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Zwei Entwicklungen des Jahres 2026 markieren eine neue Etappe in der Regulierung des autonomen Fahrens: Das UN-Weltforum zur Harmonisierung von Fahrzeugvorschriften (WP.29) hat im Juni 2026 mit der Global Technical Regulation on Automated Driving Systems (GTR on ADS) das weltweit erste einheitliche Regelwerk für autonome Fahrsysteme verabschiedet. Die EU-Kommission hat zudem mit der ADACities-Initiative einen konkreten Fahrplan für den großflächigen Einsatz autonomer Fahrzeuge in europäischen Städten vorgelegt. Beide Entwicklungen stehen symbolisch für einen Paradigmenwechsel: Autonomes Fahren ist nicht länger eine Zukunftsvision, sondern Gegenstand konkreter internationaler und europäischer Bemühungen. Vor diesem Hintergrund lohnt ein Blick auf den bestehenden deutschen und europäischen Rechtsrahmen und auf die Fragen, die noch offen bleiben.
Autonomes Fahren: Das Straßenverkehrsgesetz als Rechtsgrundlage
Ausgangspunkt für die rechtliche Einordnung sind die SAE-Stufen nach SAE J3016, die den weltweiten technischen Standard zur Klassifizierung von automatisiertem Fahren abbilden. Der deutsche Gesetzgeber verwendet aus guten Gründen teilweise eigene Begriffe und Definitionen, vollzieht die SAE-Stufeneinteilung jedoch nach. Ab Level 3 beginnt eine Verlagerung der Verantwortung auf das System. Level 4 ermöglicht vollständig autonome Fahrzeugführung innerhalb definierter Einsatzbereiche und Level 5 sieht schließlich vollständige Autonomie unter allen Bedingungen vor.
Das zentrale nationale Regelwerk ist das Straßenverkehrsgesetz, das 2017 für hoch- und vollautomatisierte Fahrfunktionen (Level 3 und 4) und 2021 für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion (Level 4 ohne Fahrer) erweitert wurde. Für Level 5 besteht bislang keine gesetzliche Regelung.
Bei hoch- und vollautomatisierten Systemen bleibt der Mensch rechtlich Fahrzeugführer: Er darf sich vorübergehend vom Verkehrsgeschehen abwenden, muss aber jederzeit wahrnehmungsbereit bleiben und die Steuerung auf Systemanforderung unverzüglich übernehmen. Bei vollständig autonomen Fahrzeugen entfällt diese Anforderung. Ihr Einsatz ist jedoch bewusst auf einen räumlich und funktional definierten "festgelegten Betriebsbereich" (entsprechend dem international verwendeten „Operational Design Domain“) beschränkt, sodass eine uneingeschränkte Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr nicht vorgesehen ist.
Kennzeichnend für das deutsche Modell ist zudem die sogenannte Technische Aufsicht, die das System überwacht, Fahrmanöver freigeben oder die autonome Fahrfunktion deaktivieren kann. Deutschland verfolgt damit einen klar strukturierten und sicherheitsorientierten Ansatz, der autonome Systeme zulässt, ihren Einsatz aber eng begrenzt.
Autonomes Fahren: Haftung und Pflichten der Hersteller
Die Halterhaftung bleibt das tragende Fundament, da sie an die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anknüpft und unabhängig davon gilt, ob Mensch oder System die Fahraufgabe wahrnimmt. Die Fahrerhaftung verändert sich hingegen erheblich: Bei vollständig autonomen Fahrzeugen fehlt ein Fahrzeugführer, sodass sich die Verantwortung damit zunehmend auf Halter, Versicherer und Hersteller verlagert. Die gesetzlich vorgesehene Datenspeicherung ermöglicht eine nachträgliche Rekonstruktion von Systemverhalten und Fahrerreaktionen und reduziert klassische Beweisprobleme erheblich.
Hersteller treffen weitreichende Entwicklungs-, Sicherheits- und Nachweispflichten, insbesondere zu IT-Sicherheit, Risikobewertungen und Systemdokumentation. Daneben gewinnen Deliktsrecht, Produkthaftungsgesetz und Kaufrecht an Bedeutung. Die bis Dezember 2026 umzusetzende neue EU-Produkthaftungsrichtlinie ordnet Software – und damit softwarebasierte Steuerungssysteme – ausdrücklich als Produkt ein und unterstellt sie unmittelbar der Produkthaftung. Auch das Gewährleistungsrecht gewinnt an Gewicht: Die gesetzliche Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen verpflichtet dazu, die Vertragsmäßigkeit eines Fahrzeugs durch notwendige Updates über einen angemessenen Zeitraum zu erhalten. Das Fahrzeug entwickelt sich damit zunehmend zu einem dauerhaft zu betreuenden, softwaregesteuerten Produkt.
EU-Regulierung für autonomes Fahren wird weiter ausgebaut
Auf europäischer Ebene wird der Rechtsrahmen zum autonomen Fahren aktuell weiter präzisiert und harmonisiert. Im Rahmen ihres Aktionsplans für die Automobilindustrie treibt die EU-Kommission aktuell insbesondere die Vereinheitlichung technischer Vorschriften für automatisierte Fahrsysteme voran.
Eine zentrale Rolle spielen dabei die Regelungen auf UN-Ebene, die als Grundlage für weltweit einheitliche Sicherheitsstandards dienen. Das UNECE World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations (WP.29) hat Ende Juni 2026 mit der Global Technical Regulation on Automated Driving Systems (ADS) das erste UN-Regelwerk zum autonomen Fahren verabschiedet. Da die EU diesen Vorgang unterstützt hat, ist davon auszugehen, dass sie das Regelwerk in die europäische Kfz-Genehmigungs-Verordnung (VO (EU) 2018/858) integrieren wird.
Ergänzend sind weitergehende Leitlinien zur praktischen Umsetzung vorgesehen, insbesondere zu Testverfahren im realen Straßenverkehr sowie zu erweiterten Anforderungen an die Überwachung und Meldung von Sicherheitsleistungen im Betrieb. Hinzu kommen bereits bestehende Vorgaben zu Cybersicherheit und Over-the-Air-Updates, die für softwarebasierte Fahrfunktionen immer wichtiger werden.
ADACities: EU-Kommission fördert autonomes Fahren in Städten
Um europäische Städte auch praktisch dabei zu unterstützen, Technologien für autonomes Fahren effizient in den städtischen Verkehr zu integrieren, hat die EU-Kommission im Juni 2026 die Initiative Autonomous Drive Ambition Cities (ADACities) gestartet.
Die Initiative ist Teil der Apply AI-Strategie der EU-Kommission und soll den großflächigen Einsatz von Level-4-Fahrzeugen in Städten voranbringen. Sie soll sie Städte dabei unterstützen, von einzelnen Pilotprojekten zu einem größeren Rollout überzugehen, und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie stärken. Ziel ist es, bis 2030 in jeder teilnehmenden Stadt Flotten von etwa 100, möglichst 200 oder mehr Fahrzeugen zu erreichen und insgesamt 5.000 oder mehr autonome Fahrzeuge auf einer gemeinsamen Plattform in Europa auf die Straße zu bringen. Im Mittelpunkt stehen dabei drei Anwendungsfälle: Robo-Taxis und Carsharing, autonome Shuttles im öffentlichen Verkehr, sowie fortgeschrittene Punkt-zu-Punkt-Navigation auf Level 4.
Autonomes Fahren in der Logistik: Neue Einsatzmöglichkeiten
Neben der Personenbeförderung zählt die Logistik zu den wirtschaftlich bedeutsamsten Anwendungsfeldern des autonomen Fahrens. Im Bereich der letzten Meile könnten kompakte, Level-4-fähige Lieferfahrzeuge eine flexible Zustellung innerhalb festgelegter Betriebsbereiche ohne Fahrer ermöglichen. In geschlossenen Umgebungen wie Containerterminals oder Industriegeländen sind autonome Transportfahrzeuge bereits verbreitet – da es sich meist um nicht-öffentliche Verkehrsflächen handelt, sind die regulatorischen Hürden hier vergleichsweise gering, weshalb dieser Bereich als Vorreiter für breitere Einsatzszenarien gilt. Ähnliches gilt für das Yard Management auf Betriebsgeländen, wo autonome Fahrzeuge bei Rangier- und Übergabevorgängen bereits heute erhebliche Effizienzgewinne ermöglichen und sich außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrsrechts rascher skalieren lassen.
Langfristig besonders disruptiv ist der autonome Schwerlastverkehr auf Autobahnen: Level-4-fähige Lkw auf definierten Streckenkorridoren könnten den strukturellen Fahrermangel im Güterverkehr mildern und durch gleichmäßigere Fahrweise (Platooning) Emissionen reduzieren.
Fazit: Wie sich die Regulierung des autonomen Fahrens weiterentwickelt
Mit den Reformen des Straßenverkehrsgesetzes hat Deutschland früh einen international beachteten Ordnungsrahmen geschaffen, der den Einsatz autonomer Fahrzeuge grundsätzlich zulässt, aber klare technische, räumliche und organisatorische Voraussetzungen beinhaltet. Das Konzept des festgelegten Betriebsbereichs, die Technische Aufsicht und die gesetzlich verankerte Datenspeicherung zeigen dabei exemplarisch, wie der Gesetzgeber versucht, technologische Innovation und Sicherheitsanforderungen in Einklang zu bringen
Die regulatorischen Fortschritte auf internationaler und europäischer Ebene werden zu einer weiteren Vereinheitlichung führen. Mit der Verabschiedung der Global Technical Regulation on Automated Driving Systems durch WP.29 und ihrer erwarteten Integration in das europäische Typgenehmigungsrecht entsteht schrittweise ein kohärenter Rahmen, der grenzüberschreitende Zulassungen erleichtert und Rechtssicherheit für Hersteller und Betreiber schafft.
Besonders im Logistiksektor – von der letzten Meile über den autonomen Schwerlastverkehr bis zur Hafen- und Intralogistik – zeichnen sich wirtschaftlich bedeutsame Einsatzbereiche ab, für die der bestehende Ordnungsrahmen bereits erste Grundlagen legt, aber weitere regulatorische Konkretisierung erfordert. Gerade hier wird sich zeigen, ob der deutsche und europäische Gesetzgeber in der Lage ist, mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Märkten – insbesondere den USA und China – zu wahren.
Auf der zivilrechtlichen Seite bleibt die Haftungslandschaft im Wandel. Die Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie, die wachsende Bedeutung des Gewährleistungsrechts bei softwaregesteuerten Fahrzeugen und die noch ungeklärten Haftungsfragen bei grenzüberschreitenden autonomen Transporten werden die rechtliche Praxis in den kommenden Jahren maßgeblich beschäftigen.