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Update Arbeitsrecht 09/2019

September 2019

Im Zeitalter der Digitalisierung entfallen in zahlreichen Unternehmen herkömmliche Stellen. Auf der anderen Seite müssen vielfach Positionen mit neuen Anforderungsprofilen geschaffen und auch besetzt werden – beides ist oft nicht ganz einfach umzusetzen. In unserem Schwerpunktbeitrag beschäftigen wir uns daher ausführlich mit den Möglichkeiten der Mitarbeiterqualifizierung im Qualifizierungsbetrieb des bisherigen Arbeitgebers sowie in einer Qualifizierungsgesellschaft nach entsprechendem Arbeitgeberwechsel. Denn die klassischen Instrumente der arbeitsrechtlichen Restrukturierung sind auf einen Abbau von Personal ausgerichtet und werden dem Umstand nicht gerecht, dass der Beschäftigungsbedarf im Zuge der digitalen Transformation mit veränderten Anforderungen bestehen bleibt und gleichzeitig ein erheblicher Fachkräftemangel besteht.

In unserer Rechtsprechungsübersicht informieren wir Sie u. a. über eine Entscheidung des BAG zu tariflichen Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht erst dann gewährt werden dürfen, wenn der Teilzeitbeschäftigte die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten hat.

Weiter lesen Sie, dass nach dem BAG Urlaubsansprüche nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[1] aufgefordert hat, (Rest-)Urlaub zu nehmen, und sie rechtzeitig und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Erfreulich ist schließlich, dass der 6. Senat des BAG in einer aktuellen Entscheidung klarstellt, dass Kündigungen bereits vor Abgabe der Massenentlassungsanzeige unterschrieben werden dürfen.

Lesen Sie all dies und weitere interessante News, Entwicklungen und Entscheidungen in dieser Ausgabe des Update Arbeitsrecht.

Inhalt

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Schwerpunkt

Weitere interessante News, Entwicklungen und Entscheidungen

Individualarbeitsrecht

Kündigung und Kündigungsschutz

Betriebliche Mitbestimmung

  • Ablösung von Betriebsvereinbarungen
    Nach einem Betriebsübergang gelten Betriebsvereinbarungen nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB fort, wenn sie nicht nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB abgelöst werden.

Arbeitnehmerüberlassung

Betriebliche Mitbestimmung

Streik- und Tarifrecht

Compliance

Sozialversicherungsrecht

Gesetzliche Neuerungen

Aktuell


Sie können das Update Arbeitsrecht hier abonnieren. Bei Fragen zu den Inhalten kontaktieren Sie gerne das Redaktionsteam Arbeitsrecht (Dr. Alexander Bissels, Lisa Gerdel, Dr. Nina Hartmann und Dr. Stefanie Klein-Jahns) unter: Update-Arbeitsrecht@cms-hs.com.

1Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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