EU-Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Händler
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Am 23. Juli 2026 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen in Kraft getreten. Mit ihm wurde die 2024 in Kraft getretene „Right-to-Repair-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2024/1799); siehe dazu unseren Beitrag über das europäische „Recht auf Reparatur“ in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz ergänzt die BGB-Vorschriften zu Kaufverträgen mit dem Ziel, Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung stärker zur Reparatur zu motivieren, und begründet für bestimmte Produktgruppen eine Reparaturverpflichtung der Hersteller außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung.
Verstöße gegen die neuen Regelungen können unter anderem durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände abgemahnt oder mittels einer Verbandsklage angegriffen werden. Betroffene Unternehmen sollten sich zeitnah organisatorisch, vertraglich und operativ auf die neuen, ab dem 1. August 2026 geltenden Anforderungen einstellen.
Gesetz gilt teilweise auch für B2B-Verträge
Entsprechend dem in der Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der Vollharmonisierung sieht das deutsche Umsetzungsgesetz für den B2C-Bereich eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor. Da sich die Änderungen allerdings nicht auf Verbrauchsgüterkäufe beschränken, sondern auch das allgemeine Kaufrecht betreffen („German Goldplating“), müssen sich Unternehmen bei Anwendbarkeit deutschen Rechts auch im – von der Richtlinie nicht erfassten – B2B-Bereich auf Änderungen einstellen.
Reparierbarkeit wird Teil des Mangelbegriffs im Kaufrecht
Künftig kann – sowohl in B2C als auch in B2B-Verträgen – die Reparierbarkeit einer Sache bei der Beurteilung ihrer Mangelfreiheit herangezogen werden. Hierzu wurde der Begriff der „Reparierbarkeit“ (neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit) in den Katalog der sonstigen Merkmale in § 434 Abs. 3 S. 2 BGB aufgenommen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache ausmachen.
Ausweislich der Gesetzesbegründung muss die Kaufsache dabei eine Reparierbarkeit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Maßgeblich soll hierbei der Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers sein. Dort, wo die Ökodesign-Verordnung (VO (EU) 2024/1781) über delegierte Rechtsakte Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt, sollen diese Anforderungen als Maßstab gelten. Bei Sachen, die für gewöhnlich nicht repariert werden können (z. B. Produkte zur einmaligen Verwendung) soll die Reparierbarkeit demnach nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören.
Da der Gesetzgeber auf eine klare Definition des Begriffs der Reparierbarkeit verzichtet hat, verbleiben Unsicherheiten, insbesondere hinsichtlich der Frage, welche konkreten Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten, ob sich die Reparierbarkeit auch auf Einzelkomponenten erstreckt und ob wirtschaftliche Zumutbarkeitsgrenzen zu berücksichtigen sind. Gerade im Niedrigpreissegment, das durch geringe Margen geprägt ist, erscheint eine Reparatur – wenngleich technisch möglich – häufig unwirtschaftlich. Die im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat aufgeworfene Frage, ob auch derartige, bislang als „Wegwerfartikel“ angesehenen Produkte reparierbar sein müssen, ließ die Bundesregierung unkommentiert.
Negative Beschaffenheitsvereinbarung wird ausdrücklich geregelt
Eine sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung ermöglicht es den Vertragsparteien, zu vereinbaren, dass eine Ware bestimmte, üblicherweise zu erwartende Eigenschaften nicht aufweist. § 434 Absatz 3 BGB wurde um eine Regelung ergänzt, die ausdrücklich klarstellt, dass in Kaufverträgen zwischen Unternehmern (B2B) oder zwischen Verbrauchern (C2C) ohne Einhaltung bestimmter Formvoraussetzungen vereinbart werden kann, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören.
Für Verbrauchsgüterkaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher soll es nach der Gesetzesbegründung hingegen bei der Regelung des § 476 BGB verbleiben, wonach es von den Voraussetzungen des § 434 Abs. 3 BGB nur abgewichen werden kann, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Die Möglichkeit, von der Regelung des § 434 Abs. 3 BGB in AGB abzuweichen, scheidet demnach in der Regel aus.
Der Gesetzgeber erkennt zwar an, dass solche negativen Beschaffenheitsvereinbarungen bereits nach bisheriger Rechtslage wirksam vereinbart werden konnten. Die ausdrückliche Regelung für Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern begründet er jedoch damit, dass das gesetzliche Leitbild des Kaufvertrags hierdurch ausdrücklich dahingehend konkretisiert werde, dass es auch die regelmäßige Abdingbarkeit aller Beschaffenheitsmerkmale, einschließlich der „Reparierbarkeit“, umfasst. Dies soll insbesondere im Hinblick auf das AGB-Recht Klarheit darüber schaffen, dass derartige negative Beschaffenheitsvereinbarungen – jedenfalls in B2B-Verträgen – auch in AGB getroffen werden können, ohne dass – anders als im B2C-Verhältnis – die Voraussetzungen des § 476 Absatz 1 BGB beachtet werden müssen.
B2C-Verträge: Reparatur verlängert die Gewährleistungsfrist
Den Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf wurde eine Regelung hinzugefügt, wonach der Unternehmer den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über sein – auch nach der bisherigen Rechtslage bereits bestehendes – Wahlrecht zwischen einer Nachbesserung/Reparatur der mangelhaften Sache und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) informieren muss.
Entscheidet sich der Verbraucher für eine Reparatur, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate, worauf der Unternehmer den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung ebenfalls hinzuweisen hat. Hierdurch sollen die Verbraucher sowohl für die Wahlmöglichkeit als auch für die Vorteile einer Wahl der Reparatur sensibilisiert werden.
Während der verlängerten Verjährungsfrist ist der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher weiterhin zur Mängelgewährleistung nach den §§ 434 ff. BGB verpflichtet. Tritt während dieses Zeitraums ein weiterer Mangel auf, der bereits bei Übergabe der Ware (Gefahrübergang) vorhanden und nicht Gegenstand der Reparatur war, kann der Verbraucher erneut zwischen einer Nachbesserung und einer Nachlieferung wählen.
Ist für den Verkäufer bereits im Zeitpunkt der Information des Verbrauchers ersichtlich, dass eine Form der Nacherfüllung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann er hierauf bereits im Rahmen der Informationserteilung hinweisen und den Verbraucher darüber informieren, dass er diese Form der Nacherfüllung verweigern darf.
Nachlieferung künftig auch mit refurbished Ware möglich
Entscheidet sich der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für eine Nachlieferung, darf der Unternehmer hierbei künftig auch eine überholte („refurbished“) Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.
Recht auf Reparatur: Wann die neuen Regeln für B2C und B2B gelten
Entsprechend den Vorgaben der Right-to-Repair-Richtlinie gelten die Neuregelungen im Mängel- und Gewährleistungsrecht im B2C-Bereich für alle ab dem 31. Juli 2026 geschlossenen Kaufverträge. Für – nicht von der Richtlinie erfasste – Verträge zwischen Unternehmern greift die Neuregelung, dass die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Kaufsache gehört, erst bei einem Vertragsschluss ab dem 1. Januar 2028. Die Übergangsfrist soll den Unternehmen die Umstellung auf die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehende neue Rechtslage ermöglichen.
Neue Reparaturverpflichtung außerhalb der Gewährleistung für Hersteller bestimmter Produkte
Außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung gewährt das Umsetzungsgesetz seit seinem Inkrafttreten Verbrauchern für bestimmte, in Anhang II der Right-to-Repair-Richtlinie aufgeführte Produkte, für die bereits EU-weite Vorgaben zu Ökodesign und Reparierbarkeit bestehen, einen direkten Reparaturanspruch gegen den Hersteller (Reparaturverpflichtung des Herstellers, §§ 479a ff. BGB).
Aktuell betrifft dies:
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner und
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass künftig weitere Produktgruppen hinzukommen werden.
Wie weit reicht die neue Reparaturpflicht?
Die Hersteller dieser Produkte sind für den in den jeweiligen produktspezifischen Durchführungsrechtsakten festgelegten Zeitraum verpflichtet, die Produkte auf Verlangen des Verbrauchers entweder selbst oder durch Dritte innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Von der Verpflichtung kann nicht durch Vereinbarung abgewichen werden. Die Pflicht zur Reparatur entfällt nur dann, wenn die Reparatur rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Die Reparatur darf zudem nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil bereits eine frühere Reparatur durchgeführt wurde, die nicht vom Hersteller vorgenommen wurde.
Unentgeltlich oder gegen „angemessenes Entgelt“
Die Reparatur muss entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt angeboten werden. Was angemessen ist, konkretisiert das Gesetz bewusst nicht näher. Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf die Erwägungsgründe der Richtlinie, wonach ein angemessenes Entgelt beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage sowie eine übliche Gewinnspanne umfassen kann. Aus Sicht des Gesetzgebers können darüber hinaus etwa Materialkosten für Ersatzteile oder sonstiges für die Reparatur benötigtes Material, gegebenenfalls Kosten für Fremdleistungen (z.B. Porto oder Transportkosten), Wartungs- und Energiekosten sowie anfallende Steuern berücksichtigt werden.
Bleibt eine entgeltlich durchgeführte Reparatur erfolglos, stehen dem Verbraucher die Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertragsrecht zu.
Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge bereitstellen
Zudem haben die Hersteller für die jeweils festgelegten Zeiträume Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren zu einem angemessenen Preis, der nicht von der Reparatur abschreckt, anzubieten. Damit soll Reparaturbetrieben oder auch den Verbrauchern selbst ermöglicht werden, defekte Waren zu reparieren.
Produktdesign und Verträge dürfen Reparaturen nicht behindern
Der Einsatz von Hardware- oder Softwaretechniken, die die Reparatur der betroffenen Produkte behindern, wird im neuen § 479e BGB ausdrücklich untersagt. Ausnahmen von diesem Grundsatz können lediglich gelten, wenn legitime und objektive Faktoren (genannt wird hier beispielhaft der Schutz von IP-Rechten) eine solche Maßnahme rechtfertigen. Insbesondere dürfen Hersteller die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, solange diese Ersatzteile keine IP-Rechte verletzen und keine Bedenken im Hinblick auf die Produktsicherheit oder sonstige Rechtsvorgaben bestehen.
Das in der Right-to-Repair-Richtlinie ebenfalls vorgesehene Verbot, eine Reparatur durch bestimmte Vertragsklauseln zu behindern, ergibt sich nunmehr aus § 307 BGB, da es sich bei den neuen Vorschriften zur Reparaturverpflichtung um zwingendes Recht handelt, von dem nicht durch vertragliche Regelungen abgewichen werden kann.
Hersteller müssen über Reparaturleistungen und Preise informieren
Solange die Reparaturverpflichtung besteht, sind die Hersteller auch verpflichtet, Informationen über die angebotenen Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. Dabei müssen sie insbesondere auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung stellen, die für typische Reparaturen von Waren, für die die Reparaturverpflichtung gilt, kalkuliert wurden.
Reparaturpflichten für Importeure und Vertreiber
Ist der Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig, treffen die genannten Pflichten seinen Beauftragten in der Europäischen Union. Existiert ein solcher nicht, ist der Importeur entsprechend verpflichtet; fehlt auch ein Importeur, ist stattdessen der Vertreiber verpflichtet.
Verstöße gegen das Recht auf Reparatur: Abmahnung und Verbandsklage
Die Right-to-Repair-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die neuen Vorschriften zu erlassen, macht diesbezüglich aber keine Mindestvorgaben. Aus diesem Grund enthält das Umsetzungsgesetz keine gesonderten Sanktionsvorschriften, sondern die Gesetzesbegründung verweist auf die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten im Zivilrecht und im Lauterkeitsrecht. Verstöße gegen die neuen Regelungen im Gewährleistungsrecht und zum Recht auf Reparatur können danach unter anderem durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände abgemahnt oder mittels einer Verbandsklage angegriffen werden.
EU-Reparaturformular und Online-Plattform für Reparaturen
Reparaturbetriebe können dem Verbraucher freiwillig Reparaturinformationen mithilfe eines einheitlichen Europäischen Formulars für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, das nun in Anlage 19 zu Art. 245 § 1 Abs. 1 EGBGB enthalten ist. Entscheiden sich Reparaturbetriebe für die Verwendung dieses Formulars, ist dies automatisch mit bestimmten Pflichten verbunden: Das Formular ist dem Verbraucher in angemessener Frist nach seiner Reparaturanfrage und bevor er eine rechtsverbindliche Erklärung über den Abschluss des Reparaturvertrags abgibt, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine gegebenenfalls erforderliche Diagnose für die Reparatur kann der Reparaturbetrieb dem Verbraucher in Rechnung stellen. Darüber ist der Verbraucher jedoch vor der Diagnose zu informieren. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist zugleich die rechtsverbindliche Erklärung des Reparaturbetriebs zum Abschluss des Reparaturvertrags.
Die Right-to-Repair-Richtlinie sieht zudem die Einrichtung einer Europäischen Online-Plattform für Reparaturen vor, die es Verbrauchern ermöglicht, Reparaturbetriebe sowie gegebenenfalls Verkäufer überholter Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen zu finden. Diese Online-Plattform soll Links zu nationalen (öffentlichen oder privaten) Online-Plattformen für Reparaturen enthalten, die von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2027 einzurichten sind. Hierzu sowie zu den sonstigen in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur plant die Bundesregierung ausweislich der Gesetzesbegründung außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung.
Betroffene Unternehmen müssen zeitnah reagieren
Unabhängig von der Frage, ob das neue Recht auf Reparatur seine verbraucher- und umweltpolitischen Ziele in der Praxis tatsächlich erreicht, müssen betroffene Unternehmen sich zeitnah organisatorisch, vertraglich und operativ auf die neuen, ab dem 1. August 2026 geltenden Anforderungen einstellen. Je nach Rolle in der Lieferkette sind insbesondere Informations- und Gewährleistungsprozesse, IT-Systeme, Vertragsdokumente, Lieferanten- und Händlerbeziehungen, Reparaturkapazitäten, Ersatzteilversorgung sowie interne Dokumentations- und Kontrollmechanismen zu überprüfen und anzupassen.
Besonders Hersteller erfasster Produktgruppen müssen darauf vorbereitet sein, Reparaturbetrieben Ersatzteile, Werkzeuge und Reparaturunterlagen zur Verfügung zu stellen oder von Verbrauchern unmittelbar auf Reparatur in Anspruch genommen zu werden. Hierfür müssen sie die entsprechende Infrastruktur aufbauen.