Erbvertrag: BGH zur Bindungswirkung trotz Rücktrittsrecht
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Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung entfalten. Das bedeutet vereinfacht: Wer durch Erbvertrag oder gemeinsam mit seinem Ehepartner durch ein Testament zum Beispiel festlegt, wer später erben soll, kann diese Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr einseitig ändern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 entschieden, dass ein im Erbvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht den Schutzbereich dieser Bindungswirkungen nicht automatisch verkleinert. Ein Vertragserbe bleibt deshalb auch vor beeinträchtigenden Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers geschützt. Bei bestehenden Verfügungen von Todes wegen sowie bei der Gestaltung neuer gemeinschaftlicher Testamente, Erbverträge und Schenkungen sollte deshalb genau geprüft werden, welche Regelungen bindend sind.
Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen sorgt sie oftmals für böse Überraschungen, im Rahmen der Beratung der (vermeintlich) übergangenen Begünstigten hingegen für Erleichterung: die Bindungswirkung bei Verfügungen von Todes wegen.
Bindungswirkungen sind in der Praxis besonders relevant. Ein typischer Fall ist das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten: Die Eheleute setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein. Wenn beide Ehegatten verstorben sind, sollen Familienmitglieder von dem gemeinsamen Vermögen profitieren. Deshalb bedenkt jeder Ehegatte für den Fall, dass sein Ehepartner vor ihm verstorben ist, diese Familienmitglieder, etwa die gemeinsamen Kinder. Beide Ehegatten vertrauen bei der Erbeinsetzung ihres Ehegatten darauf, dass das verbliebene Vermögen jedenfalls über dessen Nachlass diesen Familienmitgliedern zukommt.
Aus erbrechtlicher Sicht folgt daraus: Die letztwilligen Verfügungen der Eheleute sind bindend. Verstirbt einer der Ehegatten, kann der länger lebende Ehegatte an diese Regelung gebunden sein. Ein späteres Testament ist dann wirkungslos, soweit es der bindenden Erbeinsetzung widerspricht. Bei einem Erbvertrag sind spätere Verfügungen unwirksam, wenn sie die Rechte der vertraglich eingesetzten Erben beeinträchtigen. Versucht sich der gebundene Erblasser stattdessen über Schenkungen zu Lebzeiten aus den Fesseln der letztwilligen Verfügungen zu befreien, kann der eingesetzte Erbe später diese Schenkungen zurückverlangen.
Insbesondere wenn das Leben anders kommt, als es die Eheleute bei Errichtung der letztwilligen Verfügung ahnen, gewinnt die Frage der Bindung plötzlich an Gewicht: Nach dem frühen Tod der ersten Ehefrau kann der Erblasser zum Beispiel seine langjährige Lebensgefährtin oder Stiefkinder nicht testamentarisch bedenken.
Warum bindende Testamente und Erbverträge spätere Änderungen verhindern können
In einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen können wechselbezüglich, also inhaltlich voneinander abhängig, sein. Das ist der Fall, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügungen des einen nicht ohne die Verfügungen des Anderen getroffen worden wären (§ 2270 Abs. 1 BGB). Spätere Verfügungen sind wirkungslos, wenn sie diesen Verfügungen widersprechen.
Ähnliches gilt für vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag (§ 2278 Abs. 1 BGB), über die sich eine Vertragspartei nicht hinwegsetzen kann – anders als bei einem gemeinschaftlichen Testament, auch nicht vor dem Tod der anderen Vertragspartei. Letztwillige Verfügungen, die das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, sind unwirksam.
Bindungswirkung bei Testamenten und Erbverträgen wird häufig übersehen
Bindende Regelungen in jahrzehntealten Erbverträgen und längst vergessenen Ehegattentestamenten werden häufig übersehen, sowohl bei der Errichtung der bindenden Verfügungen selbst als auch bei der Abfassung späterer, abweichender Verfügungen. Jüngere obergerichtliche Entscheidungen verdeutlichen das:
Anfang des Jahres hat das OLG Köln (noch einmal) festgehalten, dass die wechselbezügliche Erbeinsetzung zur Unwirksamkeit einer späteren Anordnung der Testamentsvollstreckung führen kann (OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2026 - 2 W 169/25, ErbR 2026, 585) – zwischen der Errichtung des ersten Testaments und der Anordnung der Testamentsvollstreckung lagen über 20 Jahre. Dass ein (testamentarisch begünstigter) Sohn des Ehepaars nach dem Tod des Ehemannes mehrere Schlaganfälle erleiden und dauerhaft beeinträchtigt bleiben würde, ahnte das Ehepaar bei der Errichtung des ersten Testaments nicht. Damit bestand die Gefahr, dass das dem Sohn zufallende Vermögen von den Trägern der Sozialhilfe herangezogen werden könnte. Dem wollte die Ehefrau mit der Testamentsvollstreckung entgegenwirken. Das OLG Köln behalf sich sehr wohlwollend mit einer ergänzenden Auslegung des Testaments, nach der der Ehefrau die Änderung des Testaments (doch) zustand („konkludent ermöglichter Änderungsvorbehalt“).
In einem zweiten Fall ließ das OLG Zweibrücken eine letztwillige Verfügung zugunsten der zweiten Ehefrau am gemeinschaftlichen Testament mit der verstorbenen ersten Ehefrau scheitern: Obwohl es dem überlebenden Ehegatten nach dem Ehegattentestament zu Lebzeiten frei stand, den Nachlass seiner ersten Ehefrau ohne Einschränkungen zu verwenden, in seinem späteren Testament durfte er es nicht – auch nicht zulasten derjenigen bedachten Nichte, mit der ausschließlich der Erblasser (und nicht seine erste Ehefrau) verwandt war (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 8 W 88/25, ErbR 2026, 587).
BGH: Rücktrittsrecht beseitigt den Schutz der erbvertraglichen Bindungen nicht
Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil ebenfalls einmal mehr mit der Bindungswirkung befasst (BGH, Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 – IV ZR 256/25, ErbR 2026, 764), in diesem Fall mit dem Schutz der Bindungswirkungen vor lebzeitigen Verfügungen (Schenkungen):
Die Eheleute hatten sich in einem Erbvertrag gegenseitig bedacht und die gemeinsamen Kinder zu Schluss- und Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt. In einer späteren Vertragsergänzung behielten sie sich sowohl das Recht vor, sich durch einen Rücktritt wieder von dem Vertrag zu lösen, als auch die Möglichkeit, nach dem Tod ihres Ehepartners mit einem neuen Testament das Vermögen unter den gemeinsamen Kindern anders aufzuteilen.
Der Erblasser schenkte seiner Tochter Immobilien und, so der Vortrag des Sohnes, höhere Geldbeträge. Über diese Schenkungen stritten die Kinder nach dem Ableben des Erblassers: Hatten die Schenkungen die berechtigte Erberwartung des Sohnes beeinträchtigt? Ein Anspruch auf Rückerstattung der Schenkungen steht einem Erben nur zu, wenn sie die durch den Erbvertrag geschützte Erberwartung beeinträchtigen (§ 2287 Abs. 1 BGB).
Wenn es dem Erblasser nun freistand, vom Vertrag gänzlich zurückzutreten, so wird er doch auch – gewissermaßen als „kleine Lösung“ – sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken dürfen?
Nein, führt der BGH aus: Die berechtigte Erberwartung eines Vertragserben entfällt nicht allein aufgrund eines im Erbvertrag vorgesehenen Rücktrittsvorbehalts. Dafür muss der Rücktritt tatsächlich ausgeübt werden oder der Vertragspartner die ihm durch den Erbvertrag zugedachte Zuwendung ausschlagen. Ohne Rücktrittserklärung bindet der Erbvertrag den Erblasser, so der BGH, der sich damit einer starken Literaturmeinung anschließt.
Auch die vereinbarte Abänderungsbefugnis ließ die objektive Beeinträchtigung der Erberwartung des Sohnes nicht entfallen, weil sie sich zeitlich auf testamentarische Änderungen nach dem Tod des Erstversterbenden beschränkte. Schenkungen zu Lebzeiten beider Ehegatten erlaubte sie nicht.
Erbvertrag und Testament gestalten: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“
Im Streit um die Wirksamkeit der jüngeren letztwilligen Verfügung tragen die durch sie Begünstigten immer wieder vor, die Erbvertragsparteien hätten die Bindungswirkungen ihrer früheren Verfügungen nicht vor Augen gehabt oder nicht verstanden. Die „Lebenserfahrung“ spräche doch für die immerwährende Testierfreiheit.
Im Rahmen der Gestaltungsberatung sollte die Bindungswirkung deshalb angemessenen Raum einnehmen. Oft am Schluss der Entwürfe platziert, droht die gewichtige Frage der Bindungswirkung sonst in den „Schlussbestimmungen“ unterzugehen.
Zwischen vollständiger Bindung und völliger Änderungsfreiheit gibt es zahlreiche Ausgestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise einseitige Bindungen, zeitliche Begrenzungen, Änderungsvorbehalte oder gegenstandsbezogene Beschränkungen. Insofern gilt es, das Mandanteninteresse genau auszuloten.
Bindungswirkung bei Erbvertrag und Testament: Was bei der Gestaltung zählt
- Ein Rücktrittsvorbehalt beseitigt den Schutz der Bindungen eines Erbvertrags nicht automatisch: Nach dem BGH entfällt die geschützte Erberwartung eines Vertragserben nicht allein deshalb, weil ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde.
- Diese Rechtsfolgen sind sowohl bei der Errichtung der bindenden Verfügungen zu berücksichtigen als auch bei dem später entstehenden Wunsch, Schenkungen vorzunehmen.
- Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags ist das konkrete Mandanteninteresse entscheidend: Wie stark die Beteiligten gebunden sein oder spätere Änderungen ermöglichen wollen, sollte bei der Gestaltung genau ausgelotet werden.
Wenn spätere Schenkungen rechtssicher gestaltet sein sollen, muss ein vereinbartes Rücktrittsrecht im Zweifel tatsächlich ausgeübt werden: Ohne Rücktrittserklärung kann der Erbvertrag den Erblasser weiterhin binden.
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