Open navigation
Suche
Suche

Wählen Sie Ihre Region

Update Commercial 06/2023

29 Jun 2023 Deutschland 17 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Ein Schwerpunkt dieser Ausgabe unseres Updates liegt im Bereich der Produkthaftung und Produktsicherheit: Der EuGH hat entschieden, dass das EU-Recht Unternehmen berechtigt, gegen unrichtige oder unvollständige RAPEX-Meldungen vorzugehen, auch wenn sie von den damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen nur mittelbar betroffen sind, und eine aktuelle BGH-Entscheidung präzisiert das Verhältnis der deliktischen Produkthaftung von Herstellern und Händlern. 

Auch der Rechtsrahmen für (digitale) Produkte und (digitale) Leistungen ändert sich stetig, wie nicht nur die kürzlich in Kraft getretene neue Produktsicherheitsverordnung und das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie zeigen. Wir möchten Sie diesbezüglich auch über unser Update hinaus auf dem Laufenden halten und bieten Ihnen eine neue Plattform mit praxisrelevanten Inhalten und zum Austausch auf Augenhöhe. 

Dazu laden wir Sie herzlich am 27. und 28. September 2023 zur „F.A.Z. Konferenz Produkthaftung und Produktsicherheit“ in Frankfurt am Main ein.

Diskutieren Sie mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft, Justiz, Marktüberwachung und Politik die relevanten Herausforderungen und Entwicklungen für die Praxis. Weitere Informationen zum Programm und zur Anmeldung finden Sie hier.

Daneben informieren wir Sie mit diesem Newsletter unter anderem über ein praxisrelevantes Urteil des EuGH zu den Konsequenzen einer nicht ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung sowie über aktuelle Vorhaben des deutschen Gesetzgebers zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts und zur Beschleunigung von Massenverfahren durch die Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH. 

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. 


Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Ohne ordnungsgemäße Belehrung keine Zahlungspflicht bei Widerruf eines bereits erfüllten Dienstleistungsvertrags 
Berücksichtigung von Einmalprovisionen bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs
Wirtschaftsteilnehmer können Korrektur von RAPEX-Meldungen verlangen
Vertriebshändler haften nur eingeschränkt für die Sicherheit von Produkten
Makler-Reservierungsgebühren in AGB unwirksam

Gesetzgebung und Trends

Neues BGH-Leitentscheidungsverfahren soll schneller Rechtsklarheit für Massenverfahren bringen
Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts
Discovery in deutschen Produkthaftungsprozessen

Bei Interesse können Sie das Update Commercial hier abonnieren.


Aktuelle Rechtsprechung

Ohne ordnungsgemäße Belehrung keine Zahlungspflicht bei Widerruf eines bereits erfüllten Dienstleistungsvertrags

(EuGH, Urteil v. 17. Mai 2023 – C 97/22)

  • Schließen Unternehmer mit Verbraucherinnen oder Verbrauchern online oder anderweitig außerhalb von Geschäftsräumen einen Dienstleistungsvertrag, ohne ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu informieren, müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn sie den Vertrag widerrufen, nachdem der Unternehmer den Vertrag bereits erfüllt hat, für die erbrachte Leistung keinen Wertersatz leisten. 
  • Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH sind die Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) dahin auszulegen, dass sie die Verbraucherinnen und Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn der Unternehmer die Informationen über das Widerrufsrecht nicht wie gesetzlich vorgesehen übermittelt hat und die Verbraucherinnen oder Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt haben.
  • Das LG Essen hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die entsprechenden Regelungen der Richtlinie, die vorsehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht für vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Dienstleistungen aufzukommen brauchen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet wurden, so zu verstehen seien, dass sie auch einen Anspruch des Unternehmers auf „Wertersatz“ ausschließen, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher das Widerrufsrecht erst nach Erfüllung des Vertrags ausüben und deshalb durch die erbrachte Dienstleistung einen Vermögenszuwachs erlangen, der grundsätzlich – auch nach Unionsrecht – als ungerechtfertigte Bereicherung anzusehen wäre. 
  • Nach Ansicht des EuGH geriete das Ziel der Verbraucherrechte-Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewähren, in Gefahr, erlaubte man, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern infolge eines Widerrufs Kosten entstehen können, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Dies stehe auch im Einklang mit der grundlegenden Bedeutung, die die Richtlinie der vorvertraglichen Information über das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen beimesse. Habe der Unternehmer es unterlassen, diese Information bereitzustellen, müsse der Unternehmer somit die Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des Vertrags während der noch laufenden Widerrufsfrist entstanden seien.

Praxistipp: Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit einer korrekten Widerrufsbelehrung im Onlinehandel und bei anderen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen: Unterbleibt diese, führt dies nicht nur dazu, dass sich die an sich zweiwöchige Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert. Bei Dienstleistungsverträgen besteht für Unternehmer zusätzlich das Risiko, auf den Kosten für die bereits erbrachte Dienstleistung sitzen zu bleiben. Bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung ist zudem Sorgfalt geboten: Zwar besteht keine Verpflichtung zur Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung. Allerdings können auch nur geringfügige Änderungen des Mustertexts zur Unwirksamkeit der gesamten Belehrung führen, wie der BGH kürzlich noch einmal bestätigte (siehe dazu den Beitrag im Update Commercial 04/2023). 

> zurück zur Übersicht


Berücksichtigung von Einmalprovisionen bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs

(EuGH, Urteil v. 23. März 2023 – C-574/21)

  • Der EuGH hat auf eine tschechische Vorlagefrage hin entschieden, dass der Umstand, dass ein Handelsvertreter während seiner Tätigkeit sog. Einmalprovisionen für die von ihm vermittelten Verträge erhält, nicht automatisch zur Folge hat, dass diese Einmalprovisionen bei der Berechnung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach Beendigung seiner Tätigkeit für den Unternehmer außer Betracht zu lassen wären. 
  • Hierbei stellte der EuGH zunächst klar, dass bei der Bestimmung des Ausgleichs jene Provisionen zu berücksichtigen sind, die der Handelsvertreter im Fall eines hypothetischen Fortbestands des Handelsvertretervertrags für Geschäfte erhalten hätte, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit Kunden, die er für den Unternehmer geworben hat oder mit denen er die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, abgeschlossen worden wären. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Richtlinie als auch aus dem Kontext der Regelungen zum Ausgleichsanspruch. 
  • Ob die Zahlung von Einmalprovisionen – insbesondere, wenn diese Einmalprovisionen pauschalen Vergütungen für jeden neuen Vertrag entsprechen, der auf Vermittlung des Handelsvertreters mit neuen Kunden oder mit vorhandenen Kunden des Unternehmers abgeschlossen wird – auch derartige dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrags entgehende Provisionen abdecke, müsse das vorlegende Gericht prüfen. Wenn dem aber nicht so sei, müssten diese dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen bei der Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt werden. Die Wahl einer bestimmten Art von Provision (wie Einmalprovisionen) könne den in der Handelsvertreter-Richtlinie vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich nicht in Frage stellen. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Umgehung dieses zwingend vorgesehenen Anspruchs.

Praxistipp: Die Auslegung der Regelungen zum Ausgleichsanspruch durch den EuGH entspricht der für das deutsche Recht vorherrschenden Ansicht, dass eine Vergütung des Handelsvertreters über Einmalprovisionen den Ausgleichsanspruch nicht automatisch entfallen lässt. Wenn der Handelsvertreter für die Vermittlung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. eines Telefondienstleistungsvertrages wie im entschiedenen Fall) eine Einmalprovision erhält, entspricht dies letztlich der üblichen Konstellation bei der Vermittlung von Verträgen über einen einmaligen Leistungsaustausch (z.B. eines Kaufvertrages). Ist die Prognose berechtigt, dass der neu akquirierte Kunde auch in der Folgezeit neue Verträge schließen wird (die erneute Einmalprovisionen auslösen würden), besteht kein Grund, an dem durch die Vertragsbeendigung verursachten Provisionsverlust des Handelsvertreters zu zweifeln. Denkbar ist allerdings, dass die Einmalprovision so bemessen ist, dass damit auch eventuelle künftige Vertragsabschlüsse abgegolten werden sollen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das Provisionsmodell vorsähe, dass für einen neuen Kunden immer nur einmal Provision gezahlt wird, ganz gleich, wie viele neue Verträge dieser Kunde in der Zukunft schließen wird. Derartige Gestaltungen müssten dann bei der Prüfung des Ausgleichsanspruchs im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden, da der Handelsvertreter dann aus der Vertragsbeendigung keinen Verlust erleiden kann.  

> zurück zur Übersicht


Wirtschaftsteilnehmer können Korrektur von RAPEX-Meldungen verlangen

(EuGH, Urteil v. 17. Mai 2023 – C-626/21)

  • Wirtschaftsakteure, deren Interessen durch eine Meldung unsicherer Verbraucherprodukte über das europäische Schnellwarnsystem RAPEX (Rapid Exchange of Information System) beeinträchtigt werden können, haben das Recht, gegen unvollständige oder unrichtige RAPEX-Meldungen vorzugehen, auch wenn sie nicht Adressat der der Meldung zugrunde liegenden Maßnahmen sind. 
  • Dies hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden, der sich mit einer Beschwerde eines Importeurs von Feuerwerkskörpern zu befassen hatte. Bestimmte von diesem importierte Feuerwerkskörper waren von den österreichischen Behörden bei Kontrollen im Handel für nicht handhabungssicher befunden worden, weshalb die Marktüberwachungsbehörde gegen den Händler ein Verkaufsverbot aussprach und eine RAPEX-Meldung an die EU-Kommission übermittelte. Der – selbst von der Maßnahme unmittelbar nicht betroffene – Importeur verlangte die Ergänzung der RAPEX-Meldung um die Chargennummern der konkret betroffenen Feuerwerkskörper. Die Behörde lehnte dies jedoch ab, da sich aus ihrer Sicht weder aus österreichischem Recht noch unmittelbar aus den RAPEX-Leitlinien ein derartiger Anspruch ergebe.
  • Der EuGH hingegen vertritt die Auffassung, dass die für RAPEX geltenden Vorschriften dahingehend auszulegen sind, dass auch Wirtschaftsakteuren, die nicht selbst Adressat der der jeweiligen Meldung zugrunde liegenden Maßnahmen sind, deren Interessen aber durch eine RAPEX-Meldung gleichwohl beeinträchtigt werden können, im meldenden Mitgliedsstaat ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss. Dies sei notwendig, um zu erreichen, dass Mitgliedstaaten die ihnen obliegende Verpflichtung zur Erstattung formal richtiger und möglichst vollständiger Meldungen einhalten. 

Praxistipp: Das Schnellwarnsystem RAPEX basiert auf der europäischen Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 (2001/95/EG), die zum 13. Dezember 2024 durch die kürzlich in Kraft getretene neue Produktsicherheitsverordnung abgelöst wird (eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen geben wir in unserem Blog). Mit der Neuregelung wird die Bezeichnung des Schnellwarnsystems von RAPEX zu „Safety Gate“ geändert und das System modernisiert, die wesentlichen Merkmale bleiben dabei jedoch erhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom EuGH aufgestellten Grundsätze auch unter der neuen Produktsicherheitsverordnung Bestand haben werden. In Deutschland hatte bereits 2019 das VG Münster als erstes deutsches Verwaltungsgericht entschieden, dass die Hersteller eines zu Unrecht gemeldeten Produkts die Beseitigung der RAPEX-Meldung verlangen können, wenn der Meldung eine fehlerhafte Risikobewertung zugrunde liegt (siehe dazu unseren Blogbeitrag Hersteller können Löschung einer RAPEX-Meldung verlangen). Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, behördliche Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die Risikobewertung, aber auch im Hinblick auf den Umfang der konkreten Maßnahmen zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen und im Zweifel gegen Entscheidungen vorzugehen.

> zurück zur Übersicht


Vertriebshändler haften nur eingeschränkt für die Sicherheit von Produkten

(BGH, Urteil v. 21. März 2023 – VI ZR 1369/20)

  • Der BGH hat in einem Urteil zur deliktischen Produzentenhaftung für ein mit Herbiziden verunreinigtes Düngemittel den unterschiedlichen Umfang der Verkehrssicherungspflichten von Herstellern und Händlern im Rahmen der deliktischen Produzentenhaftung betont. 
  • Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage, welche Verkehrssicherungspflichten den im Zusammenhang mit der Herstellung oder Verteilung einer Ware in Anspruch Genommenen treffen, entscheidend darauf an, in welcher Funktion die jeweils handelnde Person tätig wird. Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten hängen von der Rolle und Stellung des jeweils agierenden Wirtschaftsakteurs ab.
  • Während Hersteller grundsätzlich eine umfassende Verantwortung für in ihrem Tätigkeits- und Wissensbereich entstandene Produktfehler treffe, seien Vertriebshändler für die Sicherheit der von ihnen vertriebenen Produkte nur sehr eingeschränkt verantwortlich. Insbesondere eine Haftung für Konstruktions- und Fabrikationsfehler scheide grundsätzlich aus. Vertriebshändler seien nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebene Ware auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu bestehe, etwa weil ihnen bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekannt geworden seien, oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegten. 
  • Einem Vertriebshändler könnten auch nicht schon deshalb die für den Warenhersteller geltenden Gefahrabwendungspflichten auferlegt werden, weil er das von ihm erworbene und anschließend vertriebene Produkt mit einem eigenen Markenzeichen in den Verkehr gegeben habe. Diesem Umstand allein komme außerhalb des Produkthaftungsgesetzes grundsätzlich keine entscheidende haftungsrechtliche Bedeutung zu.
  • Im konkreten Fall ging es um die Frage der Haftung einer Lieferantin von Düngemittel, das mit Herbiziden verunreinigt war. Die Lieferantin hatte das Düngemittel ihrerseits zunächst als Abfall von der ursprünglichen Herstellerin übernommen und es anschließend nach Erstellung einer Produktinformation nach der DüngemittelVO – ohne das Produkt allerdings selbst in Besitz gehabt zu haben – als Düngemittel weiterverkauft. Der BGH entschied, dass die Lieferantin in diesem Fall nicht die eingeschränkte Verantwortlichkeit einer Vertriebshändlerin treffe, sondern dass sie durch die Erstellung der Produktinformation und dem Weiterverkauf als Düngemittel ein neues Erzeugnis – das Produkt Düngemittel – geschaffen und erstmals in den Verkehr gebracht habe. An das Produkt „Abfall“ habe der Verkehr andere Gebrauchs- und Sicherheitserwartungen als an Düngemittel. Die Lieferantin hafte daher für die Sicherheit des Düngemittels wie ein Hersteller.

Praxistipp: Die Entscheidung bestätigt die grundsätzlich eingeschränkte Verantwortlichkeit von Händlern für Produktfehler. Gleichzeitig zeigt sie aber, dass die Abgrenzung zwischen Herstellung und (reinem) Vertrieb mitunter schwierig sein kann. Auch lässt sich die Frage, welche konkreten Verkehrssicherungspflichten auf den verschiedenen Stufen der Vertriebskette bestehen, nicht pauschal beantworten, sondern hängt stets vom jeweiligen Produkt und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In Fällen, in denen die Grenzen zwischen Herstellung und Handel nicht eindeutig sind oder beispielsweise Qualitätskontrollen oder andere Verkehrssicherungsmaßnahmen aus bestimmten Gründen nicht beim Hersteller selbst, sondern auf nachgelagerten Vertriebsstufen erfolgen sollen, empfiehlt es sich daher, die jeweiligen Verantwortlichkeiten im Vorfeld vertraglich festzuhalten. In Bezug auf die verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz indes bestehen für "Quasi-Hersteller" seit einer EuGH-Entscheidung aus dem letzten Jahr erhebliche Haftungsrisiken (siehe dazu unseren Beitrag im Update Commercial 12/2022). 

Näheres zum Urteil des BGH und seinen Auswirkungen erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Nur“ Händler oder doch Hersteller?

> zurück zur Übersicht


Makler-Reservierungsgebühren in AGB unwirksam

(BGH, Urteil v. 20. April 2023 – I ZR 113/22)

  • Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der in AGB vereinbarte Verpflichtungen eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr AGB-rechtlich unwirksam sind, und klargestellt, dass dies auch gilt, wenn die Reservierungsgebühr erst nach Abschluss des Maklervertrags in einem gesonderten Dokument vereinbart wird. 
  • Anders als noch das Berufungsgericht vertrat der BGH die Ansicht, es handele sich bei dem Reservierungsvertrag nicht um eine eigenständige Vereinbarung (bei der die Vereinbarung über die Zahlung der Reservierungsgebühr als Vergütungsregelung für die Hauptleistung der strengen AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen wäre), sondern um eine kontrollfähige unselbständige, den Maklervertrag ergänzende Regelung. Dies gelte unabhängig davon, dass der Reservierungsvertrag im konkreten Fall über ein Jahr nach dem Maklervertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde.
  • Der Reservierungsvertrag benachteilige die Maklerkunden unangemessen und sei daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen sei und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergäben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen sei. Außerdem komme der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Dies widerspreche dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet sei, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt habe.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt, dass es für die Frage, ob es sich bei einem Vertrag um eine eigenständige Vereinbarung mit eigenen vertraglichen Hauptpflichten oder eine AGB-rechtlich kontrollfähige Neben- oder Zusatzvereinbarung handelt, durch die die eigentlichen Hauptpflichten der Parteien lediglich ausgestaltet oder modifiziert werden, nicht auf die äußere Form des Vertragsschlusses ankommt, sondern auf den Inhalt der Vereinbarungen. Denn wie der BGH richtig feststellt, würde eine rein formale Betrachtungsweise es ermöglichen, bestimmte Regelungen zu Preisen oder Gebühren allein durch die Wahl der Vertragsgestaltung der AGB-Kontrolle zu entziehen. Vertragliche Regelungen über zusätzliche Gebühren als Gegenleistung für Tätigkeiten, die in unmittelbarer Verbindung zur Hauptleistung stehen, werden daher in der Regel der AGB-Kontrolle unterfallen, wenn sie nicht zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden. Da dies aufgrund der hohen Hürden, die die Rechtsprechung an eine Individualvereinbarung stellt, in Massengeschäften regelmäßig nur schwierig zu erreichen ist, dürfte sich regelmäßig eine Abwägung empfehlen, ob und inwieweit solche Zusatzgebühren von vornherein in das Entgelt für die Hauptleistungspflicht eingepreist werden können.

> zurück zur Übersicht


Gesetzgebung & Trends

Neues BGH-Leitentscheidungsverfahren soll schneller Rechtsklarheit für Massenverfahren bringen

(Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof

  • Das Bundeministerium der Justiz (BMJ) hat am 14. Juni 2023 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vorgelegt. 
  • Danach soll der BGH die Möglichkeit erhalten, in sog. Massenverfahren (massenhaften Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter Ansprüche von i.d.R. Verbraucherinnen und Verbrauchern, in denen sich die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen stellen) aus bei ihm anhängigen Revisionen ein geeignetes Verfahren auszuwählen, das ein möglichst breites Spektrum an offenen Rechtsfragen bietet, und dieses Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen. In diesem Fall sollen die Instanzgerichte Verfahren, für deren Entscheidung dieselben Rechtsfragen von Bedeutung sind, mit Zustimmung der Parteien bis zum Abschluss des Leitentscheidungsverfahrens aussetzen können. 
  • Die Besonderheit des Leitentscheidungsverfahrens soll darin liegen, dass der BGH über die Rechtsfragen auch dann in Form einer Leitentscheidung entscheiden können soll, wenn die Parteien die Revision (z.B. aus prozesstaktischen Gründen) zurücknehmen oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt. Die Leitentscheidung entfaltet dann keine formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das konkrete zugrunde liegende Verfahren, sondern soll den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit als Orientierung dienen, wie die Entscheidung der Rechtsfragen gelautet hätte. Hierdurch soll schneller als bisher Rechtssicherheit in Bezug auf die offenen Fragen geschaffen werden und die Gerichte sollen vor weiteren Klagen entlastet werden. 

Praxistipp: Das BMJ sieht das geplante Leitentscheidungsverfahren als notwendigen Baustein für eine effizientere Erledigung von Massenverfahren, da hierdurch auch in Fällen der Revisionsrücknahme oder der sonstigen Erledigung der Revision die zügige Klärung zentraler Rechtsfragen durch den BGH möglich sein soll. Sollte das Verfahren wie mit dem Referentenentwurf vorgeschlagen eingeführt werden, müssen von potenziellen Massenverfahren betroffene Unternehmen künftig in ihre Risikoabwägung mit einbeziehen, dass – sobald ein Verfahren die Revisionsinstanz erreicht hat – eine höchstrichterliche Entscheidung nicht mehr unbedingt durch eine Revisionsrücknahme oder einen Vergleich abgewendet werden kann. Andererseits könnte eine frühe Leitentscheidung zu eigenen Gunsten (z.B. wenn Kläger die Revision mangels Erfolgsaussichten zurücknehmen) nicht nur den Ausgang parallel laufender Verfahren positiv beeinflussen, sondern gegebenenfalls auch eine Vielzahl potenzieller Einzelverfahren von vornherein verhindern.

> zurück zur Übersicht


Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts

Das Bundesministerium der Justiz will die Attraktivität Deutschlands als Schieds- und Justizstandort im internationalen Wettbewerb stärken und hat hierfür u.a. im April 2023 ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Wir stellen die Inhalte in unserem Blog vor: Geplante Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts.

> zurück zur Übersicht


Discovery in deutschen Produkthaftungsprozessen

Im September 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Modernisierung der aus dem Jahr 1985 stammenden europäischen Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht (wir berichteten im Update Commercial 10/2022). Zwischenzeitlich hat auch der Europäische Rat seine Verhandlungsposition für die anstehenden Trilogverhandlungen über den Kommissionsentwurf festgelegt. Die Verhandlungen können beginnen, sobald auch das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat. 

Der Regelungsvorschlag der Kommission trifft auch das nationale Zivilprozessrecht: So sieht der Entwurf Offenlegungsverpflichtungen und Beweiserleichterungen zu Lasten des Herstellers vor, die erhebliche Auswirkungen auf Produkthaftungsprozesse in Deutschland haben werden. Näheres erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Discovery in deutschen Produkthaftungsprozessen.

> zurück zur Übersicht

Zurück nach oben Zurück nach oben