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Um hohen Kraftstoffpreisen an deutschen Tankstellen entgegenzutreten, hat der Bundestag ein Kraftstoffmaßnahmenpaket beschlossen. Es wurde am 27. März 2026 vom Bundesrat gebilligt und wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Seine Auswirkungen gehen zum Teil über den Kraftstoffbereich hinaus.
Das Kraftstoffmaßnahmenpaket
Das Kraftstoffmaßnahmenpaket basiert auf einem von den Regierungsfraktionen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, leicht geändert durch eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie.
Es hat eine doppelte Stoßrichtung: einerseits die Einschränkung von Preiserhöhungen an Tankstellen und andererseits die (mittel- bis langfristige) Stärkung des Wettbewerbs auf dem Kraftstoffhandelsmarkt. Hierzu sieht das Paket drei Maßnahmen vor:
- Einschränkung von Preiserhöhungen an Tankstellen durch ein neues Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG)
- Erleichterung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht in Kraftstoffmärkten in einem neuen § 29a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vereinfachung des Verfahrens im Nachgang zu kartellbehördlichen Sektoruntersuchungen in § 32f GWB – nicht nur im Kraftstoffsektor
Einschränkung der Preiserhöhungsmöglichkeiten an den Tankstellen
Verbraucher sollen künftig mehr Vertrauen in Kraftstoffpreisinformationen haben und preisbewusster tanken können. Zu diesem Zweck sieht das des KPAnG folgende Regelungen vor:
- Preiserhöhungen sind künftig nur noch einmal täglich um 12 Uhr zulässig
- Preissenkungen bleiben weiterhin beliebig oft möglich
- Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu EUR 100.000 geahndet werden
Um flexibel auf die sich sehr dynamisch entwickelnden Kraftstoffpreise reagieren zu können, kann die Bundesregierung künftig durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Einzelheiten festlegen.
Erleichterungen für die kartellbehördliche Missbrauchsaufsicht
Weiter soll die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht in Kraftstoffmärkten erleichtert werden. Dafür wird künftig die Darlegungs- und Beweislast für bestimmte unternehmensinterne Kostenaspekte auf die betroffenen Unternehmen übergewälzt:
Ein Kraftstoffanbieter mit einer marktbeherrschende Stellung oder relativer Marktmacht auf einem Markt, welcher der Abgabe von Kraftstoffen an Verbraucher vorgelagert ist, darf keine missbräuchlich überhöhten Kraftstoffpreise fordern. Die Kartellbehörde trägt zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Preissetzung durch den Kraftstoffanbieter die Kosten unangemessen überschreitet. Der betroffene Kraftstoffanbieter selbst muss jedoch künftig Zuordnung und Höhe der Kosten und ggf. auch deren Angemessenheit darlegen und beweisen, so der neue § 29a Absatz 1 GWB. Das Gesetz begründet dies damit, dass in kartellbehördlichen Verfahren die Aufklärung von unternehmensinternen Sachverhalten typischerweise aufwendig und schwierig sei. Erst eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast an dieser Stelle ermögliche den Kartellbehörden eine sinnvolle Prüfung der Kostenstrukturen.
Vereinfachungen im Verfahren nach kartellrechtlichen Sektoruntersuchungen
Schließlich sieht das Kraftstoffmaßnahmenpaket Vereinfachungen im Verfahren nach Sektoruntersuchungen vor: In Sektoruntersuchungen untersuchen die Kartellbehörden einen bestimmten Wirtschaftszweig oder eine bestimmte Art von Vereinbarungen, wenn die Vermutung besteht, dass der Wettbewerb dort verfälscht oder beschränkt wird. Das Bundeskartellamt hat in der Vergangenheit zum Beispiel eine Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel durchgeführt.
Straffung des bisher zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren
Nach einer Sektoruntersuchung ist bisher ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Das Bundeskartellamt stellt (1) eine Störung des Wettbewerbs fest und verhängt (2) Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Störung.
Diese beiden Schritte sollen künftig zu einer einheitlichen Verfügung zusammengefasst werden, die einheitlich gerichtlich überprüfbar ist. Das soll das Verfahren beschleunigen und entbürokratisieren. Eine Beschränkung des Rechtsschutzes der Unternehmen liege darin nicht, da weiterhin sämtliche Aspekte der behördlichen Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich seien.
Abhilfemaßnahmen nicht nur gegen Unternehmen, die zur Wettbewerbsstörung wesentlich beitragen
Außerdem verzichtet § 32f Absatz 3 GWB künftig auf das Erfordernis, dass der Adressat einer Abhilfemaßnahme nur derjenige sein kann, der durch sein Verhalten und seine Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beiträgt. Solche Anforderungen an die Adressateneigenschaft erachtet das Maßnahmenpaket "nicht als zielführend" für § 32f GWB als Instrument für den Strukturschutz. Der Schutz der Unternehmen werde bereits über hohe Anforderungen an das Vorliegen der Wettbewerbsstörung und die Auswahl möglicher Abhilfemaßnahmen gewährleistet.
Diese Streichung soll ebenfalls das kartellbehördliche Verfahren nach Sektoruntersuchungen beschleunigen und vereinfachen.
Änderungen zu Sektoruntersuchungen auch außerhalb des Kraftstoffbereichs relevant
Obschon die Maßnahmen zur Straffung der Maßnahmen nach Sektoruntersuchungen in einem Gesetzentwurf zu Kraftstoffen vorgesehen werden, beschränkt der Wortlaut diese Änderungen nicht auf diesen Bereich. Erleichtert werden damit auch Verfahren nach Sektoruntersuchungen außerhalb des Kraftstoffbereichs.
Wie effektiv werden die neuen Regelungen wirken?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll nach einem Jahr (KPAnG) bzw. nach fünf Jahren (Änderungen zu Missbrauchsaufsicht und Sektoruntersuchungen) über seine Erfahrungen mit den Neuerungen berichten.