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Newsletter 09 Apr 2020 · Deutschland

Wann verjähren die Män­gel­an­sprü­che wegen Fehlern in einem bau­tech­ni­schen Gutachten?

Update Real Estate & Public 04/2020

3 min. Lesezeit

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Hintergrund

Das OLG Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 19.07.2019 – 7 U 164/18 – darüber zu befinden, ob ein bautechnisches Gutachten ein Werk ist, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, und damit Ersatzansprüche wegen Fehlern des Gutachtens der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen.

Die Entscheidung

Der Auftraggeber macht gegen den Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch aus einem im Jahr 2002 erstellten mangelhaften bautechnischen Gutachten geltend. Die Parteien streiten mit der im Jahr 2018 erhobenen Klage im Wesentlichen über die Verjährung des Anspruchs. Das OLG sah den Anspruch als verjährt an, da er nicht, wie der Auftraggeber meinte, der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre beginnend – erst – ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs), sondern der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 634 a BGB unterliege.

Das streitgegenständliche Gutachten stellt nach Ansicht des OLG eine Überwachungsleistung des damals in Errichtung befindlichen Einfamilienhauses im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Damit sei es kein lediglich „feststellendes Gutachten“, das der regelmäßigen Verjährung unterliegen würde. Der Auftragnehmer sollte die regelkonforme Ausführung der Horizontalabdichtung zwischen der Bodenplatte des im Bau befindlichen Hauses und den aufstrebenden Wänden begutachten. Damit hat der Auftragnehmer eine Überwachung der Baumaßnahmen geleistet, die in das Bauvorhaben einfloss und ein mangelfreies Gesamtwerk sicherstellen sollte. Das Gutachten diente dazu, die Funktionalität des Bauwerks sicherzustellen und es war schließlich die Grundlage dafür, dass der Auftraggeber den ausführenden Bauunternehmer auf eine den Regeln der Technik entsprechende Ausführung in Anspruch genommen hatte. Damit hatte das Gutachten Auswirkung auf das Bauvorhaben und kann mit einem feststellenden Gutachten nicht gleichgesetzt werden. Eine Auswirkung auf die Bauausführung hätte sich ebenfalls gezeigt, wenn das Gutachten mangelfrei gewesen wäre und es die Auftraggeber nicht dazu veranlasst hätte, das ausführende Bauunternehmen in Anspruch zu nehmen.

Praxistipp

Bei der Bestimmung der Verjährungsfrist bautechnischer Gutachten ist also danach zu unterscheiden, ob es sich bei dem Gutachten um eine Überwachungsleistung oder ein feststellendes Gutachten handelt. Ein feststellendes Gutachten liegt z. B. vor, wenn es als Entscheidungsgrundlage für den Erwerb einer Immobilie oder zur Bestimmung ihres Wertes dienen soll (BGH, Urteil vom 10.06.1976 – VII ZR 129/74) und unterliegt der Regelverjährungsfrist nach § 634 a Abs.1 Nr. 3 BGB i. V. m. §§ 195, 199 BGB. Eine Überwachungsleistung liegt vor, wenn das Gutachten der Überwachung von Baumaßnahmen durch den Bauherrn dienen soll und auf diese Weise in das Bauvorhaben einfließt. Dann gilt die fünfjährige Verjährung des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

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