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Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung bei Liquiditätsschwierigkeiten auch für Profi-Sportvereine

03/04/2020

Die Auswirkungen des Coronavirus treffen nicht nur Unternehmen konventioneller Wirtschaftszweige, sondern ebenso auch Profi-Sportvereine. Der ausgesetzte Spielbetrieb führt zu fehlenden Einnahmen bspw. durch Eintritts- und Fernsehgelder sowie Zahlungen von Sponsoren. All dies kann die Liquidität erheblich belasten.

Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder haben deshalb Erleichterungen und Hilfsmaßnahmen beschlossen (siehe BMF-Schreiben und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder), die auch den Profi-Sportvereinen zugutekommen und die Liquidität erheblich schonen können, sofern sie rechtzeitig genutzt werden.

Maßnahmenpaket zur Entlastung der Liquidität

Konkret können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Clubs unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge zur Entlastung in Bezug auf die folgenden Punkte stellen:

1) Stundung der bis zum 31. Dezember 2020 bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern

Relevante Steuern sind dabei zuvorderst die Körperschaft- und Umsatzsteuer. Eine unmittelbare Auswirkung auf die Gewerbesteuer hat ein Antrag auf Stundung der vorgenannten Steuern dagegen nicht. Für die Stundung der Gewerbesteuer ist nicht das Finanzamt, sondern die jeweilige Gemeinde zuständig, an die die entsprechenden Anträge zu richten sind. Wie sich die Gemeinden insoweit aufstellen, ist noch unklar, eine einheitliche Linie gibt es bislang nicht.

Bei der Bearbeitung der Anträge soll das zuständige Finanzamt gemäß dem BMF-Schreiben mit „Augenmaß“ vorgehen, also Anträge nicht deshalb ablehnen, weil der betroffene Club die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann.

Gleichwohl sollten die Anträge sorgfältig formuliert und die Entstehung der Liquiditätsproblematik sollte möglichst konkret beschrieben werden. Dies sollte jedoch angesichts der in vielen Punkten öffentlich geführten Diskussion um die ausbleibenden Einnahmen von Profi-Sportvereinen in aller Regel in überzeugender Art und Weise zu bewerkstelligen sein.

Auf die Erhebung von grundsätzlich anfallenden Stundungszinsen kann nach dem BMF-Schreiben in der Regel verzichtet werden. Die Formulierung des Stundungsantrages sollte dies berücksichtigen.

Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sind ebenfalls möglich, aber besonders zu begründen. Bedeutung könnte dies insbesondere bei einer weiteren Verschiebung der aktuellen Saison oder einem späte-ren Beginn der Folgesaison entfalten.

2) Herabsetzung der Steuer-Vorauszahlungen bis zum 31. Dezember 2020

Neben der Stundung kann für die festgesetzten Vorauszahlungen, u. a. im Bereich der Körperschaftsteuer, eine Herabsetzung, ggf. bis auf null, beantragt werden. Die Voraussetzungen entsprechen denen des Stundungsantrages.

In Abweichung von der Stundung bereits fälliger Zahlungen kann hierbei auch ein Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen beim Finanzamt gestellt werden. Die Gemeinde ist dann an den herabgesetzten Messbetrag für Zwecke der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Beantragt werden kann auch die (in den Schreiben der Finanzverwaltung nicht ausdrücklich genannte) rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen. Bereits gezahlte Beträge könnten dann erstattet werden.

3) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen / Antrag auf Vollstreckungsaufschub

Die Finanzbehörden sollen darüber hinaus bis zum Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge verzichten.

Da Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gem. § 222 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung) nicht gestundet werden können, kann ein möglicher Antrag auf Vollstreckungsaufschub ggf. Abhilfe leisten (siehe aber unter 5. zur Fristverlängerung bei der Lohnsteuer in Nordrhein-Westfalen).

4) Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020

Nicht bundesweit abgestimmt, aber bspw. bereits durch Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern gewährt, wird auf Antrag außerdem eine Erstattung der bereits für das Jahr 2020 geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Fällen der Dauerfristverlängerung vorgenommen. Anleitungen für den Antrag stellen die jeweiligen Finanzverwaltungen auf ihren Websites bereit (siehe u. a. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern).

5) Fristverlängerung für die zum 10. April 2020 abzugebende Lohnsteueranmeldung

Als bisher einziges Bundesland hat Nordrhein-Westfalen mit Pressemitteilung vom 2. April 2020 angekündigt, dass alle Arbeitgeber eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10. April 2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen beantragen können. Da mit der Anmeldung der Lohnsteuer auch deren Fälligkeit einhergeht, kommt diese Fristverlängerung einer Stundung der Lohnsteuer für den Monat April gleich. Gerade angesichts der durchaus signifikanten Gehälter in Profi-Sportvereinen kann dies kurzfristig eine erhebliche Entlastung der Liquidität mit sich bringen.

Für die Maßnahmen nach Nr. 1 und Nr. 2 gibt es ebenfalls auf den Websites der meisten Landesfinanzverwaltungen Antragsformulare zum Download (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern).

Hinweis: Steuererklärungsfristen

In mehreren Bundesländern (so z. B. Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen) wird das vorstehend umrissene Maßnahmenpaket um die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2018 ergänzt (gilt grundsätzlich nicht für monatlich abzugebende Voranmeldungen, Ausnahme derzeit in Nordrhein-Westfalen für die Lohnsteuer). 

Die Fristverlängerungen können auch rückwirkend bis maximal zum 31. Mai 2020 beantragt werden. Verspätungszuschläge werden für die Zeit der Fristverlängerung nicht erhoben. Bereits für diesen Zeitraum festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag erlassen. Die Anträge sind schlüssig zu begründen. Hessen gewährt die Fristverlängerung automatisch.


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Dr. Martin Friedberg, LL.M.
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