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Schallschutz von Wohnbauflächen

Update Real Estate & Public 09/2019

September 2019

Hintergrund

Das Eisenbahnbundesamt hat einen Planfeststellungsbeschluss über ein Schienenwegvorhaben gefasst, das in dem an einer Gemeinde vorbeiführenden Planfeststellungsabschnitt den Ausbau bestehender Gleise sowie den Neubau zweier weiterer Gleise vorsah. Die Verkehrsfläche war als solche im Flächennutzungsplan der Gemeinde ausgewiesen. In unmittelbarer Nähe zur Trasse wies der Flächennutzungsplan der klagenden Gemeinde für bislang unbebaute Areale Wohn- sowie gemischte Bauflächen aus. Die Gemeinde klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss und stützte sich hierbei u. a. auf den Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die Pflicht zur Anpassung von Planungen an den Flächennutzungsplan nach § 7 BauGB. Danach hätten bei der Planung – so die Gemeinde – ausreichende Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der fraglichen Gebiete vorgesehen werden müssen. Würde das Vorhaben wie vorgesehen umgesetzt, könnte die Gemeinde die vorgesehene Planung – insbesondere die Ausweisung von zur Wohnnutzung vorgesehenen Gebieten – nicht mehr umsetzen, da in den betroffenen Gebieten die geltenden Grenzwerte für nächtliche Immissionen nicht eingehalten werden könnten.

Die Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Das BVerwG (Urteil vom 06.09.2018 – 3 A 15/15) sah insbesondere einen Verstoß gegen die Anpassungspflicht nach § 7 BauGB als nicht gegeben an. Zwar bewirke § 7 BauGB, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans zu verbindlichen Vorgaben für den Planungsträger würden. Jedoch führe diese Bindung nicht dazu, dass aus der Festsetzung von Wohn- oder gemischten Bauflächen auch eine Pflicht zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen folge. Denn mit der bloßen Gebietsfestsetzung werde lediglich die allgemeine Art der baulichen Nutzung der Flächen geregelt; eine Aussage zu einer etwaigen Beschränkung der Nutzung der Verkehrsflächen werde dadurch nicht getroffen. Die geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (§ 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV) sehen Beschränkungen lediglich für bestehende Bebauungen vor. Sofern die Gemeinde darüberhinausgehende konkrete Beschränkungen der Lärmimmissionen wünsche, könne und müsse sie dies im Flächennutzungsplan ausweisen. 

Praxistipp

Die Entscheidung, die vordergründig die Position des Planungsträgers bestätigt, verdeutlicht für Vorhabenträger einmal mehr die erhebliche Bedeutung einer frühzeitigen und umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Vorbereitung von Vorhaben: Gemeinden, denen an der Begrenzung oder Verhinderung bestimmter Planungsvorhaben gelegen ist, werden die Entscheidung zum Anlass nehmen, zukünftig dezidierte Vorgaben zum Immissionsschutz bereits in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Planungsträger sind daher frühzeitig gefordert, die Bauleitplanung potentiell vom Vorhaben betroffener Gemeinden im Rahmen der Vorbereitung des Vorhabens in den Blick zu nehmen, um erforderlichenfalls rechtzeitig Einwendungen dagegen zu erheben.

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Autoren

Foto vonNicole Köppen
Nicole Köppen
Senior Associate
Frankfurt