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Räumliche Anforderungen an die Festsetzung von Wasserschutzgebieten

Update Real Estate & Public 04/2019

April 2019

Hintergrund

In Wasserschutzgebieten sind bestimmte Handlungen, die sich auf die Menge und Güte des Wassers auswirken können, verboten (§ 52 WHG). Wasserschutzgebiete können nach § 51 Abs. 1 WHG durch landesrechtliche Rechtsverordnung festgesetzt werden, soweit das Allgemeinwohl dies erfordert. Sie sollen in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Die Abgrenzung der Schutzgebiete und -zonen muss in der Rechtsverordnung zumindest grob beschrieben und in Karten zeichnerisch bestimmt werden. Die Karten müssen Teil der Verordnung sein oder bei Behörden eingesehen werden können. Diese Mindestvorgaben ergeben sich aus dem Landesrecht (hier: § 91 Abs. 2 NWG) und aus der Rechtsprechung des BVerwG.

Das OVG Lüneburg prüft in seinem Urteil vom 14.11.2018 – 13 KN 249 / 16 – die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Schutzzone in einer Wasserschutzgebietsverordnung des Landkreises Aurich. Der Eigentümer mehrerer Industrie- und Gewerbeflächen hatte sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung gewandt, soweit sie seine Grundstücke betraf.

Die Entscheidung

Das OVG hat die Wasserschutzgebietsverordnung im beantragten Umfang für nichtig erklärt. In seiner – die Revision nicht zulassenden – Entscheidung konkretisiert es die Bestimmtheitsanforderungen an eine Wasserschutzgebietsverordnung. Ein wirksamer Beschluss über die Festsetzung einer Schutzzone erfordere eine zeichnerisch flurstückscharfe Abgrenzung der Schutzzone in der Karte. Andernfalls sei die Festsetzung formell rechtswidrig – so auch im Streitfall.

Daneben stellt das OVG klar, dass das Allgemeinwohlerfordernis des § 51 Abs. 1 WHG auch die räumliche Ausdehnung eines Wasserschutzgebiets und die Unterteilung in Schutzzonen umfasst. Wegen der Erkenntnisschwierigkeiten hinsichtlich der Verhältnisse im Untergrund dürfe sich der Normgeber mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Von einem Fachgutachten könne der Normgeber aber nur auf Basis eines weiteren Gutachtens abweichen, das die abweichende Auffassung des Normgebers stützt. Die Ausweisung einer Schutzzone ohne eine solche gutachterliche Bewertung sei materiell rechtswidrig.

Tipp für die Praxis

Die Verpflichtung, Schutzzonen flurstückscharf in Karten einzuzeichnen, ist zu begrüßen. Im Interesse der Rechtsklarheit muss erkennbar sein, auf welche Grundstücke sich die Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten des § 52 WHG beziehen.

Der in § 51 Abs. 1 WHG zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordert ferner, die Abgrenzung von Schutzgebieten und -zonen fachlich zu begründen. Zu Recht kommt das OVG Lüneburg mithin zu dem Ergebnis, dass eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet rechtswidrig ist.

Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein. Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen. Bei der Gebietsabgrenzung darf er sich zwar mit fachlich fundierten Schätzungen begnügen. Das Ergebnis seiner Bewertung muss aber klar erkennbar sein.

In der Praxis kann es sich lohnen, den Beschluss zur Ausweisung eines Wasserschutzgebietes unter die Lupe zu nehmen. Dies gilt vor allem, wenn auf den betroffenen Flächen Vorhaben projektiert werden sollen, denn die Ausweisung kann dazu führen, dass das Vorhaben nicht oder nur eingeschränkt realisiert werden kann.

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Autoren

Foto vonInsa Nutzhorn
Dr. Insa Nutzhorn, LL.M. (University of the West of England Bristol)
Principal Counsel
Hamburg