„Darlehensvermittlung“ künftig auch bei BNPL-Produkten
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Mit der Umsetzung der Zweiten Verbraucherkreditrichtlinie (2023/2225/EU) erweitert sich der Anwendungsbereich für „Darlehensvermittler“ im Gewerberecht spürbar. Künftig erfasst die Erlaubnispflicht nach § 34k Gewerbeordnung (GewO) n.F. neben „Gelddarlehen“ insbesondere auch sogenannte „Buy Now Pay Later“-Modelle (BNPL), bei denen Verbraucher Waren oder Dienstleistungen sofort erhalten, den Kaufpreis aber erst später oder in Raten bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Finanzierungshilfe unentgeltlich gewährt wird. Zudem wird die bisherige Ausnahme für „eigene Verkäufe“ auf klein(st)e Unternehmen beschränkt. Die Änderungen treffen insbesondere den E-Commerce.
Praktisch heißt das: Mehr Unternehmen werden künftig als „Darlehensvermittler“ eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen. Die nach § 34c GewO a.F. bestehenden Erlaubnisse können in eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO n.F. umgewandelt werden – allerdings nur innerhalb einer Übergangsfrist bis Mitte 2027.
Diese Änderungen treffen insbesondere deutsche Händler, da sich BNPL-Modelle gerade in Deutschland großer Beliebtheit erfreuen. Der deutsche Gesetzgeber geht zudem davon aus, dass künftig bis zu 50 % aller Verbraucherdarlehen digital abgewickelt werden. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die regulatorische Einordnung digital vertriebener Finanzierungsmodelle für Verbraucher erweitert wurde.
§ 34k GewO: Erlaubnispflicht auch für (unentgeltliche) Finanzierungshilfen
Der zentrale Schritt ist die Erweiterung der Erlaubnispflicht des § 34k GewO n.F.: Sie erfasst neben „Gelddarlehen“ (§ 488 BGB) nun ausdrücklich auch „sonstige Finanzierungshilfen“ (§ 506 BGB). Durch diese Erweiterung sollen auch Konstellationen erfasst werden, die bislang nicht unter die Erlaubnispflicht fielen. Relevant ist das vor allem für BNPL-Modelle. Sie wirken funktional wie Verbraucherdarlehen und bergen nach Ansicht des Gesetzgebers daher ein vergleichbares Überschuldungsrisiko; fielen bisher aber regelmäßig nicht unter den Begriff des Gelddarlehens.
Zugleich erweitert die Neufassung des § 491 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den sachlichen Rahmen der erfassten Verbraucherdarlehen. Künftig fallen auch zins- und gebührenfreie Kreditverträge, Kleinstkredite unter 200 Euro sowie bislang privilegierte kurzfristige und kostengünstige Darlehen darunter. Die Untergrenze entfällt, weil ein Großteil der BNPL-Produkte für Online-Einkäufe unter 200 Euro genutzt wird und die Verbraucher:innen nach Ansicht des Gesetzgebers auch in diesem Segment schutzwürdig sind.
BNPL-Vermittlung gegen Vergütung: Wann § 34k GewO greift
Neu ist außerdem: Neben der Gewerbsmäßigkeit muss die Vermittlung künftig ausdrücklich „gegen Entgelt“ erfolgen. Das Entgelt kann in einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen. Das wirkt zunächst einengend, dürfte aber sehr weit auszulegen sein.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Erwägungsgründe der Richtlinie konkretisieren den Begriff des „sonstigen wirtschaftlichen Vorteils“. Wo die Vergütung nicht als Provision, sondern als wirtschaftlicher Anreiz, Platzierungsvorteil oder sonstiger geldwerter Vorteil gewährt wird, ist daher weiterer Konkretisierungsbedarf durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu erwarten.
Für die Praxis bedeutet das: Die bloße Einbindung einer Finanzierungsoption in den Absatzkanal oder ihre Absatzförderung macht einen Händler nicht automatisch zum Darlehensvermittler. Im Zweifel dürfte der Händler aber bei Provisionen, Rückvergütungen oder sonstigen Anreizen als Darlehensvermittler gelten. Betroffene Unternehmen sollten ihre Rolle gegenüber dem Darlehensgeber daher klar definieren.
Darlehen für „eigene Verkäufe“: Nur noch KMU von der Erlaubnispflicht ausgenommen
Besonders relevant ist die Neuregelung für Händler, die Finanzierungsangebote ausschließlich für den Vertrieb eigener Waren und Dienstleistungen einsetzen. Die bisherige Privilegierung der Vermittlung für eigene Verkäufe entfällt weitgehend und bleibt nur für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG erhalten. Das heißt, weiterhin ausgenommen von der Erlaubnispflicht bleiben Unternehmen, „die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft“.
Viele kleinere Betriebe werden also weiterhin von der Ausnahme profitieren. Gerade mittelständische Marktteilnehmer sollten aber prüfen, ob sie (weiterhin) unter die Ausnahme fallen und somit von der Erlaubnispflicht befreit sind.
Abgrenzung der Erlaubnispflicht: B2B, C2C und Tippgeber
Auch künftig begründet nicht jede Nähe zu einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe die Eigenschaft als Darlehensvermittler. Anders als nach alter Rechtslage gilt die Erlaubnispflicht künftig nicht mehr für die Vermittlung von Darlehen im B2B-Bereich (Unternehmen zu Unternehmen). Der Gesetzgeber sah dort keinen Bedarf für eine verbraucherschützende Berufszulassungsregelung. Auch eindeutige C2C-Konstellationen (Verbraucher:innen untereinander) sollen nach der gesetzgeberischen Entscheidung weiterhin nicht unter die Erlaubnispflicht fallen.
Außerhalb des Tatbestands liegen laut Gesetzesbegründung zudem (wie bisher) reine sogenannte „Tippgeber“. Sie stellen lediglich Kontakte zwischen potenziellen Darlehensgebern und Darlehensnehmern her. Gleiches gilt für die bloße Vermittlung eines Darlehensvermittlers.
Die neue Definition der Finanzierungshilfen in § 506 Abs. 1 BGB n.F. nimmt zudem auch weiterhin bestimmte Fallgruppen aus. Dazu zählen etwa unentgeltliche Stundungen bestehender Ansprüche, zeitlich und wirtschaftlich eng begrenzte Zahlungsaufschubmodelle bei Debitkarten oder kurzfristige Zahlungsaufschübe im Zwei-Personen-Verhältnis. Diese Ausnahmen müssen im Einzelfall abgegrenzt werden. An dieser Schnittstelle entscheidet sich häufig, ob überhaupt eine Finanzierungshilfe im verbraucherkreditrechtlichen Sinne vorliegt.
§ 34k GewO ab 2026: Pflichten, Verstoßfolgen und Übergangsfristen
Erlaubnisinhaber bleibt der selbstständige Gewerbetreibende – also die handelnde natürliche oder juristische Person. Hinzu kommen nach § 34k GewO n.F. neue organisatorische Anforderungen: Z.B. müssen Beschäftigte von Darlehensvermittlern über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen; die betriebliche Vergütungsstruktur darf zudem keine Interessenkonflikte fördern.
Verstöße gegen die neue Erlaubnispflicht können Gewerbeuntersagungen, wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen – inklusive Bußgeld bis zu EUR 5.000. Die Wirksamkeit des Vertrags zwischen Gewerbetreibendem und Darlehensgeber bleibt von der fehlenden Erlaubnis jedoch grundsätzlich unberührt.
Für Inhaber einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c GewO sieht das Gesetz außerdem eine Übergangsregelung vor: Der Antrag nach § 34k GewO n.F. ist bis zum 31. Mai 2027 zu stellen. Andernfalls erlischt die Gültigkeit der bisherigen Lizenz mit Wirkung zum 19. November 2027. Die Änderungen treten am 20. November 2026 in Kraft. Unternehmen, die Finanzierungsmodelle in ihren Vertrieb einbinden, sollten ihre Vermittlungsstruktur daher rechtzeitig im Hinblick auf die Art der Finanzierungsprodukte, das Vergütungsmodell und die einzuhaltenden organisatorischen Anforderungen prüfen.