmerische oder (schon) eine rechtliche Entscheidung zum Gegensteuern in der Krise zu treffen ist und die Business Judgement Rule überhaupt Anwendung findet, steht Ihnen CMS gerne als fachkundiger Berater zur Seite.

Näheres zur Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement von Geschäftsleitern finden Sie in unserem Blog-Beitrag.

Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollten Geschäftsleiter vor der Einleitung eines StaRUG-Verfahrens (ebenso wie vor der Stellung eines Insolvenzantrags wegen drohender Zahlungsunfähigkeit) einen Gesellschafterbeschluss einholen.

Sanierungsoptionen

Das StaRUG schafft Werkzeuge für eine vereinfachte Restrukturierung drohend zahlungsunfähiger Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Es schließt damit die Lücke zwischen der freien vorinsolvenzlichen Sanierung und der Sanierung über ein (gerichtliches) Insolvenzverfahren. 

Restrukturierungsplan

Grundlage für eine nachhaltige Sanierung unter Nutzung des StaRUG ist der Restrukturierungsplan (§§ 2 ff. StaRUG). In diesem wird festgelegt, in welche Rechte von Gläubigern zur Sanierung des schuldnerischen Unternehmens eingegriffen werden soll. Anders als im gerichtlichen Insolvenzplanverfahren müssen in einen Restrukturierungsplan nicht sämtliche Gläubiger und Anteilsinhaber einbezogen werden. Vielmehr entscheidet der Schuldner über die sachgerechte Auswahl der Planbetroffenen.

Der Restrukturierungsplan ermöglicht eine weitreichende Umgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Es können Forderungen gegen den Schuldner, Sicherungsrechte sowie bestimmte gruppeninterne Drittsicherheiten zur Disposition gestellt werden. Daneben können auch die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen im Restrukturierungsplan gestaltet werden, sodass neben der Neuordnung der Verbindlichkeiten flankierende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vorgesehen werden können. Auch können in den Restrukturierungsplan weitere begleitende Maßnahmen aufgenommen werden, etwa die Zusage neuer Finanzierungen.

Die Gestaltungsmacht des Restrukturierungsplans ist allerdings nicht unbegrenzt. Ausgenommen sind vor allem Rechte von Arbeitnehmern (siehe hierzu unseren Blog-Beitrag). Dies sollte bei der Auswahl der geeigneten Verfahrensart für eine geplante Sanierung beachtet werden.

Damit durch den Restrukturierungsplan in die Rechte der Gläubiger und der Anteilsinhaber eingegriffen werden kann, müssen die Planbetroffenen ihn zunächst annehmen. Hierzu werden aus den Planbetroffenen mit vergleichbarer Rechtsstellung Gruppen gebildet, die über den Plan abstimmen. Der Restrukturierungsplan muss sämtliche Informationen enthalten, die für die Entscheidung der planbetroffenen Gläubiger über die Planannahme erheblich sind; dazu gehört insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Situation der Planbetroffenen mit Plan der Situation derer ohne Plan gegenübergestellt wird. Für die Annahme des Restrukturierungsplans ist grundsätzlich erforderlich, dass alle Gruppen dem Restrukturierungsplan zustimmen. Hierfür ist erforderlich, dass in jeder Gruppe Gläubiger mit mindestens 75 % aller Stimmrechte den Plan annehmen. Unter gewissen Voraussetzungen kann die fehlende Zustimmung einer Gruppe entbehrlich sein.

Flankierende Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

Unternehmen werden durch das Gesetz Instrumente zur Verfügung gestellt, die nach dem Baukastenprinzip flexibel und unabhängig voneinander genutzt werden können:

Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens

Der Schuldner entscheidet, ob die Abstimmung über den Restrukturierungsplan außergerichtlich stattfindet oder ob ein gerichtliches Planabstimmungsverfahren durchgeführt werden soll. Stellt der Schuldner den Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens; bestimmt das Restrukturierungsgericht einen Erörterungs- und Abstimmungstermin, zu dem alle Planbetroffenen zu laden sind. Durch eine Abstimmung über den Restrukturierungsplan im gerichtlichen Verfahren werden beispielsweise rechtliche Unsicherheiten vermieden, die bei einer außergerichtlichen Planabstimmung entstehen können (z. B. Nachweisrisiken). Im Übrigen entspricht das gerichtliche Abstimmungsverfahren weitestgehend der außergerichtlichen Abstimmung.

Gerichtliche Vorprüfung von Fragen betreffend den Restrukturierungsplan

Auf Antrag kann das schuldnerische Unternehmen eine gerichtliche Vorprüfung erheblicher Fragen durchführen lassen; und zwar selbst dann, wenn die Abstimmung über den Restrukturierungsplan im außergerichtlichen Verfahren durchgeführt wird. Ziel der gerichtlichen Vorprüfung ist es, etwaige rechtliche Unsicherheiten im Zuge der außergerichtlichen Planabstimmung zu beseitigen; wie z. B. bezüglich der Einhaltung von Verfahrensvorschriften oder der rechtmäßigen Gruppenbildung.

Gerichtliche Stabilisierungsanordnung

Soweit für das Erreichen des Restrukturierungsziels erforderlich, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Vollstreckungs- und Verwertungssperre an (sog. Stabilisierungsanordnung). Dies bedeutet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden. Rechte an Vermögensgegenständen dürfen von den Gläubigern nicht durchgesetzt werden. Der Schuldner darf die entsprechenden Gegenstände in diesem Fall weiter einsetzen, soweit sie zur Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind. Die Stabilisierungsanordnung kann grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten angeordnet und unter bestimmten Voraussetzungen auf insgesamt maximal acht Monate verlängert werden.

Gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans

Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Restrukturierungsgericht nach der Annahme durch die Gläubiger den Restrukturierungsplan. Die Folge: Alle im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Maßnahmen wirken gegenüber allen Planbetroffenen. Dies gilt auch gegenüber den Planbetroffenen, die nicht an der Abstimmung über die Annahme des Plans teilgenommen oder gegen dessen Annahme gestimmt haben.

Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht

Die flankierenden Instrumente können Schuldner zur Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem Restrukturierungsgericht.

Pflichten und Haftung ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens 

Vom Zeitpunkt der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht an müssen die Geschäftsleiter des Unternehmens die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers betreiben und dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren. Verletzen die Geschäftsleiter diese Pflichten, sind sie dem Unternehmen zum Ersatz des den Gläubigern daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche können dabei nur durch das Unternehmen selbst (sog. Innenhaftung), nicht durch die Gläubiger des Unternehmens geltend gemacht werden.

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO wird während der Rechtshängigkeit des Restrukturierungsvorhabens durch die (ebenfalls strafbewehrte) Pflicht zur Anzeige des Eintritts einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ersetzt. Nach einer solchen Anzeige hat das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache in der Regel aufzuheben.

Sanierungsmoderation

Bei der Sanierungsmoderation (§§ 94 ff. StaRUG) handelt es sich um ein von dem Restrukturierungsplan und dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen unabhängiges, nichtöffentliches Verfahren ohne Zwangswirkungen. Es wird ausschließlich auf Antrag des Schuldners eingeleitet und kann auf dessen Wunsch auch wieder beendet werden. 

Antragsberechtigt sind restrukturierungsfähige Schuldner, die nicht offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Wesentlicher Gegenstand des Verfahrens ist die gerichtliche Bestellung einer sachkundigen Person als Sanierungsmoderator, die als neutraler Dritter zwischen dem Schuldner und den Gläubigern vermitteln soll. Ziel des Verfahrens ist die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners.

Die Sanierungsmoderation ist insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen geeignet, die zur Sanierung externe Hilfe benötigen.

Das StaRUG – Bedeutung für Schuldner und Gläubiger kurzgefasst

Vorteile des StaRUG für Unternehmen

Ein wesentlicher Vorteil des StaRUG für Unternehmen ist, dass es grundsätzlich als ein nichtöffentliches Verfahren geführt wird, an dem nur die betroffenen Gläubiger und ggf. Anteilseigner beteiligt werden. Das Stigma einer Insolvenz wird damit vermieden. Zugleich sinkt die Abhängigkeit von Gläubigern, die in zwingend notwendigen Restrukturierungen die eigene Position durch die Einnahme von sog. Hold-out-Positionen optimieren wollen.

Eine Sanierung mittels Restrukturierungsplan eignet sich vor allem für Unternehmen, die durch hohe Finanzverbindlichkeiten belastet werden und bei denen eine Refinanzierung durch die hohe Schuldenbelastung erschwert ist. Für operative oder arbeitsrechtliche Sanierungen bietet die Restrukturierung kaum Erleichterungen. Hier ist zu prüfen, ob eine Sanierung mittels eines Insolvenzverfahrens in Betracht kommt.

-> PDF zum Download "Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) und seine Bedeutung für Unternehmen"

Folgen des StaRUG für Gläubiger

Gläubiger müssen bei einer Beteiligung im Rahmen eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens mit Einschnitten in ihre Rechte rechnen. Als Beteiligte an einer Gläubigergruppe mit vergleichbaren Rechtspositionen müssen sie – sofern die Mehrheit der Gläubiger in der Gruppe den Restrukturierungsplan annimmt – die geplanten Einschnitte gegen sich gelten lassen. Für ablehnende Gläubiger gilt allerdings der Minderheitenschutz. Ein Restrukturierungsplan wird auf Antrag eines Gläubigers nicht gerichtlich bestätigt – und wirkt damit auch nicht gegen ablehnende Gläubiger – wenn der Gläubiger durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne den Plan stünde. Die Vergleichsrechnung muss also darlegen, dass der Gläubiger jedenfalls keine größeren Einschnitte hinnehmen muss, als ihm auch ohne den Restrukturierungsplan drohen würden.

-> PDF zum Download "Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) und seine Bedeutung für Gläubiger"

Pflichten durch das StaRUG für Organe

Das StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement. Den Überwachungsorganen (Aufsichtsrat / Beirat) haben sie entsprechend Bericht zu erstatten. Auch diese müssen dafür Sorge tragen, dass Systeme zur Krisenfrüherkennung im Unternehmen implementiert und regelmäßig aktualisiert werden und dass bei Erkennen einer Krise rechtzeitig gegengesteuert wird.

-> PDF zum Download "Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) und seine Bedeutung für Organe"

Bedeutung des StaRUG für Gesellschafter

Das StaRUG schafft eine Möglichkeit zum Schuldenschnitt auch gegen den Willen einzelner Gläubiger. Dies kann auch (Minderheits-)Gesellschafter betreffen. Es ist zu beachten, dass ein Schuldenschnitt von Banken gegen deren Willen in der Regel nur erreicht werden kann, wenn Gesellschafter keine Werte behalten.

-> PDF zum Download "Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) und seine Bedeutung für Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder"

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Unsere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenz – Ihr Vorteil

CMS verfügt über langjährige, ausgewiesene Expertise und Erfahrung sowohl mit der vorinsolvenzlichen Beratung von Unternehmen als auch im Insolvenzverfahren. Dem Thema des präventiven Sanierungsverfahrens haben wir uns im Zuge der Diskussionen über die EU-Restrukturierungsrichtlinie intensiv gewidmet und die Umsetzung in das deutsche Recht mit zahlreichen Fachbeiträgen und in Fachveranstaltungen begleitet.

Bei der Entscheidung, ob und inwieweit das StaRUG für Ihr Unternehmen den geeigneten Instrumentenkasten zur Überwindung einer außergewöhnlichen Situation ist, beraten unsere Anwälte für Restrukturierung und Insolvenz Sie jederzeit gerne.

In den Blick nehmen unsere Restrukturierungsexperten für Sie insbesondere die folgenden Aspekte:

  • Restrukturierungsmöglichkeiten in verschiedenen Krisenstadien: Sanierungsvergleich, Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, Insolvenzverfahren (in Eigenverwaltung und mit Schutzschirm)
  • Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens: Voraussetzungen, Verfahrensablauf, Wirkungsweisen
  • Vor- und Nachteile der präventiven Restrukturierung nach dem StaRUG im Vergleich zu den übrigen Restrukturierungsmöglichkeiten
  • Zeitliche Anforderungen an Restrukturierungsvorhaben
  • Implementierung von Krisenfrüherkennungssystemen entsprechend den neuen gesetzlichen Anforderungen

Wenn Sie Fragen zum Thema StaRUG haben, wenden Sie sich jederzeit gerne an Alexandra Schluck-Amend.

Sprechen Sie uns gerne an.
12/07/2021
Resilienz – Leitfaden für Ge­schäfts­füh­rer und Un­ter­neh­mens­ju­ris­ten
Gerät ein Unternehmen oder sein Vertragspartner in die Krise, muss das Unternehmen nicht nur robust aufgestellt, sondern auch anpassungsfähig genug sein, um auf die veränderten Gegebenheiten schnell...

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14/02/2024
3 Jahre StaRUG – eine Zwischenbilanz
Dieser erste Beitrag der Blogserie StaRUG gibt einen Überblick über die Chancen und Schwierigkeiten bei der Anwendung des StaRUG in der Praxis
06/12/2023
StaRUG – Eine „echte Option“ für Fi­nanz­in­ves­to­ren?
Die Wirtschaftswelt wird derzeit mit einer Vielzahl von Krisen konfrontiert: Die Immobilienkrise, die Energiekrise, der russische Angriffskrieg, die Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Gazastreifen etc. Dieses Phänomen wird auch als Polykrise bezeichnet und zeichnet sich durch die Verflechtung einer Vielzahl paralleler Probleme aus, die zu einer selten dagewesenen Komplexität führen. Für Unternehmen bedeutet dies einerseits eine gesteigerte Kostenstruktur, z.B. durch gestiegene Energiekosten, Unterbrechungen der Lieferkette etc. Andererseits sind die Unternehmen gezwungen, sich durch Innovation an die sich ändernden Rah­men­be­din­gun­gen anzupassen, was nicht selten mit bedeutenden Investitionen verbunden ist.  Präventiver Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men – StaRUG Bereits im März 2019 hat das EU-Parlament die Richtlinie zum künf­ti­gen „Prä­ven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men″ beschlossen und damit die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen präventiven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men (auch „vor-in­sol­venz­li­ches Sa­nie­rungs­ver­fah­ren“ genannt) im nationalen Recht zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin im Eiltempo das Gesetz über den Stabilisierungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men für Unternehmen (StaRUG) verabschiedet, welches am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Das StaRUG beinhaltet Werkzeuge für eine vereinfachte Restrukturierung von Unternehmen außerhalb eines In­sol­venz­ver­fah­rens. Es schließt damit die Lücke zwischen der freien vor­insol­venz­li­chen Sanierung und der Sanierung über ein (gerichtliches) In­sol­venz­ver­fah­ren. Zudem bietet es den Vorteil, dass die Einleitung und Durchführung eines Sta­RUG-Ver­fah­rens im Gegensatz zu einem In­sol­venz­ver­fah­ren nicht veröffentlicht wird. Möglichkeiten im StaRUG Das StaRUG eignet sich insbesondere für eine finanzielle Sanierung von kriselnden Unternehmen. Hat ein Unternehmen dagegen überwiegend leis­tungs­wirt­schaft­li­che Schwierigkeiten, können diese nur schwer im Rahmen eines Sta­RUG-Ver­fah­rens gelöst werden. Zentrales Element des Sta­RUG-Ver­fah­rens ist der Re­struk­tu­rie­rungs­plan, vergleichbar mit einem Insolvenzplan. Im Gegensatz zum Insolvenzplan können über einen Re­struk­tu­rie­rungs­plan jedoch keine Ver­trags­ver­hält­nis­se beendet oder in Forderungen aus Ar­beits­ver­hält­nis­sen eingegriffen werden. Allerdings bietet der Re­struk­tu­rie­rungs­plan Mög­lich­kei­ten be­stehen­de konkrete Ver­trags­be­stim­mun­gen zu modifizieren, umfassende (Sa­nie­rungs-)Maß­nah­men auf Ge­sell­schaf­ter­ebe­ne umzusetzen und neue Finanzierungen an­fech­tungs­si­cher auszugestalten. Modifizierung bestehender Verträge Zwar bietet das StaRUG keine Möglichkeiten einzelne Verträge zu beenden, allerdings eröffnet es die Möglichkeit, konkrete Ver­trags­be­stim­mun­gen zu beenden oder zu ändern. Von besonderem Interesse kann dies bei für das Unternehmen nachteiligen Bedingungen in bestehenden Kreditverträgen sein. Man denke nur an einzuhaltende KPI's wie z.B. Min­dest­li­qui­di­tät, EBITDA etc. Unter Zuhilfenahme eines Re­struk­tu­rie­rungs­plans können solche Bestimmungen an die geänderten Rah­men­be­din­gun­gen des Unternehmens, gegebenenfalls auch gegen den Willen des jeweiligen Ver­trags­part­ners, angepasst werden. Restrukturierung der Passivseite und der Ge­sell­schaf­ter­struk­tur Von besonderem Interesse sind die Möglichkeiten, des StaRUG zur Restrukturierung der „Pas­siv­sei­te“ kri­seln­der Unternehmen und Änderung der Ei­gen­tü­mer­struk­tur, wie z.B. die Neugestaltung der Finanzierungs- und Ge­sell­schaf­ter­struk­tur. Unter anderem kann das Ausscheiden aller oder einzelner (Min­der­heits-)Ge­sell­schaf­ter sowie der Eintritt neuer Gesellschafter, z.B. im Wege des Debt-to-Equity Swaps geregelt werden. Daneben besteht die Möglichkeit für einzelne oder alle Finanzierer einen HairCut (ganzer oder teilweiser Verzicht auf das jeweils zur Verfügung gestellte Kapital) vorzusehen oder eine komplette oder teilweise Neufinanzierung an­fech­tungs­si­cher abzuschließen. Auch eine Kombination vorgenannter Maßnahmen ist ohne weiteres möglich. Insbesondere ist ein StaRUG-Verfahren dann von Interesse, wenn sich einzelne Gläubiger oder (Min­der­heits-)Ge­sell­schaf­ter einer vor­insol­venz­li­chen Sanierung in den Weg stellen. Hier bietet das StaRUG die Möglichkeit, Maßnahmen gegen den Willen Einzelner umzusetzen. Ähnlich dem Insolvenzplan werden die vom Re­struk­tu­rie­rungs­plan Betroffenen in einzelne, von der Art der Forderung abhängige, Gruppen zusammengefasst. Zur Annahme des Re­struk­tu­rie­rungs­plans müssen in jeder Gruppe mindestens 75% der vertretenen Stimmrechte dem Re­struk­tu­rie­rungs­plan zustimmen (§ 25 StaRUG). Es besteht jedoch die Möglichkeit einzelne Gruppen zu überstimmen („cross-class cram down“, § 26 StaRUG), indem die Mehrheit der Gruppen mit der erforderlichen Stimm­rechts­mehr­heit dem Re­struk­tu­rie­rungs­plan zustimmt. Gleichzeitig dürfen die Mitglieder der überstimmten Gruppe durch den Re­struk­tu­rie­rungs­plan nicht schlechter gestellt werde als ohne diesen. Die Gruppenbildung sowie die erforderliche Ver­gleichs­rech­nung sind daher von entscheidender Bedeutung und müssen mit größter Sorgfalt vorgenommen werden.
06/12/2023
2024 - Themen, die Sie bewegen werden
Das Jahr 2023 hat die Welt in besonderem Maße bewegt. Die Zunahme regionaler Krisen und Kriege sowie eine instabile wirtschaftliche Lage haben uns allen viel abverlangt. In diesen herausfordernden Zeiten gilt es besonders, vorausschauend zu handeln und den Realitäten mit Augenmaß zu begegnen, um sich auch im Jahr 2024 erfolgreich behaupten zu können. Besonders hervorzuheben ist hierbei die zukünftige Ausrichtung unseres Handelns. Künstliche Intelligenz ist mittlerweile allgegenwärtig und stellt uns vor die Frage nach einem adäquaten und un­ter­neh­mer­freund­li­chen Rechtsrahmen. In Zeiten geopolitischer Spannungen wird Cybersicherheit mehr denn je essenzieller Bestandteil jeder Un­ter­neh­mens­stra­te­gie bleiben müssen, Datenschutz und ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Tech­no­lo­gie­nut­zung sind Schlüs­sel­fak­to­ren für geschäftlichen Erfolg. Themen wie die Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland und die Beschleunigung von Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren bei In­fra­struk­tur­pro­jek­ten werden Unternehmen auch im kommenden Jahr weiter be­schäf­ti­gen. Die­se Her­aus­for­de­run­gen sind zweifellos anspruchsvoll, bergen jedoch auch erhebliches Potenzial. Mut machen die Prognosen der Wirt­schafts­for­schen­den. So rechnet das DIW für das kommende Jahr wieder mit einem leichten Wirt­schafts­wachs­tum von 1,2 Prozent. Zeit also, verlorene Zuversicht wieder zu­rück­zu­ge­win­nen. Gerade in Zeiten globaler Her­aus­for­de­run­gen ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur wirtschaftliche Verantwortung zu tragen, sondern auch aktiv dazu beizutragen, den ge­sell­schaft­li­chen Zusammenhalt zu stärken und die Demokratie zu verteidigen. Gemeinsam spielen wir eine bedeutende Rolle als Sta­bi­li­täts­fak­to­ren in der Gesellschaft, indem wir soziale Verantwortung übernehmen und uns für eine gerechte und inklusive Entwicklung sowie den Schutz demokratischer Werte einsetzen. Zeit also, die Weichen zu stellen. Mit Mut und un­ter­neh­me­ri­scher Weitsicht. Im Jahr 2024 stehen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich mit unserer breiten Expertise zur Seite, um Sie aktiv bei der Bewältigung dieser umfassenden Her­aus­for­de­run­gen zu unterstützen. Einen Überblick über die wichtigsten Themen des kommenden Jahres haben wir wie gewohnt für Sie zu­sam­men­ge­stellt. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen anzugehen, und danken Ihnen einmal mehr für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Gemeinsam können wir viel erreichen – wirtschaftlich, rechtlich und ge­sell­schaft­lich. 
11/05/2022
Handelsblatt Jahrestagung Restrukturierung
Die Pandemie bestimmt nach wie vor den Alltag rund um den Globus. Ein Ende ist auch für 2022 nicht in Sicht. Die Bundesregierung und die KfW haben die Laufzeit des KfW-Son­der­pro­gramms für Corona-Hilfen...
18/01/2022
Restrukturierung in einer Insolvenz in Eigenverwaltung und im Schutz­schirm­ver­fah­ren
Im Zusammenhang mit der Einführung eines au­ßer­ge­richt­li­chen Sa­nie­rungs­ver­fah­rens nach dem so genannten StaRUG hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 auch umfassende Neuerungen für gerichtlich überwachte...
14/12/2021
StaRUG als Sanierungsoption
Die Sanierung unter Einbeziehung von Gläubigern gegen deren Willen war bisher nur im Rahmen eines In­sol­venz­ver­fah­rens möglich. Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men für...
08/12/2021
2022 - Themen, die Sie bewegen werden
2021 war ein Jahr, in dem vieles im Wandel war – das zeigt nicht zuletzt die Wahl einer neuen Bundesregierung. Der Trend zur Veränderung und der darin liegenden Innovation wird auch im Jahr 2022 nicht abreißen. Im Gegenteil: Themen wie Nachhaltigkeit, New Work und eine zunehmende Digitalisierung in allen un­ter­neh­me­ri­schen Bereichen rücken in den ge­sell­schaft­li­chen Fokus und werden die Zukunft maßgeblich be­ein­flus­sen. Mit den Chancen, die diese Themen bieten, werden Unternehmen aber auch mit neuen Her­aus­for­de­run­gen konfrontiert – sei es die Implementierung neuer Vorgaben im Bereich des Klimaschutzes, die Umsetzung des Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­set­zes oder die Umwandlung hin zu einem nachhaltigen Arbeitgeber. All dies erfordert Ver­än­de­rungs­be­reit­schaft und In­no­va­ti­ons­kraft, fördert aber gleichzeitig die eigene wirtschaftliche Stärke und Wett­be­werbs­fä­hig­keit. Wie können Unternehmen den aktuellen Umbruch für ihr eigenes Wachstum nutzen? Welche Her­aus­for­de­run­gen müssen hierbei berücksichtigt werden? Wo liegen rechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen?Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Themen des Jahres 2022. Wir begleiten Sie dabei, den anstehenden Umschwung erfolgreich zu gestalten, und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen!
08/12/2021
StaRUG: neues Ge­stal­tungs­po­ten­zi­al für Kri­sen­un­ter­neh­men
Zum 1. Januar 2021 ist das Un­ter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und -re­struk­tu­rie­rungs­ge­setz (StaRUG) in weiten Teilen in Kraft getreten. Hierdurch kam es zu zwei bedeutenden Neuerungen: Zum einen wurden nunmehr ausdrücklich die Pflichten der Ge­schäfts­füh­rungs­or­ga­ne haf­tungs­be­schränk­ter Un­ter­neh­mens­trä­ger zur Kri­sen­früh­erken­nung und zum Krisenmanagement kodifiziert. Zum anderen ist mit dem Stabilisierungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men eine flexible Möglichkeit zur finanziellen Restrukturierung von Unternehmen auf Basis eines Re­struk­tu­rie­rungs­plans geschaffen worden. Durch das Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren nach dem StaRUG mit seinen einzelnen Instrumenten zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zah­lungs­un­fä­hig­keit wollte der Gesetzgeber die Lücke zwischen der freien au­ßer­ge­richt­li­chen und der Sanierung im In­sol­venz­ver­fah­ren schließen. Ein wesentlicher Vorteil dieser neu geschaffenen Option gegenüber der Sanierung in der Insolvenz besteht darin, dass nicht zwingend sämtliche Stakeholder in ein StaRUG-Verfahren einbezogen werden müssen. Dies ermöglicht eine „ge­räusch­lo­se“ Umsetzung der Sanierung unter Ansprache nur einzelner Gläubiger. Ein mehrheitlich angenommener und gerichtlich bestätigter Re­struk­tu­rie­rungs­plan bindet gleichwohl sämtliche Planbeteiligte und ermöglicht somit die Überwindung sogenannter „Hold-out-Po­si­tio­nen“. Bislang war im vor­insol­venz­li­chen Bereich außerhalb des In­sol­venz­ver­fah­rens eine Sanierung nur mit Zustimmung aller Gläubiger möglich. Sowohl die durch das StaRUG neu geschaffene Möglichkeit zur Überwindung von „Hold-out-Po­si­tio­nen“ aus dem Kreis der Gläubiger und der Anteilsinhaber als auch die Möglichkeit zur Umsetzung eines Re­struk­tu­rie­rungs­kon­zepts unter Aussparung bestimmter Gläubiger wurden in der Praxis bereits genutzt. Insgesamt ist die Zahl der bisher durchgeführten – und im Markt bekannten – StaRUG-Verfahren allerdings überschaubar. Zu beachten ist hierbei, dass die StaRUG-Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden können; selbst Ge­richts­be­schlüs­se müssen nicht veröffentlicht werden. In einigen Konstellationen stellte sich bei näherer Prüfung heraus, dass die gesetzlichen Vorschriften im konkreten Anwendungsfall nicht greifen. Es hat sich aber auch gezeigt, dass alleine die Existenz des vor­insol­venz­li­chen Sa­nie­rungs­ver­fah­rens zu erhöhter Ver­hand­lungs­be­reit­schaft der Gläubiger geführt hat. In einem der ersten publizierten StaRUG-Verfahren ging es um die Sanierung einer Hol­ding-Ge­sell­schaft, deren Anteile von einem Mehrheits- und einem Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter gehalten wurden. Das von dem Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter unterstützte Sa­nie­rungs­kon­zept sah im Wesentlichen einen Verzicht auf zur Verfügung gestellte Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen sowie einen Kapitalschnitt mit dem Ausscheiden der bisherigen und dem Einstieg eines Investors als neuer Anteilsinhaber vor. Daneben wurden auch gruppeninterne Forderungen von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten gegen die Schuldnerin einbezogen. In diesem StaRUG-Verfahren konnte der das Konzept ablehnende Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter von den übrigen Planbeteiligten überstimmt und der Re­struk­tu­rie­rungs­plan somit gegen seinen Willen durchgesetzt werden. Das StaRUG eignet sich, Uneinigkeiten unter Anteilsinhabern, die einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens im Weg stehen, zu überwinden (zu ge­sell­schafts­recht­li­chen Maßnahmen im Re­struk­tu­rie­rungs­plan). Soweit die Instrumente des StaRUG in Anspruch genommen worden sind, kamen sie bisher tendenziell eher in kleineren Verfahren zum Einsatz. Eine medienwirksame Ausnahme war die Restrukturierung des Modeunternehmens ETERNA. Der Re­struk­tu­rie­rungs­plan sah hier unter anderem einen Schuldenschnitt bei der unbesicherten Anleihe, einen Verzicht auf Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen und die Zuführung weiteren Eigenkapitals durch den bisherigen Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter im Wege einer Kapitalerhöhung sowie die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters vor. Die notwendigen Sa­nie­rungs­maß­nah­men passten daher ideal für ein Sta­RUG-Ver­fah­ren. Die vorstehenden Beispiele verdeutlichen das enorme Ge­stal­tungs­po­ten­zi­al, das Kri­sen­un­ter­neh­men durch das StaRUG, insbesondere im Bereich der fi­nanz­wirt­schaft­li­chen Re­struk­tu­rie­rung, zur Verfügung steht. Soweit es darüber hinaus auch einer weitreichenden operativen Sanierung bedarf, ist zu prüfen, ob eine Sanierung mithilfe eines In­sol­venz­ver­fah­rens vorteilhafter ist. Denn operative Maßnahmen, wie Eingriffe in Ar­beit­neh­mer­rech­te, sind über den Re­struk­tu­rie­rungs­plan nicht möglich. Insgesamt ist das StaRUG-Verfahren also eine spannende Option, die bereits frühzeitig berücksichtigt und von den rechtlichen Beraterinnen und Beratern des Unternehmens auf ihre Eignung für die konkrete Situation hin geprüft werden sollte. Hierbei können zukünftig nun auch die ersten praktischen Erfahrungen mit einfließen. Es ist zu erwarten, dass sich das StaRUG-Verfahren mittelfristig neben den bekannten und lang erprobten Sa­nie­rungs­in­stru­men­ten etablieren wird.
30/11/2021
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