Italienische Vertragspartner in der Krise: Was Unternehmen wissen müssen
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Gerät etwa ein italienischer Vertragspartner in die Krise oder Insolvenz, müssen deutsche Unternehmen die Besonderheiten des italienischen Restrukturierungs- und Insolvenzrechts beachten. Wer frühzeitig reagiert, kann seine Position in einem italienischen Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren deutlich verbessern.
Der europäische Binnenmarkt hat den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Europäischen Union zur Selbstverständlichkeit gemacht. Gerät ein Geschäftspartner im EU-Ausland jedoch in die Krise, endet die rechtliche Einheit Europas. Denn Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren folgen trotz erster europäischer Harmonisierungsbestrebungen nationalen Regeln.
Italien zählt zu den wichtigsten Handelspartnern Deutschlands und ist für zahlreiche Unternehmen ein zentraler Absatz- und Beschaffungsmarkt. Gerät ein italienischer Kunde, Lieferant oder sonstiger Vertragspartner in wirtschaftliche Schwierigkeiten, können die Besonderheiten des italienischen Restrukturierungs- und Insolvenzrechts erhebliche Auswirkungen auf die Durchsetzung von Forderungen und die Wahrung eigener Interessen haben.
Das italienische Insolvenz- und Krisenrecht (Codice della crisi d'impresa e dell'insolvenza – D.Lgs. 14/2019, nachfolgend CCII), ergänzt durch die einschlägigen Regeln des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Codice civile), bildet den zentralen Rechtsrahmen, wenn ein italienischer Geschäftspartner in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
Für deutsche Unternehmen stellen sich dabei insbesondere Fragen der Anfechtbarkeit bereits erhaltener Leistungen, der Durchsetzbarkeit offener Forderungen sowie der rechtlichen Einordnung und Behandlung bestehender Vertrags- und Leistungsbeziehungen.
Der folgende Blog-Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick.
Italienische Insolvenz: Wann droht die Anfechtung von Zahlungen?
Erhält ein Unternehmen vor der Insolvenz seines italienischen Geschäftspartners noch Zahlungen oder Sicherheiten, stellt sich die Frage, ob diese später vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.
Das italienische Insolvenzrecht sieht hierfür – ähnlich den §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) – die insolvenzrechtliche Anfechtung (revocatoria concorsuale) vor. Der Insolvenzverwalter (curatore) kann bestimmte vor Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechten, sofern diese die Gläubigergesamtheit benachteiligen. Je nach Art der Rechtshandlung gelten unterschiedliche Anfechtungszeiträume und gesetzliche Vermutungen, die insbesondere den Nachweis der Kenntnis der Krise bzw. der Zahlungsunfähigkeit als wichtiges Tatbestandsmerkmal erleichtern (scientia decoctionis).
Typische Anfechtungsfälle sind:
- Zahlungen mit ungewöhnlichen Erfüllungsmitteln oder auf noch nicht fällige Forderungen (Konstellationen, die deutschen Praktikern aus der Anfechtung inkongruenter Deckungen nach § 131 InsO bekannt sind),
- nachträglich bestellte Sicherheiten für bereits bestehende unbesicherte Verbindlichkeiten,
- Rechtsgeschäfte mit einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (z. B. Verkäufe deutlich unter Marktwert) sowie
- unentgeltliche Rechtshandlungen (z. B. Schenkungen oder Forderungsverzichte).
Geschäfte mit Gesellschaftern, Konzernunternehmen oder sonstigen nahestehenden Personen unterliegen einer besonders strengen Prüfung und erleichterten Beweisanforderungen zugunsten der Insolvenzmasse.
Insolvenzanfechtung in Italien: Welche Fristen gelten?
Ausgangspunkt für die Berechnung der Anfechtungsfristen ist grundsätzlich der Antrag auf Eröffnung der Liquidazione giudiziale. In Fällen, in denen diesem ein anderes im CCII geregeltes Krisen- oder Restrukturierungsverfahren vorausgeht, kann für deren Berechnung ausnahmsweise auf den Beginn des ersten Verfahrens abgestellt werden.
Zu den wichtigsten Anfechtungszeiträumen gehören insbesondere:
- sechs Monate für Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs,
- ein Jahr, insbesondere für Rechtsgeschäfte mit offensichtlich unangemessener Gegenleistung sowie nachträglich bestellte Sicherheiten, und
- zwei Jahre für unentgeltliche Rechtshandlungen.
Daneben gilt für die allgemeine Gläubigeranfechtung (revocatoria ordinaria) nach Art. 2901 Codice civile eine Frist von fünf Jahren ab Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Diese allgemeine Anfechtung kann sowohl außerhalb als auch – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – innerhalb eines Insolvenzverfahrens Bedeutung erlangen. Die revocatoria ordinaria erfasst alle Rechtshandlungen des Schuldners, die die Zugriffsmöglichkeiten anderer Gläubiger auf sein Vermögen beeinträchtigen.
Wie lassen sich Anfechtungsrisiken nach italienischem Recht begrenzen?
Die Beurteilung von Anfechtungsrisiken hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Transaktion sowie den Umständen im Zeitpunkt ihres Abschlusses ab. Entscheidend sind insoweit stets die Einzelfallumstände.
Geschäfte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu marktüblichen Bedingungen sind regelmäßig weniger anfechtungsanfällig, ohne dass das italienische Recht eine dem deutschen Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) vergleichbare Regelung kennt.
Forderungen in der italienischen Insolvenz: Rang und Durchsetzung
Für die wirtschaftliche Bewertung einer Geschäftsbeziehung mit einem italienischen Vertragspartner ist entscheidend, in welchem Umfang offene Forderungen im Insolvenzfall realisiert werden können und in welcher Reihenfolge eine Befriedigung erfolgt.
Das italienische Recht kennt eine klar strukturierte Gläubigerhierarchie, die dem deutschen Recht ähnelt.
Welche Rangfolge gilt für Forderungen im italienischen Insolvenzverfahren?
- An erster Stelle stehen Masseforderungen (prededuzione), die insbesondere Forderungen aus Leistungen nach Verfahrenseröffnung sowie Verfahrenskosten umfassen. Sie werden vor allen übrigen Gläubigern aus der Insolvenzmasse bedient.
- Darunter folgen gesicherte und sonstige privilegierte Forderungen (crediti privilegiati), die aus dinglichen Sicherheiten (z. B. Hypotheken oder Pfandrechten) oder gesetzlichen Vorrechten befriedigt werden.
- Es schließen sich ungesicherte Forderungen (crediti chirografari) an, die lediglich quotal an der Verteilung der verbleibenden Masse teilnehmen und in der Praxis regelmäßig erheblichen Ausfallrisiken unterliegen.
- An letzter Stelle stehen nachrangige Forderungen (crediti postergati), insbesondere Gesellschafter- und gruppeninterne Finanzierungen, die erst nach vollständiger Befriedigung der übrigen Gläubiger berücksichtigt werden.
Forderungsanmeldung in Italien: Wie können Gläubiger Ansprüche anmelden?
Im Fall der liquidazione giudiziale sind Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden (domanda di ammissione al passivo). Die Anmeldung erfolgt innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, regelmäßig elektronisch und in der Praxis meist unter anwaltlicher Begleitung.
Der Insolvenzrichter prüft gemeinsam mit dem curatore Bestand, Höhe und Rang der Forderung und erstellt die Insolvenztabelle (stato passivo).
Gegen ablehnende oder teilweise ablehnende Entscheidungen kann der Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen Rechtsbehelf einlegen. Streitigkeiten über Bestand, Höhe oder Rang werden in einem gestrafften gerichtlichen Nebenverfahren entschieden.
Verspätet angemeldete Forderungen können unter engen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden. Die verspätete Anmeldung kann sich jedoch nachteilig auf die Teilnahme an der Verteilung auswirken.
Italienische Insolvenz: Was geschieht mit laufenden Verträgen?
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines italienischen Vertragspartners führt nicht automatisch zur Beendigung bestehender Vertragsverhältnisse. Ebenso wenig berechtigt sie den Vertragspartner grundsätzlich zur Kündigung allein wegen der wirtschaftlichen Krise oder der Eröffnung eines Verfahrens nach dem CCII. Vertragsklauseln, die eine Kündigung, Vertragsänderung, Fälligstellung oder den Verfall von Rechten ausschließlich an die Beantragung oder Eröffnung eines nach dem CCII geregelten Krisen- oder Insolvenzverfahrens knüpfen (sog. Ipso-facto-Klauseln), sind nach dem CCII grundsätzlich unbeachtlich bzw. unwirksam. Unberührt bleiben Kündigungs- und sonstige Gestaltungsrechte wegen einer tatsächlichen Vertragsverletzung, etwa eines Zahlungsverzugs oder einer sonstigen Nichterfüllung.
Für gegenseitige, noch nicht voll erfüllte Verträge räumt das CCII dem curatore – vergleichbar mit § 103 InsO – grundsätzlich ein Wahlrecht ein.
Fortführung des Vertrags durch den Insolvenzverwalter
Entscheidet sich der curatore für die Erfüllung des Vertrags, wird die Vertragsbeziehung zu den vereinbarten Bedingungen fortgeführt. Die Ansprüche des Vertragspartners aus den nach Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen sind grundsätzlich als Masseforderungen (prededuzione) zu behandeln und werden daher vor den gewöhnlichen Insolvenzforderungen befriedigt.
Ablehnung der Vertragserfüllung: Was können Gläubiger verlangen?
Entscheidet sich der curatore gegen die Übernahme des Vertrags, kann der Vertragspartner die weitere Erfüllung grundsätzlich nicht verlangen. Ihm verbleibt regelmäßig ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der als ungesicherte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden ist und daher grundsätzlich nur quotal befriedigt wird. Für einzelne Vertragstypen sieht das CCII allerdings besondere Rechtsfolgen oder Beschränkungen des Schadensersatzes vor.
Sonderregelungen für einzelne Vertragstypen im italienischen Insolvenzrecht
Das allgemeine Wahlrecht gilt – wie auch im deutschen Recht – nicht uneingeschränkt. Für bestimmte Verträge – etwa Arbeits-, Miet- und Pachtverträge sowie Finanzierungs- und Lizenzverträge und Verträge über Immaterialgüterrechte – enthält das CCII besondere Vorschriften. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsbeziehung fortgeführt oder beendet wird, ist daher stets anhand der für den jeweiligen Vertragstyp geltenden Regelungen zu prüfen.
Italienischer Vertragspartner in der Krise: Was Unternehmen tun sollten
Zeichnen sich bei einem italienischen Geschäftspartner wirtschaftliche Schwierigkeiten ab, sollten bestehende Vertragsbeziehungen und Sicherungsmechanismen frühzeitig überprüft werden. Durch eine angepasste Vertragsabwicklung lassen sich Forderungsausfälle und insolvenzrechtliche Risiken häufig deutlich reduzieren.
Liefer- und Zahlungsbedingungen bei Krisen frühzeitig anpassen
In der Praxis kann es – wie auch bei deutschen Vertragspartnern – sinnvoll sein, auf Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Lieferungen Zug-um-Zug gegen Zahlung umzustellen. Auf diese Weise lässt sich das Risiko offener Forderungen begrenzen. Entscheidet sich der curatore später für die Fortführung eines laufenden Vertrags, werden die Ansprüche aus den nach Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen grundsätzlich als Masseforderungen (prededuzione) behandelt.
Eigentumsvorbehalt nach italienischem Recht wirksam vereinbaren
Auch nach italienischem Recht kann ein Eigentumsvorbehalt (patto di riserva di proprietà) ein wirksames Sicherungsmittel sein. Voraussetzung ist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung. Je nach Art des Vertragsgegenstands sind darüber hinaus besondere Publizitäts- oder Registrierungserfordernisse zu beachten. Ein wirksam begründeter Eigentumsvorbehalt kann dem Verkäufer im Insolvenzverfahren ein dem deutschen Aussonderungsrecht vergleichbares Recht verschaffen und damit einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ungesicherten Gläubigern bieten.
Bankgarantien zur Absicherung von Forderungen nutzen
Bankgarantien gehören zu den effektivsten Instrumenten zur Absicherung von Lieferbeziehungen mit italienischen Vertragspartnern. Da sich der Zahlungsanspruch grundsätzlich gegen die garantierende Bank richtet, bleibt die Sicherheit von der Insolvenz des italienischen Vertragspartners regelmäßig unberührt.
Restrukturierung in Italien: Welche vorinsolvenzlichen Verfahren gibt es?
Nicht jede Unternehmenskrise mündet unmittelbar in die liquidazione giudiziale. Das CCII stellt Unternehmen verschiedene Restrukturierungsinstrumente zur Verfügung, die bereits vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Sanierung ermöglichen.
Hierzu gehören insbesondere der concordato preventivo, die accordi di ristrutturazione dei debiti (ADR) sowie der piano diristrutturazione soggetto a omologazione (PRO). Die Verfahren unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Struktur und der Beteiligung der Gläubiger:
Der concordato preventivo ist ein umfassendes gerichtliches Restrukturierungsverfahren, bei dem der Schuldner einen Plan mit Gläubigerklassen vorlegt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Restrukturierungsmaßnahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden (cram-down).
Die accordi di ristrutturazione dei debiti (ADR) beruhen demgegenüber stärker auf einer Vereinbarung mit wesentlichen Gläubigern, die durch eine gerichtliche Bestätigung (omologazione) Wirksamkeit erhält. In bestimmten Varianten können die Wirkungen der Vereinbarung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch auf widersprechende Gläubiger erstreckt werden.
Der piano di ristrutturazione soggetto a omologazione (PRO) stellt schließlich ein flexibles gerichtliches Restrukturierungsinstrument dar, das insbesondere bei komplexeren finanziellen Restrukturierungen eingesetzt werden kann und auch weitreichende Eingriffe in die Kapitalstruktur ermöglicht.
Für Vertragspartner ist entscheidend, dass sich die rechtliche Situation bereits mit Einleitung eines solchen Restrukturierungsverfahrens verändern kann. Lieferungen und sonstige Leistungen während eines Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahrens können als Masseforderungen (prededuzione) privilegiert sein. Demgegenüber bleiben Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, regelmäßig von der Restrukturierung betroffen und werden nach Maßgabe des jeweiligen Plans oder der gesetzlichen Rangordnung behandelt.
Italienischer Vertragspartner in der Krise: Risiken frühzeitig erkennen
- Eine Krise oder Insolvenz eines italienischen Vertragspartners kann erhebliche Auswirkungen auf bestehende Geschäftsbeziehungen haben. Trotz zahlreicher Parallelen zwischen deutschem und italienischem Insolvenzrecht kann die rechtliche Bewertung in wesentlichen Punkten unterschiedlich ausfallen.
- Deutsche Unternehmen sollten wirtschaftliche Schwierigkeiten italienischer Geschäftspartner frühzeitig erkennen und ihre eigene Position rechtzeitig sichern. Zahlungsbedingungen, Sicherheiten und bestehende Vertragsbeziehungen sollten entsprechend überprüft werden.
- Eine vorausschauende Vertragsgestaltung kann Forderungsausfälle und insolvenzrechtliche Risiken begrenzen. Insbesondere Eigentumsvorbehalte, Bankgarantien sowie angepasste Liefer- und Zahlungsbedingungen können die Position des Gläubigers stärken.
- Gerade bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sollte nicht erst auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gewartet werden. Eine frühzeitige Prüfung der Vertrags- und Sicherungspositionen hilft, Risiken zu erkennen und bestehende Handlungsmöglichkeiten auszuschöpfen.