Quo vadis, Wiesn? Warum die Oktoberfest-Zelte (vorerst) nicht europaweit ausgeschrieben werden müssen
Ein vergaberechtlicher Exkurs auf die Theresienwiese
Autor:innen
Wer auf dem Oktoberfest ein Festzelt betreiben darf, ist in München nicht nur eine Frage der Tradition, sondern zunehmend auch eine Frage des Vergabe- und Konzessionsvergaberechts. Ein aktuelles vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren um zwei der bekanntesten Großbetriebe der Wiesn zeigt, wo die Grenze zwischen einer bloßen Zulassung und einer ausschreibungspflichtigen Dienstleistungskonzession verläuft und warum Primärrechtsschutz unter Zeitdruck oft ins Leere läuft.
Oktoberfest-Zelte: Worum geht es im Vergabestreit?
Antragstellerin ist die WE Gutshof GmbH, die sich erfolglos um einen Standplatz beworben hatte. Auf der anderen Seite steht die Landeshauptstadt München, die die Standplätze auf der Theresienwiese zuteilt. Gegenstand des Streits sind zwei besonders begehrte Großbetriebe: das Paulaner-Festzelt und die traditionsreiche Schottenhamel-Festhalle. Das Ziel der Antragstellerin war ehrgeizig: Die Standplätze sollten europaweit ausgeschrieben werden.
Dienstleistungskonzession: Warum die Antragstellerin eine EU-weite Ausschreibung verlangt
Die Antragstellerin stützte sich auf eine klare Linie. Die Zulassungsverträge für den Betrieb der Festhallen und der übrigen gastronomischen Großbetriebe seien Dienstleistungskonzessionen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Der mit einem Wiesnzelt erzielbare Umsatz liege deutlich über dem Schwellenwert für Konzessionen, der derzeit 5.404.000 EUR netto beträgt. Folglich müsse die Vergabe zwingend europaweit ausgeschrieben werden.
Zur Einordnung: Eine Dienstleistungskonzession ist ein entgeltlicher Vertrag, mit dem ein Konzessionsgeber ein Unternehmen mit der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen betraut. Die Gegenleistung besteht dabei nicht in einer Vergütung, sondern im Recht, die Dienstleistung wirtschaftlich zu verwerten, gegebenenfalls ergänzt um eine Zahlung. Das Betriebsrisiko liegt also beim Konzessionsnehmer. Ab Erreichen des Schwellenwerts gelten die Konzessionsvergaberichtlinie und damit das GWB-Vergaberecht.
Entscheidung der Vergabekammer: Ohne Betriebspflicht keine Dienstleistungskonzession
Die Vergabekammer verwarf den Nachprüfungsantrag als unzulässig. Entscheidend war ein Merkmal, das in der Praxis leicht übersehen wird: Eine Dienstleistungskonzession setzt voraus, dass der Konzessionsgeber einen einklagbaren Anspruch auf Erbringung der Leistung hat. Die Stadt München hätte also gegenüber Brauereien und Festwirten verlangen können müssen, die Festhallen während der Öffnungszeiten tatsächlich zu betreiben. Die Vergabekammer kam zu der Auffassung, dass das weder die Zuteilungsverträge noch die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 vorsahen.
Vergabenachprüfung:: Eilantrag gescheitert, Hauptsache weiter offen
Die WE Gutshof GmbH legte sofortige Beschwerde ein und beantragte, deren aufschiebende Wirkung zu verlängern. Sie argumentierte unter anderem, der Betrieb eines Bierzelts habe objektiv nichts mit akuten Gefahrenlagen oder Fällen höherer Gewalt zu tun, die einen sofortigen Vertragsschluss zum Schutz von Leib und Leben erforderten.
Der Vergabesenat folgte dem nicht. Mit Beschluss vom 18.06.2026 lehnte er die Verlängerung ab. In der Abwägung überwogen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung für alle betroffenen Interessen. Hinzu kam ein praktisches Argument: Eine europaweite Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession wäre bis zum Wiesnstart am 19.09.2026 schlicht nicht mehr durchführbar gewesen. Die Antragstellerin hätte ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 daher ohnehin nicht erreichen können.
In der Sache hat sich der Senat damit noch nicht festgelegt. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde bezeichnete er ausdrücklich als offen und weiter prüfungsbedürftig. In der mündlichen Verhandlung am 11.09.2026 deutete er jedoch an, dass mangels Betriebspflicht voraussichtlich keine vergaberechtlich relevante Dienstleistungskonzession vorliegt. Die Entscheidung soll am 16.10.2026 verkündet werden.
Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz: Was gilt für die aufschiebende Wirkung?
Der Fall wirft zugleich ein Schlaglicht auf eine aktuelle Gesetzesänderung. Seit Inkrafttreten des Vergaberechtsbeschleunigungsgesetzes am 01.06.2026 hat die sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 173 Abs. 1 GWB). Der Gesetzgeber will damit Verfahren beschleunigen und langwierige Blockaden von Vergaben verhindern. Ein Antrag wie der der WE Gutshof GmbH liefe unter neuem Recht also von vornherein ins Leere.
Ob es dabei bleibt, ist allerdings nicht ausgemacht. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hält den vergleichbaren Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz für verfassungswidrig und hat die Frage mit Beschluss vom 18.05.2026 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Wie Karlsruhe entscheidet, dürfte auch für die allgemeine Neuregelung im GWB von erheblicher Bedeutung sein.
Relevant werden könnte in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des EuGH vom 17.9.2026 (Rs. C-266/25 und C-267/25), wonach eine nationale Vorschrift, die die „automatische Aufhebung“ des Suspensiveffekts eines Rechtsbehelfs gegen die Zuschlagsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers vorsieht, gegen Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 89/665/EWG und Art. 47 EU-Grundrechtecharta verstößt.
Oktoberfest und Vergaberecht: Was öffentliche Stellen und Bieter beachten sollten
- Für öffentliche Stellen, die Flächen, Standplätze oder Nutzungsrechte vergeben, ist die Vertragsgestaltung entscheidend: Wer eine Betriebspflicht vereinbart, kann sich schnell im Anwendungsbereich des Konzessionsvergaberechts bewegen.
- Bieter sollten bei termingebundenen Leistungen frühzeitig handeln: Primärrechtsschutz kann bei einem jährlich stattfindenden Volksfest faktisch nur greifen, wenn mögliche Vergaberechtsverstöße sehr früh gerügt und nachgeprüft werden.
- Die Rechtslage zum Suspensiveffekt bleibt in Bewegung: Das Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz, die Vorlage des OLG Düsseldorf an das Bundesverfassungsgericht und das EuGH-Urteil vom 17. September 2026 können für den vergaberechtlichen Rechtsschutz erhebliche Bedeutung entfalten.