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Update BGH-Recht­spre­chung zum Ge­sell­schafts­recht 03/2020

03 Apr 2020 Deutschland 2 min. Lesezeit

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Entscheidung des II. Zivilsenats 

Zum Anspruch auf Feststellung der Abfindungsforderung eines Gesellschafters für sein Ausscheiden aus der Schuldnerin zur Insolvenztabelle

a) Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde, ist erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen.

b) § 30 Abs. 1 GmbHG steht einer Auszahlung der Abfindungsforderung auch dann entgegen, wenn die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom Urteil vom 28. Januar 2020 – II ZR 10 / 19


Entscheidung des IX. Zivilsenats

Zur D&O-Versicherung bei Insolvenz des Versicherten

Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden (hier: Ziff. 9.1 ULLA), kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 4. März 2020 – IV ZR 110 / 19


Entscheidung des XII. Zivilsenats

a) Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 23. Januar 2013 – XII ZR 35 / 11 – NJW 2013, 1082).

b) Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz kann grundsätzlich auch für Mieter in einem Einkaufszentrum bestehen.

c) Der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes in einem Einkaufszentrum bei gleichzeitiger Festlegung einer Betriebspflicht mit Sortimentsbindung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.

 Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 26. Februar 2020 – XII ZR 51 / 19

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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht | März 2020
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