01/12/2023
Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet
Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) beinhaltet Änderungen an mehr als 30 Gesetzen. Ziel des ZuFinG ist es, die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts zu stärken, ihn zu digitalisieren und zu modernisieren und ein Abwandern von innovativen Unternehmen ins Ausland zu verhindern. Einige der Neuregelungen stellen wir im Folgenden vor. Erleichterte Börsengänge und besserer Zugang zu Wagniskapital Für Start-ups und Familienunternehmen interessant ist die Aufhebung des Verbots der Mehrstimmrechtsaktie in § 12 Abs. 2 AktG und die damit verbundene punktuelle Durchbrechung des im deutschen Aktienrecht geltenden Grundsatzes des proportionalen Stimmrechts (one share – one vote). Zukünftig können einzelne Aktien mit einem bis zu zehnfachen Stimmrecht ausgestattet werden, so dass einzelne Aktionäre mit vergleichsweise geringem Kapitalbeitrag ein hohes Maß an Kontrolle erlangen können. Dadurch müssen Gründer und Unternehmensinhaber nicht mehr befürchten, mit einem Börsengang ihre gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten aufzugeben. Nach dem Gesetzesentwurf ist dieser Schutz aber nur temporär. Gemäß der in § 135a Abs. 2 AktG-E enthaltenen Sunset-Regelung erlöschen die Mehrstimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr (§ 48 BörsG) einbezogen sind, im Fall der Übertragung der Aktien, spätestens aber 10 Jahre nach Börsengang. Vorgesehen ist zudem die Einführung von Börsenmantelaktiengesellschaften, die nach dem Vorbild der Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) einen alternativen Weg an den Kapitalmarkt eröffnen sollen (§§ 44 ff. BörsG-E). Über die Akquisition von Unternehmen, die noch nicht reif für einen IPO sind, können SPACs eine Alternative zwischen Private Equity- bzw. Venture Capital-Finanzierung und einem klassischen Börsengang bilden. Für die Gründerszene von Interesse dürfte auch die Einführung der Kryptoaktie sein (§ 10 Abs. 6 AktG-E). Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, Namensaktien auf Grundlage der Blockchain- bzw. Distributed-Ledger-Technologie zu begeben. Dadurch entsteht eine erheblich gesteigerte Handelbarkeit der Aktien verbunden mit einem erleichterten Zugang zu Wagniskapital. Beispielsweise können Kryptoaktien über hierauf spezialisierte (Emissions-)Plattformen oder Dienstleister bei einer Vielzahl von Anlegern platziert werden (Crowdfunding). Steuerliche Erleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Die wesentlichen Neuregelungen aus steuerlicher Sicht sieht der Gesetzesentwurf durch Änderungen von § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG im Bereich der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vor (hier geht’s zum ausführlichen CMS Blog). Verbesserungen sollen dabei durch Ausweitungen im Anwendungsbereich der Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) erreicht werden. Beabsichtigt ist, Schwellenwerte für Jahresumsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl deutlich zu erhöhen und klarzustellen, dass die Ausgabe von Anteilen auch durch Gesellschafter des Arbeitgebers erfolgen kann. Die in den vorherigen Entwürfen teilweise noch enthaltene Konzernklausel hat es dagegen nicht in die finale Gesetzesfassung geschafft.Ferner soll im Falle von Leaver-Events (Rückerwerb der Anteile, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt) nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung besteuert werden und nicht der ggf. höhere Verkehrswert. Dies entschärft die Problematik des „Dry Income“ für viele Fälle von Arbeitgeberwechseln, bei denen es häufig zu Rückerwerben kommt. Der Zeitpunkt für die späteste Besteuerung soll auf 15 Jahre nach der Anteilsgewährung verschoben werden. Die Besteuerung soll zudem entfallen, wenn der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, im Falle eines späteren Verkaufs für die Lohnsteuer zu haften. Vermissen lässt das geplante Gesetz eine Regelung zu den Folgen von Anteilsgewährungen mit Blick auf die Sozialversicherung, so dass es weiterhin stets zu einer sofortigen Beitragspflicht kommt. Eine gesamtheitliche Lösung insoweit wäre sinnvoll und wichtig gewesen und sollte möglichst bald nachgeholt werden.Neben den Änderungen in § 19a EStG ist vorgesehen, dass der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 S. 1 EStG) von derzeit EUR 1.440 auf EUR 2.000 erhöht wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Entgeltumwandlung handelt sowie ohne zusätzliche Haltefrist. Investitionen von Immobilien- und Spezial-Fonds in Erneuerbare Energien Anlagen aufgeschoben Die im Gesetzesentwurf noch vorgesehenen Neuerungen für offene Immobilienfonds in Form von Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 ff. KAGB und Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB wurden – trotz anfänglicher großer Zustimmung – nicht in das nun beschlossene Gesetz übernommen. Damit ist diesen Fonds weiterhin der sichere Erwerb und Betrieb von Erneuerbare Energien Anlagen (EE-Anlagen) auf gesetzlicher Basis nicht möglich. Es sei beabsichtigt, die Neuerungen im Rahmen des Jahressteuergesetz 2024 gesamtheitlich, insbesondere mit Blick auf die zur praktischen Umsetzung erforderlichen steuerlichen Regelungen zu regeln. Dabei soll auch die am Markt geforderte Möglichkeit des Erwerbs von EE-Anlagen (auch) über Pacht- oder Erbbaurechte geprüft werden.
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