EU KIDS Act: Altersgrenzen und Pflichten für soziale Medien
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Im Mittelpunkt des Verordnungsvorschlags der Europäischen Kommission für einen EU KIDS Act stehen die Anbieter von Social-Media-Plattformen, denen der Vorschlag die weitreichendsten Pflichten auferlegt. Zentraler Regelungsgegenstand sind nach Art. 1 lit. a EU KIDS Act zum einen die Festlegung eines harmonisierten Mindestalters für die Einrichtung eines Kontos bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten (nachfolgend zusammen „soziale Medien“ genannt), zum anderen die Einführung harmonisierter Sicherheitsanforderungen an die Gestaltung und den Betrieb dieser Dienste. Neben den anbieterübergreifenden Pflichten, die bereits Gegenstand des ersten Beitrags zu dem Kommissionsvorschlag waren, enthält der Verordnungsvorschlag besondere Pflichten für die Anbieter sozialer Medien, die im Folgenden näher erläutert werden.
Wichtig ist, dass es sich beim EU KIDS Act derzeit um einen Entwurf handelt, dessen Inkrafttreten in der vorliegenden Form noch nicht feststeht. Der Verordnungsentwurf lässt jedoch bereits Rückschlüsse auf die regulatorischen Überlegungen der Kommission zu, sodass sich insbesondere die von dem Entwurf betroffenen Anbieter frühzeitig mit den vorgesehenen Anforderungen auseinandersetzen sollten.
EU KIDS Act: Für welche Social-Media-Anbieter soll die Verordnung gelten?
Gemäß Art. 3 Nr. 2 EU KIDS Act werden für die Begriffe des „Online-Diensts eines sozialen Netzwerks“ sowie des „Video-Sharing-Plattform-Diensts“ die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Digital Markets Act (DMA) übernommen. Nach Art. 2 Nr. 7 DMA ist unter ersterem eine Plattform zu verstehen, auf der Endnutzer* mit unterschiedlichen Geräten miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und andere Nutzer und Inhalte entdecken können. Unter diese Begriffsbestimmungen fallen jedenfalls sämtliche großen Anbieter sozialer Medien, namentlich Plattformen wie Instagram, TikTok, Facebook, X oder YouTube.
Für den Begriff des Video-Sharing-Plattform-Diensts verweist Art. 2 Nr. 8 DMA auf Art. 1 Abs. 1 lit. aa der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Danach handelt es sich um eine Dienstleistung, deren Hauptzweck darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Inhalte, für die der Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit elektronisch bereitzustellen, und deren Organisation – auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen – vom Anbieter bestimmt wird. Als Beispiel hierfür gilt YouTube, dessen Dienst darauf ausgerichtet ist, nutzergenerierte Videos einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass der Plattformbetreiber redaktionelle Verantwortung für die einzelnen Inhalte übernimmt.
Hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs gilt nach Art. 2 Abs. 2 EU KIDS Act, dass die Verordnung ungeachtet des Niederlassungsorts der Anbieter sozialer Medien Anwendung findet, sofern diese ihre Dienste Nutzern mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union anbieten.
Auch Anbieter, die ihren Sitz außerhalb der Union haben, unterliegen damit den Verpflichtungen des Verordnungsvorschlags, sofern sie ihre Dienste gegenüber in der Union niedergelassenen Nutzern anbieten.
EU KIDS Act: Welche Altersgrenzen sind für soziale Medien geplant?
Als zentrale Regelung sieht Art. 6 EU KIDS Act für soziale Netzwerke und Video-Sharing-Plattformen eine „hinausgezögerte Einrichtung und Nutzung von Konten“ vor. Dabei handelt es sich um ein gestuftes, altersabhängiges Zugangsmodell.
Die Zugangsbeschränkungen erfassen dabei nicht sämtliche sozialen Medien, sondern lediglich solche, die ein Risiko für die Privatsphäre, die Sicherheit oder den Schutz von Minderjährigen unter 15 Jahren darstellen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. d bis h EU KIDS Act gilt ein Dienst als in diesem Sinne risikoträchtig, wenn er eine oder mehrere der folgenden Funktionen ermöglicht:
- Live-Streaming und andere Echtzeit-Übermittlungen an einen unbestimmten Nutzerkreis
- Kontaktaufnahme mit Nutzern außerhalb bereits bestehender Verbindungen
- Profiling als Grundlage eines Empfehlungssystems
- Einsatz eines Empfehlungssystems bezüglich gänzlich neuer Kontakte
- Ausgestaltung schafft Anreize zur dauerhaften Nutzung des Online-Dienstes
Da es sich bei den aufgezählten Funktionen um grundlegende Eigenschaften vieler sozialer Medien handelt, dürften die meisten etablierten sozialen Netzwerke und Videoplattformen als risikoträchtige Online-Dienste im Sinne des Verordnungsvorschlags einzustufen sein.
Die aus dem altersabhängigen Zugangsmodell resultierenden Altersgrenzen lassen sich in drei Stufen gliedern:
- Minderjährige unter 13 Jahren können grundsätzlich kein Konto bei sozialen Medien einrichten oder über ein eigenes Konto auf diese Dienste zugreifen. Ausnahmsweise können Erziehungsberechtigte nach Art. 7 EU KIDS Act bei Video-Sharing-Plattformen, deren Dienst speziell für Minderjährige unter 13 Jahren konzipiert ist, begrenzten Zugang über deren eigenes Konto gewähren, wenn mehrere Sicherungsmaßnahmen erfüllt sind.
- Minderjährigen zwischen 13 und 15 Jahren können gemäß Art. 6 Abs. 2 EU KIDS Act durch ihre Erziehungsberechtigten Konten mit begrenztem Zugriff (sog. Mini-Konten) eingerichtet werden, wobei die Schutzvorkehrungen für Erziehungsberechtigte nach Art. 20 EU KIDS Act dauerhaft aktiviert sein müssen, der Zugriff auf einen einzelnen Dienst auf maximal eine Stunde pro Tag begrenzt sein muss und die Erziehungsberechtigten über neue Kontakte vorab zu entscheiden haben.
- Minderjährige ab 15 Jahren können zwar eigenständig ein Konto bei einem der Diensteanbieter einrichten und auf die Dienste zugreifen. Allerdings muss der Anbieter auch in diesen Fällen sowohl die anbieterübergreifenden als auch die besonderen Verpflichtungen für Anbieter von sozialen Medien einhalten.
Für bereits bestehende Konten bei den eingangs erwähnten risikoträchtigen sozialen Medien sieht Art. 6 Abs. 4 EU KIDS Act vor, dass sämtliche Anbieter innerhalb von sechs Monaten nach Geltungsbeginn der finalen Verordnung zu prüfen haben, ob die Inhaber bestehender Konten jünger als 15 Jahre alt sind. Ist dies der Fall oder kann das Alter nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, sind die Konten der betreffenden Nutzer zu sperren. Um die Erfüllung dieser Pflicht gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen zu können, sollten die Anbieter den gesamten Prüfprozess sorgfältig dokumentieren. Die Dokumentation sollte insbesondere die eingesetzten Methoden zur Altersüberprüfung, die Ergebnisse der Prüfung sowie die daraufhin ergriffenen Maßnahmen – namentlich die Sperrung der betreffenden Konten – umfassen.
Safety by Design: Welche Schutzpflichten sollen für soziale Medien gelten?
Kapitel III Abschnitt II des Verordnungsvorschlags enthält mit dem sogenannten „Safety-by-Design“-Ansatz zahlreiche besondere Verpflichtungen der Anbieter sozialer Medien hinsichtlich der Gestaltung ihrer Dienste, die zu der allgemeinen Verpflichtung zur inhärenten Sicherheit aus Art. 8 EU KIDS Act hinzutreten.
Nach Art. 9 EU KIDS Act ist sozialen Medien eine suchterzeugende Gestaltung untersagt, wozu unter anderem die Autoplay-Funktion, interaktionsunabhängige Benachrichtigungen sowie Belohnungsanreize für eine regelmäßige Nutzung des Dienstes zählen. Die Anbieter haben darüber hinaus wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um einen zeitlich befristeten Zugang zu ihren Diensten sowie eine Unterbrechung von deren Nutzung sicherzustellen.
Art. 10 EU KIDS Act verpflichtet Anbieter sozialer Medien, die von ihnen eingesetzten Empfehlungssysteme so zu gestalten, dass ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gewährleistet ist. Minderjährigen ist mithilfe geeigneter Instrumente die Möglichkeit einzuräumen, die Parameter des Empfehlungssystems eigenständig zu ändern oder zu steuern.
Nach Art. 11 EU KIDS Act haben Anbieter sicherzustellen, dass Funktionen wie Geolokalisierung, der Zugriff auf Mikrofon und Kamera, die Synchronisierung von Kontakten sowie Push-Benachrichtigungen während der Kernschlafstunden und der Schulzeiten von Minderjährigen standardmäßig deaktiviert sind. Als Kernschlafstunden sind nach Erwg. 27 EU KIDS Act mindestens acht aufeinanderfolgende Stunden zwischen 22 und 8 Uhr Ortszeit zu verstehen.
Art. 12 EU KIDS Act sieht Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Kontaktaufnahme anderer Nutzer zu Minderjährigen sowie deren Interaktion vor. So haben Minderjährige eine direkte Kontaktaufnahme durch andere Nutzer vorab zu genehmigen; ferner dürfen Minderjährige nicht in Kontaktempfehlungen anderer Nutzer erscheinen und können einer Gruppe mit einer Mehrzahl von Nutzern nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung hinzugefügt werden.
Art. 13 EU KIDS Act schreibt schließlich die Sicherheit und Transparenz wirtschaftlicher Transaktionen vor. Bei Käufen mit virtuellen Währungen ist der entsprechende Geldwert in der amtlichen Währung des Mitgliedstaats anzugeben, in dem der Nutzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Darüber hinaus dürfen Minderjährige keinen variablen Belohnungssystemen ausgesetzt werden.
EU KIDS Act: Welche Compliance-Pflichten sind für große Plattformen geplant?
Darüber hinaus haben diejenigen Anbieter sozialer Medien, die gemäß Art. 33 Digital Services Act (DSA) als sehr große Online-Plattformen (VLOP) benannt wurden, nach Art. 5 Abs. 1 EU KIDS Act der EU-Kommission einen Compliance-Plan vorzulegen, in dem die Einhaltung der vorstehend erläuterten Verpflichtungen ausführlich beschrieben wird. Art. 5 Abs. 2 EU KIDS Act sieht außerdem vor, dass diese Anbieter auf eigene Kosten eine unabhängige Prüfung des vorgelegten Compliance-Plans in Auftrag zu geben haben.
Für bereits als VLOP benannte Anbieter sieht der Vorschlag vor, dass diese den Compliance-Plan innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des EU KIDS Act der Kommission zu notifizieren haben, während für neu benannte Anbieter eine Frist von vier Monaten ab dem Benennungsbeschluss gemäß Art. 33 DSA gilt.
Wird der Kids Act Ausstrahlungswirkung auf andere Dienste haben?
Bereits jetzt lässt sich beobachten, dass sich typische Funktionalitäten sozialer Medien zunehmend auch auf andere Dienste ausweiten. Besonders deutlich wird dies bei Messenger-Diensten, auf denen sich eigene Kanäle eröffnen und Inhalte verbreiten lassen. Inhalte von Nutzern sozialer Medien werden dabei mitunter automatisiert auf Messenger-Plattformen gespiegelt oder geteilt. Unabhängig von den Pflichten des EU KIDS Act wirft dieses Phänomen eine Reihe weiterer Rechtsfragen auf – namentlich im Bereich des Urheberrechts, zumal die Weiterverbreitung der Inhalte in manchen Fällen ohne Wissen oder Einverständnis der betroffenen Nutzer erfolgt.
Darüber hinaus stellt sich aber auch die Frage, ob nach Inkrafttreten der strengen Regelungen des EU KIDS Act auch Dienste, die derzeit nicht in dessen Anwendungsbereich fallen – wie etwa Messenger-Dienste –, mit einer strengeren Regulierung rechnen müssen. Hierfür spricht, dass der Verordnungsvorschlag ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs durch delegierte Rechtsakte verweist (vgl. Art. 2 Abs. 5 EU KIDS Act). Allerdings dürfte einer solchen Ausweitung bereits entgegenstehen, dass die von der Kommission angenommenen (und nicht unumstrittenen) Risiken für Kinder und Jugendliche, insbesondere vermeintlich suchterzeugende Gestaltungsmerkmale, algorithmisch gesteuerte Empfehlungssysteme und die unkontrollierte Kontaktaufnahme durch Fremde, bei klassischen Messenger-Diensten typischerweise nicht in vergleichbarem Maße bestehen. Aber auch wenn man die Risikoannahmen der Kommission entgegen weitverbreiteten Auffassungen als zutreffend unterstellt, wäre eine Ausweitung auf Messenger-Dienste nicht gerechtfertigt. Diese Dienste sind strukturell anders aufgebaut, und die für die Regulierung maßgeblichen Funktionen – insbesondere öffentlich zugängliche Empfehlungssysteme und die Auffindbarkeit durch unbekannte Dritte – sind bei ihnen in der Regel nicht vorhanden. Ob und inwieweit der Gesetzgeber gleichwohl Handlungsbedarf sieht, bleibt abzuwarten.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.