Private Equity in der Steuerberatung: Chancen trotz Fremdbesitzverbot
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Die Steuerberaterbranche befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Digitalisierung, Künstliche Intelligenz, steigende regulatorische Anforderungen, Nachfolgeprobleme und ein anhaltender Konsolidierungsdruck verändern den Markt nachhaltig. Gleichzeitig bleibt die Branche für Private-Equity-Investoren* attraktiv, da Steuerberatungsgesellschaften über planbare Umsätze, eine hohe Mandantenbindung und krisenresistente Geschäftsmodelle verfügen.
Im Mittelpunkt der aktuellen Diskussion stehen das Fremdbesitzverbot, das geplante Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (9. StBerÄndG) sowie die Frage, wie Investitionen in die Steuerberatungsbranche künftig rechtssicher strukturiert werden können. Der Beitrag beleuchtet die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen, die Rolle von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die künftigen Investitionsmöglichkeiten für Finanzinvestoren im Beratungsmarkt.
Private Equity und Steuerberatung: Finanzinvestoren als ein Treiber von Strukturveränderungen
Private Equity-Investoren waren in den letzten Jahren mit ihren Investments ein Treiber von Strukturveränderungen und strategischen Neuausrichtungen in der Steuerberater- und Wirtschaftsprüferbranche. Jüngste prominente Beispiele hierfür sind der Erwerb von Beteiligungen an WZT durch Aurelius sowie an Afileon durch die Partners Group. Daneben ist es zu strategischen Partnerschaften zwischen PKF WMS und Ufenau, Grant Thornton und Cinven, Atania und Greenpeak Partners sowie WTS durch EQT gekommen, im Rahmen derer die genannten Finanzinvestoren in die Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsbranche investieren.
Die in den vergangenen Monaten intensiv geführte politische und berufsständische Debatte um das Fremdbesitzverbot von Steuerberatungskanzleien hat diese Entwicklung nicht gestoppt, sondern vielmehr neu kanalisiert.
Private Equity und Steuerberatung: Warum die Branche für Finanzinvestoren attraktiv bleibt
Steuerberatungsgesellschaften zeichnen sich durch planbare, wiederkehrende Umsätze, hohe Mandantenbindung und vergleichsweise krisenresistente Geschäftsmodelle aus. Der Steuerberatungsmarkt bietet außerdem mit seiner bestehenden Fragmentierung erhebliches Wachstums- und Wertsteigerungspotenzial, das durch die Bildung größerer Einheiten mit standardisierten Prozessen, einheitlichen IT‑Systemen und gebündelten administrativen Funktionen sowie den Ausbau margenstarker Bereiche – etwa Transaktions‑, Internationalisierungs‑ oder Strukturierungsberatung – gehoben werden kann.
Für Kanzleiinhaber können solche Modelle, wenn sie rechtzeitig umgesetzt werden, attraktive, strukturierte Nachfolgelösungen darstellen. Denn einerseits erlauben sie den Kanzleiinhabern, einen attraktiven Verkaufserlös zu erzielen und andererseits schaffen sie durch weitere Investitionen überhaupt erst die Voraussetzungen für eine Modernisierung von Kanzleistrukturen und die Incentivierung von Kanzleinachfolgern.
Private-Equity-Investoren bieten außerdem nicht nur Kapital, sondern häufig auch Erfahrung mit Plattform‑, Buy‑and‑Build‑ und Professionalisierungsstrategien und sind daher sehr gute Sparrings-Partner bei der Weiterentwicklung von Kanzleien.
Fremdbesitzverbot und 9. StBerÄndG: Neue Grenzen für Investitionen
Das Steuerberaterrecht setzt Investitionen allerdings enge Grenzen. Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatergesetz dürfen nach dem sog. Fremdbesitzverbot grundsätzlich keine Gesellschafter aufnehmen, die reine Finanzinvestoren sind. Lediglich anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatergesetz, nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannten Buchprüfungsgesellschaften ist es nach derzeitiger Rechtslage erlaubt, sich an den steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu beteiligen.
In der Praxis wurde diesen Beschränkungen häufig durch eine mittelbare Beteiligungsstruktur begegnet. Diese sah in der Regel die Zwischenschaltung von in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor: So wurde zumeist eine Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Deutschland geschaffen. Zwar unterliegen auch anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften deutschen berufsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich ihres Gesellschafterkreises; zugelassen sind als Gesellschafter nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) jedoch auch EU-/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften. Deren Gesellschafterstruktur richtet sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen Recht des Herkunftsstaates. In einzelnen Mitgliedstaaten ist es insoweit zulässig, dass sich auch Private-Equity-Gesellschaften an EU-/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften beteiligen. Über diese mehrstufige Struktur wurde es ermöglicht, Private-Equity-Kapital mittelbar an deutschen steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu beteiligen.
Derartige Modelle standen im Zentrum des Referentenentwurfs zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 7. August 2025, der eine Regelung enthielt, die solche mittelbaren Beteiligungsstrukturen verhindern sollte.
Der im Januar 2026 beschlossene Regierungsentwurf verzichtete jedoch zunächst auf diese Regelung.
Nach erneuter Befassung des Finanzausschusses im April 2026 wurde jedoch eine Fassung verabschiedet, die die mittelbare Beteiligung von Finanzinvestoren an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften wieder ausschließt.
Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen 9. StBerÄndG allerdings am 8. Mai 2026 die Zustimmung verweigert. Ausschlaggebend hierfür war insbesondere die kurzfristig in den Gesetzentwurf aufgenommene 1.000-Euro-Entlastungsprämie, deren Finanzierung von den Ländern kritisch gesehen wurde. Das Gesetz konnte daher nicht wie geplant in Kraft treten.
Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Gesetzentwurf daraufhin ohne die umstrittene Entlastungsprämie erneut in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/6002). Die erste Lesung fand bereits am 21. Mai 2026 statt. Da die übrigen Regelungen unverändert geblieben sind, wird mit einem zügigen weiteren Gesetzgebungsverfahren gerechnet. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats erscheint ein Inkrafttreten des Gesetzes noch im zweiten Halbjahr 2026 realistisch.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Alternative für investorengetragene Strukturen
Die aktuelle Reform wird einen Strukturwandel beschleunigen, der bereits zuvor erkennbar war: die Verlagerung investorengetragener Beratungseinheiten in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Anders als die Steuerberaterkammern bewertet die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren nicht grundsätzlich negativ. In einer im Frühjahr 2026 veröffentlichten Verlautbarung konkretisiert die WPK die Anforderungen an investorennahe Strukturen. Kernelemente sind insbesondere:
- Mehrheitsbeteiligung und Stimmenkontrolle bei Berufsangehörigen,
- mindestens ein Wirtschaftsprüfer in der Geschäftsführung,
- keine Übertragung berufsrelevanter Entscheidungsbefugnisse auf Investoren,
- keine Nebenabreden außerhalb des Gesellschaftsvertrags,
- lediglich stark begrenzte Vetorechte zugunsten von Investoren bei existenziell wirtschaftlichen Fragen.
Die Botschaft ist eindeutig: Private Equity-Beteiligungen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind zulässig – aber nur innerhalb klar definierter berufsrechtlicher Leitplanken. Da das neue Steuerberatungsgesetz das Wirtschaftsprüferrecht unberührt lässt, eröffnet sich hier ein regulatorischer Ausweg. Denn nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) dürfen deutsche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch Steuerberatungsleistungen erbringen, etwa unter Einbindung angestellter Steuerberater. Ungeachtet dessen sind weiterhin die spezifischen Anerkennungsvoraussetzungen für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) zu beachten.
Investoren‑ und verbundgetragene Einheiten können jedenfalls durch Umwandlung bzw. Strukturierung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weiterhin bestehen. Zahlreiche Marktteilnehmer haben diesen Schritt bereits vollzogen oder bereiten ihn aktiv vor.
Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammer: Auswirkungen auf den Beratungsmarkt
Die Reform führt damit weniger zu einem Investitionsstopp als zu einer Aufspaltung der Aufsichtsrealität: Während klassische, häufig kleinere Steuerberatungsgesellschaften im Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammern verbleiben, wandern größere, kapitalkräftige Einheiten zunehmend unter das Dach der Wirtschaftsprüferkammer.
Langfristig dürfte dies die Architektur des deutschen Beratungsmarkts spürbar verändern. Konsolidierung, Professionalisierung und Investitionen in technologiegetriebene Dienstleistungen werden sich fortsetzen – allerdings in einer anderen rechtlichen Hülle.
Rechtsunsicherheit nach der Reform: Welche Risiken für Investoren bestehen
Abzuwarten bleibt, wie der Bundesrat nun erneut beschließen wird und – falls der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben zustimmt – wie Gerichte mit der Neuregelung umgehen werden. Tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, würden sich erhebliche Rechtsunsicherheiten für Finanzinvestoren ergeben, da das Gesetz keine Bestandsschutzregelung enthält. Klagen betroffener Marktteilnehmer sind daher nicht ausgeschlossen.
Private Equity, Fremdbesitzverbot und Marktkonsolidierung: Die wichtigsten Erkenntnisse
- Die Steuerberaterbranche bleibt trotz regulatorischer Verschärfungen ein attraktiver Markt für Private-Equity-Investoren.
- Das geplante 9. StBerÄndG soll mittelbare Beteiligungsstrukturen von Finanzinvestoren deutlich erschweren.
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften könnten künftig eine zentrale Rolle bei investorengetragenen Beratungsmodellen spielen.
- Konsolidierung, Digitalisierung und Professionalisierung des Marktes werden sich voraussichtlich fortsetzen.
- Die unterschiedlichen Aufsichtsansätze von Steuerberaterkammern und Wirtschaftsprüferkammer könnten die Marktstruktur nachhaltig verändern.
- Mangels Bestandsschutzregelungen bestehen weiterhin erhebliche rechtliche Unsicherheiten für bestehende Beteiligungsmodelle.
- Für Investoren und Kanzleien gewinnen eine frühzeitige Strukturierung und eine sorgfältige berufsrechtliche Prüfung weiter an Bedeutung.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.