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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 06/2020

Juni 2020

Entscheidung des II. Zivilsenats 

Zur Nichtigkeitsfeststellungsklage des Insolvenzverwalters gegen die Aktiengesellschaft

AktG § 256 Abs. 7 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 2 Satz 1 und 2

a) Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaftist befugt, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen die Gesellschaft zu erheben, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist.

b) Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten.

AktG § 103 Abs. 1 Satz 1

Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds kann diesem durch den mit der Versammlungsniederschrift betrauten Notar wirksam mitgeteilt werden, sofern der Notar von der Hauptversammlung hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. 

BGB § 171 Abs. 2; AktG § 106

a) Die Vertretungsmacht von Aufsichtsratsmitgliedern, die in der zum Handelsregister eingereichten Liste aufgeführt sind, bleibt gegenüber gutgläubigen Dritten auch nach der Amtsbeendigung bis zur Aktualisierung der Liste bestehen.

b) Gutgläubiger Dritter kann auch der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Aktiengesellschaft sein.

BGH, Urteil vom 21. April 2020 – II ZR 412/17

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Dr. Jan Schepke
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