EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln für Umweltwerbung ab 2026
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EmpCo auf einen Blick
- Die neuen UWG-Regeln für Umweltwerbung gelten ab 27. September 2026; es gibt bisher keine Übergangsregelung.
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ unterliegen (noch) strengeren Anforderungen.
- Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; selbst kreierte siegelähnliche Icons sind zukünftig nicht mehr zulässig.
- Produktbezogene Klimaneutralitätsclaims auf Basis von CO₂-Kompensation werden verboten.
- Für künftige Umweltleistungen und Klimaziele gelten neue Nachweis- und Prüfanforderungen.
Die EmpCo verfolgt das Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig präzisere und verlässlichere Informationen zur Nachhaltigkeit von Produkten bereitzustellen. Für Unternehmen bedeutet dies erhebliche Änderungen bei der Gestaltung und Begründung von Nachhaltigkeitssiegeln sowie klima- und umweltbezogenen Werbeaussagen. Transparente und glaubwürdige Aussagen, Nachhaltigkeitssiegel auf Basis von Zertifizierungssystemen sowie Angaben zur Haltbarkeit sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass fundierte Kaufentscheidungen getroffen werden können. Langfristig soll dadurch ein nachhaltigeres Konsumverhalten unterstützt werden.
EmpCo-Regeln gelten ab dem 27. September 2026
Die Vorgaben, mit neuen Pflichten für werbende Unternehmen und Zertifizierer in Bezug auf ihre werblichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, wurden in Deutschland mit Umsetzungsgesetz vom 12.02.2026 in nationales Recht umgesetzt; ab dem 27. September 2026 sind die neuen Vorschriften anzuwenden.
Da die EmpCo weder eine Fristverlängerung noch eine Ausnahme für Werbeunterlagen oder Verpackungen vorsieht, die vor dem 27. September 2026 produziert und/oder in den Verkehr gebracht wurden, forderten Bundesrat und Bundestag von der Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden sind. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Richtlinie, der Erzielung von Fortschritten beim ökologischen Wandel, sinnvoll, um die Vernichtung von Waren und Werbemitteln zu vermeiden.
Die EU ist hierauf durch das CPC-Netzwerk im Rahmen des im Juni 2026 veröffentlichten „Common Understanding“ eingegangen: Danach sollen die Verbraucherschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten Zurückhaltung bei der Einleitung von Verfahren zeigen, insbesondere wenn sich diese gegen bereits vor Geltung der EmpCo produzierte Waren richten würden. Betont wird in dieser Veröffentlichung, dass die Unternehmer aber bereits Maßnahmen erkennen lassen müssen, die sie zur Befolgung der neuen Rechtsvorgaben eingeleitet haben, beispielsweise durch die Bestellung neuer Verpackungsmaterialien oder die Abänderung von Online-Claims.
Ob diese CPC-Veröffentlichung eine deutliche Änderung für die Anwendung der neuen Vorschriften in Deutschland mit sich bringt, mag bezweifelt werden: So werden die neuen EmpCo-Regelungen wie das UWG in seiner Gesamtheit in aller Regel auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt, so dass ein Common Understanding der Verbraucherschutzbehörden für die Zivilgerichte kaum Relevanz haben dürfte. Allenfalls könnte dies gemeinsam mit dem Hinweis des deutschen Gesetzgebers in der Begründung des Regierungsentwurfs (S. 40) auf die Möglichkeit der Gerichte, Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, nur geringfügig helfen. Rechtssicherheit für den Abverkauf von “Altprodukten” oder auch sog. “Altlasten” entsteht hierdurch nicht. Die Wettbewerbszentrale und die Deutsche Umwelthilfe jedenfalls haben angekündigt, ohne weiteren Aufschub potentielle Rechtsverstöße zu verfolgen.
Welche neuen Regeln die EmpCo für Umweltwerbung bringt
Der deutsche Gesetzgeber hatte für das Umsetzungsgesetz wenig Spielraum. Es verwundert daher nicht, dass die neuen Regelungen des UWG sehr nah an dem Richtlinientext sind. Die in der EmpCo enthaltenen Legaldefinitionen, wie bspw. für die „allgemeine Umweltaussage“ - eine nicht näher spezifizierte Aussage über die positive Umweltwirkung eines Produkts oder Unternehmens, deren Konkretisierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium erfolgt -, „Umweltaussage“, „anerkannte hervorragende Umweltleistung“, „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssystem“ werden in § 2 UWG nahezu unverändert übernommen. Die teilweise sehr weiten Definitionen werden in den Erwägungsgründen der EmpCo zwar näher erläutert. Unklarheiten und insbesondere Unsicherheiten in Bezug auf die Auslegung insbesondere der Definitionen einer „Umweltaussage“, „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ oder eines „Nachhaltigkeitssiegels“ verbleiben jedoch und werden einer Klärung durch die Rechtsprechung bedürfen. Hier wurde die Chance, durch die Gesetzesbegründung jedenfalls national eine höhere Eindeutigkeit dieser Rechtsbegriffe zu erzielen, verpasst.
Unterstützung bietet, jedenfalls in einem gewissen Maße, das von der Europäischen Kommission veröffentlichte – vorläufige und nicht bindende – „Questions & Answers“-Dokument zur EmpCo („FAQ“). Neben Erläuterungen zu den einzelnen neuen Verbotstatbeständen, einschließlich ihrer weiten Begriffe (siehe zuvor und nachstehend), schlägt die Kommission angesichts der Anwendbarkeit der neuen Regelungen ab dem 27. September 2026 vor, Aufkleber (mit ergänzenden Informationen) auf Verpackungen anzubringen oder ergänzende Informationen am Verkaufsort anzubringen bzw. zu verwenden (Frage 18 der FAQ).
Eine weitere maßgebliche Änderung stellt die Erweiterung der „Liste der ausnahmslos unzulässigen Geschäftspraktiken“ im Anhang des UWG dar. Ohne Wertungsmöglichkeit sind ab dem 27. September 2026 demnach unter anderem verboten:
Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ und „klimafreundlich“
Unternehmen dürfen künftig keine allgemeinen Umweltaussagen, wie bspw. „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ ohne weitergehende Spezifizierung mehr treffen, ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung hierfür nachweisen zu können. Ausnahme: Die allgemeine Umweltaussage ist in einem zulässigen Nachhaltigkeitssiegel enthalten oder wird durch ergänzende Angaben auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise präzisiert.
Auch wenn die FAQ eher keine Hilfestellung in Bezug auf die Auslegung des Begriffes einer allgemeinen Umweltaussage per se bieten, stellen sie in Frage 4 klar, dass ein Platzmangel (bspw. auf einer Verpackung) nicht zu einer Exkulpation von der Spezifizierungspflicht führt. Allgemeine Umweltaussagen sollten in diesem Fall überhaupt nicht verwendet werden (wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung hierfür nicht nachgewiesen werden kann).
Allgemeine Umweltaussagen ohne hinreichende Spezifizierung können nur unter Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung verwendet werden, die eine außergewöhnliche Umweltleistung nach EU-Recht oder Umweltkennzeichenregelungen erfordert. Frage 7 der FAQ führt in diesem Zusammenhang u.a. das EU-Umweltzeichen, den Nordic Swan oder den Blauen Engel an und führt aus, dass etwa Aussagen wie „better for the environment“ („besser für die Umwelt“), „environmentally friendly“ („umweltfreundlich“), „green“ („grün“) oder „ecological“ („ökologisch“) zulässig unter dem EU-Umweltzeichen sein können. Die deutsche Gesetzesbegründung (S. 28) deutet hier darauf hin, dass nicht der als allgemeine Umweltaussage verwendete Begriff notwendigerweise Gegenstand dieser Regelungen sein muss, sondern der Werbende sich hier etwas Kreativität erlauben kann.
Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder Unternehmen
Umweltbezogene Angaben dürfen sich nicht auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, wenn sie tatsächlich nur einzelne Merkmale oder Bestandteile des Produkts oder der geschäftlichen Aktivitäten betreffen. Dadurch wird ein selektives “Cherry Picking” ausdrücklich ausgeschlossen; zugleich entspricht dieser Grundsatz bereits der bisherigen Praxis, wonach Werbeaussagen grundsätzlich nicht selektiv oder irreführend herausgegriffen werden dürfen, wenn so der Gesamteindruck verfälscht wird.
Nachhaltigkeitssiegel: Neue Anforderungen an Zertifizierungssysteme
Unternehmen dürfen keine „eigenen“ bzw. „selbst erstellten“ Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel mehr verwenden, selbst wenn sie zutreffende Sachaussagen enthalten. Entsprechende Siegel setzen voraus, dass sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgelegt wurden.
Zu der sehr weit gefassten Definition von Nachhaltigkeitssiegeln deuten auch die FAQ unter Frage 5 darauf hin, dass ein weiter Anwendungsbereich naheliegt:
Bei der Gestaltung von Verpackungsdesigns sollten Unternehmen darauf achten, dass bestimmte visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder ähnliche naturbezogene Symbole von Verbrauchern als implizite Umweltaussagen interpretiert werden können, die in Kombination mit einer schriftlichen Aussage oder einem Logo je nach Kontext und Darstellung den Anforderungen der EmpCo-Richtlinie unterliegen können, beispielsweise in Bezug auf allgemeine Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitskennzeichnungen. (…) Beispielsweise können ein grünes Blatt oder ein Wassertropfen in Kombination mit Logos oder neben Aussagen zur Nachhaltigkeit oder zu natürlichen Inhaltsstoffen vom Durchschnittsverbraucher als freiwilliges Vertrauens- oder Qualitätszeichen angesehen werden.
Auch wenn die FAQ betonen, dass stets eine auf das subjektive Verbraucherverständnis basierende Einzelfallbewertung vorzunehmen ist, stellt sich die Auslegung von Nachhaltigkeitssiegeln als sehr weit dar und kann mithin auf eine große Bandbreite an Ausgestaltungen anzuwenden sein. Die Ausgestaltung von Logos, farblichen Ausgestaltungen, eingetragener Marken und/oder Designs, etc. sollte daher unbedingt in Bezug auf die Möglichkeit eines Nachhaltigkeitssiegels geprüft werden.
Frage 17 der FAQ stellt klar, dass Nachhaltigkeitssiegel, die von Behörden von Nicht-EU-Mitgliedstaaten vergeben bzw. eingeführt wurden, verboten sind, es sei denn, diese Zeichen basieren auf einem Zertifizierungssystem.
Klimaneutralität und CO₂-Kompensation in der Produktwerbung
Produktbezogene Werbung mit Umweltaussagen, die auf Kompensationsmaßnahmen von Treibhausgasen begründet sind, ist ab dem 27. September 2026 nicht mehr zulässig. Die gesetzliche Regelung ist nicht ausgerichtet auf die unternehmensbezogene Bewerbung unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen sowie auf produktbezogene klimabezogene Claims, wenn tatsächliche Maßnahmen im Produktionsprozess getroffen wurden.
Künftige Umweltleistungen und Klimaziele
Darüber hinaus unterliegen Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen, wie bspw. „klimaneutral bis 2040“, zukünftig gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG strengen Vorgaben, die insbesondere das Vorhalten eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans („Implementation Plan“) und die Überprüfung durch einen Sachverständigen umfassen. Entsprechend der FAQ (Frage 12) wird eine „regelmäßige“ Sachverständigenüberprüfung in Ein- oder Zweijahresabständen empfohlen, je nach Art und Umfang der Werbeaussage.
Welche Folgen Verstöße gegen die neuen Greenwashing-Regeln haben
Die neuen Verbotstatbestände werden – wie auch viele gegenwärtige Unlauterkeitstatbestände – nicht nur mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen wie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geahndet, sondern können, soweit sie im Rahmen eines weitverbreiteten Verstoßes in mehreren EU-Mitgliedstaaten verwirklicht werden, auch mit Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes belegt werden. Dass durch das CPC-Netzwerk in den vergangenen Jahren wegen Verstößen gegen die UCPD entsprechende Verfahren eingeleitet wurden, ist kein Geheimnis.
Was Unternehmen vor dem 27. September 2026 tun sollten
Auch wenn die deutschen Gerichte bereits einen sehr strengen Maßstab bei der Prüfung von nachhaltigkeitsbezogenen Werbeaussagen anlegen, sind Unternehmen gut beraten, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen auf der Rechtsprechungs- und Gesetzgebungsebene informiert zu halten. Die Verwendung von umweltbezogenen Werbeaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln auf Produkten, in Onlineshops, in der Werbung auf Social Media sollte regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden.
Neben den hier behandelten Vorgaben zur Umweltwerbung enthält die EmpCo weitere Regelungen insbesondere zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Garantieinformationen, die ebenfalls im Blick behalten werden müssen.
Für die Praxis ergeben sich aus den neuen Vorgaben zahlreiche Einzelfragen. Die wichtigsten Fragen zur EmpCo und zur zulässigen Umweltwerbung ab dem 27. September 2026 beantworten wir im folgenden FAQ.
FAQ zur EmpCo-Richtlinie und zu neuen Regeln für Umweltwerbung
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland?
Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Vorschriften anzuwenden. Deutschland hat die Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Welche Green Claims sind ab September 2026 verboten?
Allgemeine Umweltaussagen ohne ausreichende Grundlage, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel (ohne Zertifizierungssystem), nicht hinreichend spezifizierte Umweltaussagen, kompensationsbasierte produktbezogene Neutralitätsclaims und zukünftige Umweltziele ohne Umsetzungsplan.
Darf weiterhin mit „klimaneutral“ geworben werden?
Unternehmensbezogene Aussagen sind von dem per se Verbot nicht betroffen, ebenso produktbezogenen Aussagen, wenn die Klimaneutralität auf tatsächlichen Maßnahmen beruht.
Was gilt für bereits produzierte Verpackungen?
Keine gesetzliche Abverkaufsfrist; das CPC-Netzwerk sieht jedoch bei tatsächlichen Übergangsschwierigkeiten einen verhältnismäßigen Durchsetzungsansatz der Behörden vor. Rechtssicherheit gibt es nicht.
Sind eigene Nachhaltigkeitssiegel ab September 2026 verboten?
Rein selbst vergebene Siegel ohne regelkonformes Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung sind unzulässig.
Welche Anforderungen gelten für Klimaziele wie „klimaneutral bis 2040“?
Diese dürfen nur noch beworben werden, wenn sie auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitlich terminierten Zielen festgelegt sind und regelmäßig durch einen unabhängigen Dritten überprüft werden, dessen Ergebnisse den Verbrauchern zugänglich gemacht werden.