OLG Hamburg: Ertragsausfallversicherung bei Schiffsverkauf
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Wird ein Schiff durch eine Havarie beschädigt und kann deshalb nicht wie vereinbart an den Käufer übergeben werden, stellt sich für den Verkäufer eine wichtige Frage: Muss seine Ertragsausfallversicherung (Loss-of-Hire-Versicherung) für die gesamte Reparaturdauer für den Ertragsausfall aufkommen oder lediglich den finanziellen Nachteil durch den verspäteten Erhalt des Kaufpreises ersetzen?
Mit dieser Frage hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 12. Februar 2026 (6 U 90/24) beschäftigt. Das Gericht entschied zugunsten des versicherten Schiffseigentümers und lehnte eine generelle Beschränkung der Versicherungsleistung auf den Zinsschaden ab. Die Entscheidung zeigt zugleich, wie wichtig die genaue Auslegung der Versicherungsbedingungen und der dazugehörigen Erläuterungen ist – insbesondere bei Verträgen unter Einbeziehung des Nordic Marine Insurance Plan.
Schiffsverkauf nach Havarie: Warum stritten die Parteien über den Ertragsausfall?
Die Eigentümerin eines Schiffes hatte im Oktober 2019 eine Ertragsausfallversicherung (Loss-of-Hire-Versicherung) abgeschlossen. Der Versicherungsschutz bestand bis zum 30. September 2020. Die Versicherungsbedingungen setzten sich aus den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) und den DTV-Kaskoklauseln 1978/1992 zusammen und bezogen im Hinblick auf die Loss-of-Hire Versicherung Teile des Nordic Marine Insurance Plan 2013 in der Version von 2019 (Nordic Plan) ein.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Loss-of-Hire Versicherung fuhr das Schiff unter einer Zeitcharter. Im Juli 2020 schloss die Klägerin mit einer Erwerberin ein Memorandum of Agreement (MoA) über den Verkauf des Schiffs und vereinbarte als Übergabetermin (Cancelling Date) zunächst den 31.08.2020. Nur wenige Tage nach Vertragsschluss, am 29.07.2020, erlitt das Schiff auf einer Reise in der Karibik einen Wassereinbruch im Vorschiff; ein Schaden, der unter der Kaskoversicherung grundsätzlich gedeckt war. Die notwendigen Reparaturen zogen sich allerdings über mehrere Monate hin und der Übergabetermin wurde in der Folge viermal verschoben, zuletzt auf den 22.12.2020. Insgesamt fiel das Schiff aufgrund des Schadens für 113,421 Tage aus.
Die beklagten Versicherer zahlten unter der Loss-of-Hire Versicherung lediglich einen Abschlag. Sie beriefen sich darauf, dass für die Zeit nach dem ursprünglich vorgesehenen Übergabetermin (31.08.2020) kein voller Ertragsausfall, sondern allenfalls ein Zinsschaden wegen verspäteten Erhalts des Kaufpreises geschuldet sei.
Loss-of-Hire-Versicherung: Was regelt Klausel 16-15 des Nordic Plan?
Der Nordic Plan enthält besondere Regeln für den Fall, dass ein Schiff während eines geplanten Eigentümerwechsels repariert werden muss. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Auslegung von Klausel 16-15 Abs. 1 des Nordic Plan, die sich mit dem Zusammentreffen von Reparaturen am Schiff und dessen Verkauf befasst. Entscheidend war, ob diese Regeln den Versicherungsschutz begrenzen oder unter bestimmten Voraussetzungen erweitern:
„When damage to the vessel is repaired in connection with a transfer of ownership, the insurer shall not be liable for time that would in any event have been lost in connection with the said transfer. If the transfer has to be postponed due to repairs covered by this insurance, the insurer shall be liable for the assured's loss of interest in accordance with the rules of Cl. 5-4, even though the vessel would not have earned income during the postponement."
Die Beklagten vertraten die Auffassung, Satz 2 der Klausel begrenze ihre Haftung im Fall einer reparaturbedingten Verschiebung der Übergabe generell auf den Zinsschaden wegen späteren Erhalts des Kaufpreises.
OLG Hamburg: Wann muss die Versicherung den vollen Ertragsausfall ersetzen?
Der für Seeversicherungssachen zuständige Senat des OLG Hamburg ist dieser Argumentation – ebenso wie zuvor das Landgericht – nicht gefolgt und hat die Berufung zurückgewiesen:
Warum das OLG Hamburg die Haftung nicht auf Zinsschäden begrenzt
Nach Auffassung des Senats begrenzt Klausel 16-15 Abs. 1 die Haftung des Versicherers gerade nicht. Satz 1 der Klausel nimmt lediglich solche Zeitverluste von der Deckung aus, die ohnehin – unabhängig vom Schaden – im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung angefallen wären (etwa, weil das Schiff für eine Besichtigung durch den Käufer ohnehin außer Betrieb genommen worden wäre). Satz 2 erweitert nach Auffassung des Gerichts dagegen den Versicherungsschutz: Auch wenn das Schiff während der verzögerten Übergabe keine Einnahmen mehr erzielt hätte und deshalb kein Anspruch auf den vereinbarten Tagessatz besteht, kann der Versicherungsnehmer Ersatz für den Zinsschaden verlangen. War das Schiff dagegen – wie hier – während der gesamten Reparatur unter laufender Zeitcharter, greift die Klausel von vornherein nicht; es verbleibt beim vollen, tagessatzbasierten Ertragsausfallanspruch nach dem Grundschema der Klausel 16-1 Nordic Plan.
Darf das Gericht englischsprachige Versicherungsbedingungen selbst auslegen?
Bemerkenswert, aber in hanseatisches Kreisen auch nicht unüblich, ist, dass der Senat die Bedeutung der englischsprachigen Klausel aus eigener Sachkunde ermittelt und ausdrücklich kein Sachverständigengutachten für erforderlich hielt. Er berief sich dabei auf seine Stellung als seeversicherungsrechtlicher Spezialsenat sowie auf die englischsprachige juristische Ausbildung zweier Senatsmitglieder. Auch die von den Beklagten gerügte Übersetzung des Landgerichts hielt der Senat für unerheblich, da selbst die eigene Übersetzung der Beklagten zu keinem anderen Auslegungsergebnis führe.
Welche Rolle spielen die Erläuterungen zum Nordic Plan?
Zur Bestätigung seines am Wortlaut gewonnenen Auslegungsergebnisses zog der Senat ergänzend den offiziellen „Commentary“ zum Nordic Plan heran – gestützt auf die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Parteien, nach denen der Kommentar beratend („advisory“) herangezogen werden solle, ohne jedoch den Deckungsumfang zu verändern. Da der Commentary die Auslegung des OLG Hamburg bestätigte, musste das Gericht nicht entscheiden, welche Bedeutung ihm bei einem Widerspruch zum Klauselwortlaut zukäme.
Warum die verschobene Schiffsübergabe den Versicherungsschutz nicht ausschloss
Die mehrfache Verschiebung der Übergabe im Einvernehmen mit der Erwerberin führte ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Die beabsichtigte Veräußerung war zu keinem Zeitpunkt „Grundlage der Versicherung“ und deshalb auch keine relevante Gefahränderung, da der Kaufvertrag erst Monate nach Abschluss der Versicherung geschlossen wurde.
Nordic Plan 2027: Warum die Auslegung des OLG Hamburg Fragen aufwirft
Der Senat hat den unter Beweisantritt gestellten Vortrag der Beklagten zur seit Jahrzehnten beanstandungslosen Marktpraxis (Regulierung solcher Fälle allein auf Basis des Zinsschadens) als „irrelevant“ abgetan hat. Das überrascht, denn gerade bei der Auslegung von AVB soll die Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise maßgeblich sein.
Die aktuelle Fassung des Nordic Plan (Version 2027) ist im Klauselwortlaut zwar verändert worden, deckt aber weiterhin das Auslegungsergebnis des OLG. Der Commentary zu der aktuellen Fassung stützt hingegen die Auslegung der Versicherer:
"However, after the agreed delivery date the vessel will not generate any income for the assured as seller, thus a damage to the vessel will not cause any loss of income for the assured from the agreed delivery date and onwards. In the absence of a casualty, the vessel would have been delivered to the new owners. Thus, if the vessel is damaged and the delivery date is postponed there will be no compensation as per Cl. 16-1 and Cl. 16-3 for this period of time. A sales process can affect the causal relationship between a damage and a loss also prior to the delivery of the vessel."
Damit ist dokumentiert, dass jedenfalls die Autoren der 2027er Fassung des Nordic Plan bei reparaturbedingten Verschiebungen des Übergabetermins im Rahmen eines Schiffskaufs wohl davon ausgehen, dass Ertragsausfall (mit Ausnahme einiger ausdrücklich genannter Positionen wie Zinsen) nur bis zum vereinbarten Übergabetermin ersatzfähig sein soll.
Loss-of-Hire-Versicherung: Was sollten Versicherer und Schiffseigentümer beachten?
Für die Absicherung von Ertragsausfallrisiken lassen sich aus der Entscheidung folgende Schlüsse ziehen:
- Vertragsklarheit bei Bezugnahme auf Kommentare: Wird – wie im Nordic Plan üblich – ein Commentary als Auslegungshilfe vereinbart, sollte sein Verhältnis zum Klauseltext möglichst eindeutig geregelt werden, um divergierende Auslegungsergebnisse zu vermeiden.
- Fassungsstand beachten: Versicherungsnehmer und Versicherer sollten bei laufenden und künftigen Verträgen genau prüfen, welche Fassung zugrunde gelegt wurde. Der Commentary zum Nordic Plan in der Fassung von 2027 legt nahe, dass die Klausel enger zu verstehen ist als vom OLG angenommen.
Die deutschen DTV-ADS 2019 enthalten zu dieser Konstellation keine expliziten Vorschriften. Eine Lösung der Problematik wäre vorrangig unter allgemeinen Kausalitätserwägungen zu erarbeiten.