Women's Health: Klinische Studien und Arzneimittelentwicklung
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Über Jahrzehnte spielten Frauen in der Arzneimittelforschung nur eine untergeordnete Rolle. Die Folgen zeigen sich bis heute und reichen von fehlenden Studiendaten bis hin zu Arzneimitteln, deren Wirksamkeit und Sicherheit für Frauen nicht immer ausreichend untersucht wurden. Es gilt nun, aufzuholen, was lange versäumt wurde. Beim Thema Arzneimittelentwicklung stellen sich nämlich grundlegende Fragen: Wie lassen sich Arzneimittel entwickeln und zulassen, die tatsächlich auf die biologischen, hormonellen und krankheitsspezifischen Besonderheiten von Frauen zugeschnitten sind?
Glücklicherweise rückt das Thema Frauengesundheit in Deutschland immer weiter in das Bewusstsein der Politik und wird beispielsweise vom BMG als wichtiges Thema identifiziert. Jüngst wurde zudem die Allianz für Frauengesundheit, die sich unter anderem dafür einsetzt, dass die gesundheitlichen Bedürfnisse von Frauen auch in der Forschung systematisch berücksichtigt werden. Auch die EMA hat das Thema auf ihre Agenda gesetzt. So kündigte die EMA jüngst Initiativen an, um die Belange der Women's Health noch stärker in die Arzneimittelentwicklung und -regulierung einzubeziehen und tagt dazu Ende September 2026. Ebenfalls legt der „Safe Hearts“-Plan der EU einen Schwerpunkt auf geschlechtsspezifische Risiken, die Früherkennung bei Frauen sowie den Abbau von Ungleichheiten in der kardiovaskulären Versorgung.
Dieser Beitrag beleuchtet, welche rechtlichen Rahmenbedingungen derzeit den Entwicklungsprozess vom Studiendesign bis zur Zulassung prägen und woran Akteure schon jetzt denken müssen.
Der historische Ausgangspunkt: Der Gender Data Gap als regulatorische Hypothek
Noch bis in die 1990er Jahre wurden Frauen aus klinischen Studien häufig systematisch ausgeschlossen, zunächst aus vermeintlich schützenden Motiven (Angst vor Schäden an einem unbekannten Fötus), später aus praktischen Überlegungen zur Vereinfachung von Studiendesign und Auswertung. Der Ausschluss von Frauen im gebärfähigen Alter war durch entsprechende Vorschriften der FDA und der EMA in der Regel zwingend. Zudem war man bis weit in die 1980er Jahre davon überzeugt, dass der weibliche und der männliche Körper im Wesentlichen gleich seien und Medikamente bei beiden Geschlechtern die gleiche Wirkung hätten. Daher wurde es für nicht notwendig erachtet, Arzneimittelkandidaten an Frauen zu testen, obwohl ihre Anatomie und Physiologie anders ist. Die Folge: Ein Großteil der Erkenntnisse über Arzneimittelwirkungen, Krankheitsverläufe und Risikofaktoren basiert bis heute auf Daten von männlichen Probanden. Evidenzen zu Wirksamkeit und Sicherheit – auch speziell bei Frauen – werden dagegen häufig erst nach Markteinführung durch bloße Anwendungsbeobachtungsstudien generiert, die jedoch gerade keine Evidenzen auf hoher Qualitätsstufe liefern.
Dieses „Gender Data Gap“ betrifft „alltägliche“ Arzneimittel wie Schlafmittel, Schmerzmittel und Herz-Kreislauf-Präparate genauso wie Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass Frauen zum Teil andere Hormonzyklen als Männer haben und auch eine andere körperliche Konstitution aufweisen, muss deshalb in Anbetracht der beschriebenen Evidenzlücken derzeit davon ausgegangen werden, dass in vielen Fällen Arzneimittel in der Behandlung von Frauen nicht optimal eingesetzt werden (können).
Die wissenschaftliche Forschung zur Physiologie bei Frauen ist hier allerdings noch vergleichsweise jung. Wissenschaftliche Erkenntnisse aus dieser Forschung weisen jedoch darauf hin, dass die Aufnahme, Verteilung und der Abbau einzelner Wirkstoffe im Zusammenspiel mit Geschlechtshormonen variieren können oder dass es Unterschiede im Stoffwechsel gibt. Ausgehend von der Erkenntnis, dass Risikofaktoren und Krankheitszustände bei Männern und Frauen divergieren, legt man in der jüngeren Vergangenheit den Fokus bei der Medikamentenentwicklung auch mehr auf chronische Pathologien, die bei Frauen häufiger vorkommen, wie bspw. Migräne, Kopfschmerzen, Angstzustände.
Zunehmende, aber noch nicht ausreichende regulatorische Bedeutung der Women's Health
Der Gesetzgeber hat auf die zunehmende Bedeutung des Themas „Frauengesundheit“ zwar bereits reagiert, aber der Weg zu einer „Gleichbehandlung“ im Zulassungsverfahren ist noch lang.
Nach § 25 AMG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2024 werden arzneimittelrechtliche Zulassungen auf Basis der nach § 22 AMG bzw. der nach Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 726/2024 vorzulegenden Unterlagen im beantragten Umfang erteilt. Dabei ist die Wirksamkeit des Arzneimittels in erster Linie durch klinische Prüfungen nachzuweisen.
Die Planung und Durchführung von klinischen Prüfungen wird in der EU durch die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 (Clinical Trials Regulation, oder kurz: CTR) geregelt. Nach Erwägungsgrund 14 der CTR sollen die an einer klinischen Prüfung teilnehmenden Prüfungsteilnehmer repräsentativ für die Bevölkerungsgruppen sein, die voraussichtlich das in der klinischen Prüfung getestete Arzneimittel einnehmen bzw. verabreicht bekommen. Im Falle des Ausschlusses eines Geschlechts muss eine Erläuterung der Gründe für den Ausschluss und eine Begründung der Ausschlusskriterien angegeben werden (vgl. Anhang 1 der CTR, D.17(y)). Weitere Vorgaben zur Berücksichtigung von Frauen, etwa spezifisch zu den biologischen, hormonellen und krankheitsspezifischen Besonderheiten von Frauen, finden sich indes nicht. Auch in den maßgeblichen Leitlinien der EMA finden sich (noch) keine Vorgaben, welche die Besonderheiten der Women's Health dezidiert adressieren und deren Berücksichtigung einfordern. Nicht grundlegend anderes ist auch für die ICH Guidelines festzustellen. Die Notwendigkeit einer eigenen Guideline betreffend Frauen als besondere Population in klinischen Studien wurde sogar von ICH im Jahr 2009 noch abgelehnt; die diesbezüglichen Considerations finden sich in dieser Form heute zumindest noch auf der ICH-Homepage. Stattdessen wird in erster Linie auf die allgemeinen Anforderungen zur Geschlechterrepräsentation sowie auf die Notwendigkeit von Subgruppenanalysen verwiesen. Immerhin identifiziert ICH E3 „Structure and Content of Clinical Study Reports“ etwa den weiblichen Menstruationsstatus als einen Faktor, der ggf. Einfluss auf die Wirkungen des Arzneimittels haben kann. Zudem existieren einzelne wenige Guidelines der EMA betreffend die Entwicklung von Arzneimitteln in den für Women's Health relevanten Bereichen, einschließlich Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung von entsprechenden klinischen Studien (z.B. „Guideline on clinical investigation of steroid contraceptives in women“).
Ebenfalls ist ein Problembewusstsein bei der Einbeziehung von schwangeren und stillenden Frauen in klinische Prüfungen zu registrieren. Traditionell werden diese als besonders vulnerable Personengruppen angesehen. Ihre Teilnahme an klinischen Prüfungen ist folglich nur unter engen Voraussetzungen des Art. 33 CTR zulässig. Dies hat jedoch (bislang) zur Folge, dass die Teilnahme von schwangeren und stillenden Frauen an klinischen Prüfungen für Arzneimittel, die nicht speziell für diese indiziert sind, ausgeschlossen wird. Werden Probandinnen während einer laufenden klinischen Prüfung schwanger, sieht der Prüfplan zudem nicht selten deren Ausschluss aus der Prüfung vor. Die Evidenzlage zu dem Nutzen und den Risiken der Gabe bestimmter Arzneimittel während der Schwangerschaft und der Stillzeit ist deshalb insgesamt schlecht. Vor diesem Hintergrund hat das ICH im Jahr 2025 den Entwurf einer neuen ICH E21 „Guideline on inclusion of pregnant and breastfeeding individuals in clinical trials“ vorgelegt, die das Ziel verfolgt, Empfehlungen für eine angemessene Einbeziehung bzw. angemessene weitere Teilnahme schwangerer und stillender Frauen in klinischen Prüfungen zu formulieren. Die FDA hat bereits im Jahre 2018 spezifische Leitlinien zu wissenschaftlichen und ethischen Überlegungen für die Aufnahme von schwangeren Frauen in klinische Studien erlassen und betont, dass schwangere Frauen an klinischen Studien teilnehmen können, die das geringste Risiko für den Fötus darstellen.
Aber auch unter den derzeit geltenden regulatorischen Vorgaben gilt es zu beachten, dass die Wirksamkeit eines Arzneimittels für alle Personengruppen, zu deren Behandlung dieses zugelassen werden soll, ausreichend durch entsprechende klinische Prüfungen nachgewiesen werden muss. Legen neue wissenschaftliche Erkenntnisse indes nahe, dass klinischen Daten aus klinischen Prüfungen mit (vornehmlich) männlichen Probanden keine hinreichende Aussagekraft für die Wirksamkeit des Arzneimittels (auch) bei der Anwendung bei Frauen liefern, könnte daher in diesem Umstand im nationalen Zulassungsverfahren ein Zulassungsverweigerungsgrund nach § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AMG sowie im zentralisierten EU-Zulassungsverfahren ein Versagungsgrund nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (sowie wegen eines unzureichend belegten Nutzen-Risiko-Verhältnisses nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) gesehen werden. Anstatt die Zulassung für ein Arzneimittel ganz zu versagen, kann die Zulassung auch nur für die Therapie bei Männern erteilt werden, mit der Folge, dass die Verabreichung eines solchen Arzneimittels bei einer Frau einen Off-Label Use darstellt und besondere Verantwortlichkeiten des behandelnden Arztes auslöst. Mit Blick auf die erwartbar steigende Aufmerksamkeit für das Thema Frauengesundheit und eingedenk künftig noch zu erwartender wissenschaftlicher Erkenntnisse zu diesem Thema kann ein solches Vorgehen seitens der Zulassungsbehörden für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
Im Übrigen müssen in einer Studie festgestellte, geschlechtsspezifische Unterschiede, sofern sie Auswirkungen auf die Anwendung des Arzneimittels haben, in der Produktinformation entsprechend berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund – aber auch allgemein zu dem Ziel einer Verbesserung der Arzneimittelbehandlung von Frauen – sollten Initiatoren von klinischen Studien daher Aspekte der Frauengesundheit schon jetzt bei der Studienplanung ausreichend berücksichtigen. Dies erfordert grundlegend eine ausreichende Repräsentation von Frauen in klinischen Prüfungen, daneben aber auch die Wahl geeigneter klinischer Endpunkte, die auch die Realität von Frauen angemessen abbilden. Zudem stellen sich weitere Fragen, die mit der abweichenden Physiologie von Frauen zusammenhängen. So fragt sich etwa, inwieweit Menstruationszyklusphasen, der weibliche Stoffwechsel oder die Wechseljahre im Studiendesign Berücksichtigung finden sollten bzw. sogar müssen. Mangels dezidierter regulatorischer Vorgaben ist hier jedoch derzeit noch Vieles offen. Die grundlegenden Einsichten aus der Women's Health-Forschung sollten jedoch schon jetzt angemessen berücksichtigt werden.
Für Akteure im Bereich der Arzneimittelentwicklung kann es deshalb lohnenswert sein, frühzeitig den Kontakt zu den Zulassungsbehörden zu suchen und sich entsprechend beraten zu lassen.
Women’s Health als strategische Chancen für die Pharmaindustrie
Neben den dargelegten regulatorischen Rechtsvorgaben erscheint es für die Pharmaindustrie aber auch aus marktstrategischen Gründen opportun, sich frühzeitig in dem künftig noch weiter an Bedeutung gewinnenden „Women's Health-Markt“ mit ihren Produkten zu positionieren. Arzneimittel, deren Wirkungen (speziell) auch für Frauen durch Evidenzen aus entsprechenden klinischen Prüfungen belegt und damit etwa in Dosierung, Einnahmezeitpunkt auch auf die Anforderungen der Physiologie von Frauen abgestimmt sind, können in diesem Markt einen strategischen Vorteil haben. Hierfür kann es sogar sinnvoll sein, bereits bei präklinischen Studien anzusetzen und das Geschlecht der Versuchstiere im Rahmen des präklinischen Studiendesigns und bei der Auswertung der Ergebnisse einfließen zu lassen. Hierbei kann sich zeigen, ob die Ergebnisse von Tierversuchen auf alle Menschen, Männer und Frauen, uneingeschränkt übertragbar sind oder ggfs. bei den klinischen Versuchen Unterscheidungen zu treffen und entsprechende Kohorten abzugrenzen sind.
In diesem Zusammenhang ist zudem nicht auszuschließen, dass entsprechende klinische Prüfungen einen Zusatznutzen des Arzneimittels speziell für die Behandlung von Frauen (oder einer weiblichen Subgruppe) in dem entsprechenden Anwendungsgebiet belegen. Stellt der G-BA im Rahmen der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V einen solchen Zusatznutzen fest, kann der pharmazeutische Unternehmer beispielsweise einen höheren Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V für sein Arzneimittel verlangen.
Frauengesundheit: Was sich bei Arzneimittelentwicklung und Regulierung verändert
Der historische Ausschluss von Frauen von klinischen Studien hat bis heute Auswirkungen auf die Arzneimittelentwicklung. In der jüngeren Vergangenheit ist indes ein gesteigertes Problembewusstsein der relevanten Akteure, allen voran der EMA, zu verzeichnen. Gleichwohl besteht nach wie vor erheblicher Nachholbedarf, was die systematische Einbeziehung geschlechtsspezifischer Unterschiede in Forschung, Entwicklung und regulatorischer Bewertung anbelangt. Es ist davon auszugehen, dass das Thema Frauengesundheit künftig von den Regulierungsbehörden prominenter adressiert werden und diesem Thema damit auf regulatorischer Ebene insgesamt stärkere Bedeutung zukommen wird.
Aber auch gesellschaftlich vollzieht sich ein entsprechender Wandel: Geschlechtsspezifische Evidenz wird zunehmend als selbstverständlicher Bestandteil einer hochwertigen Arzneimittelentwicklung verstanden. Women's Health entwickelt sich damit von einem Nischensegment zu einem für die pharmazeutische Industrie strategisch bedeutsamen Innovationsfeld der Life Sciences und trägt damit nicht zuletzt auch der erheblichen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Themas Rechnung.
Dieser Beitrag ist Teil einer Serie, die sich mit den rechtlichen Aspekten von Women's Health befasst. Im vorangegangenen Beitrag wurden M&A-Transaktionen und Due-Diligence-Fragen im Women's-Health-Segment erörtert. Die nachfolgenden Beiträge widmen sich unter anderem dem Bereich Erstattung, datenschutzrechtlichen Fragestellungen sowie dem Heilmittelwerberecht im Women's-Health-Kontext.