EUDR in Deutschland: Umsetzung, Sanktionen und Fristen
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Jetzt wird es konkret: Die nationale Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) nimmt Gestalt an. Im August 2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der EUDR vorgelegt. Er regelt insbesondere Zuständigkeiten und Sanktionen und sieht bei Verstößen empfindliche Konsequenzen für Unternehmen vor. Wer Kaffee, Soja, Holz oder andere betroffene Produkte in Verkehr bringt, muss mit strengen Sorgfaltspflichten und bei Verstößen mit Strafen bis zu zehn Jahren sowie Bußgeldern bis zu 4 Prozent des EU-weiten Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres rechnen.
EUDR in Deutschland: Was der Gesetzentwurf regelt
Der Gesetzentwurf dient der nationalen Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten sowie der Umsetzung von Teilen der neuen Umweltstrafrechtsrichtlinie. Der Geltungsbereich des Gesetzentwurfs entspricht dem der EUDR und erfasst relevante Rohstoffe wie Kakao, Palmöl, Rinder, Soja, Holz, Kaffee und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.
Bei den nationalen Zuständigkeiten setzt der Gesetzentwurf auf eine klare Arbeitsteilung zwischen Bund und Ländern. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übernehmen die Durchführung, soweit die Primärproduktion oder das Gewinnen von Holz in Deutschland betroffen ist. Im Übrigen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Durchführung des Gesetzentwurfs, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der EUDR zuständig. Zur Konkretisierung enthält der Gesetzentwurf Verordnungsermächtigungen, die es dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat ermöglichen, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Durchführung der EUDR zu treffen.
Zusätzlich bringt der Gesetzentwurf Änderungen bestehender Gesetze mit sich. Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz wird geändert, da die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben wird. Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz soll nur für bestimmte Altbestände bis zum 30. Dezember 2029 in Kraft bleiben.
Ergänzend zu diesem Gesetzentwurf hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat einen Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgelegt. Sie soll die Land- und Forstwirtschaft, insbesondere Kleinprivatwaldbesitzer, von unnötiger Bürokratie entlasten. Für Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung soll unter bestimmten Voraussetzungen die Angabe einer Post- oder Wohnanschrift in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer ausreichen; eine Geolokalisierung wäre dann nicht erforderlich. Zudem sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für das von ihren Mitgliedern vermarktete Holz gemeinsame Sorgfaltserklärungen abgeben können.
Auch mittlere und große Unternehmen können die für Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen, sofern die auf die von der EUDR erfassten relevanten Rohstoffe entfallenden Umsatzerlöse, die Bilanzsumme und die Mitarbeiterzahl die für Kleinunternehmen geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und Länderbeteiligung und soll ebenfalls zum 30. Dezember 2026 in Kraft treten.
EUDR-Verstöße: Strafen und Bußgelder für Unternehmen
Der Kern des Gesetzentwurfs liegt in der Ausgestaltung der konkreten Rechtsfolgen durch den deutschen Gesetzgeber, da die EUDR zwar die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für Sanktionen skizziert, deren nationale Umsetzung jedoch – wie bei der Durchsetzung von Verordnungen üblich – den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt.
Für in Deutschland tätige Unternehmen ergeben sich aus dem Gesetzentwurf gravierende rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die EUDR. Verstöße gegen das Verbot, nicht EUDR-konforme Produkte in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen (Art. 3 EUDR), können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen, etwa bei der Zerstörung von Ökosystemen beträchtlicher Größe oder weitreichenden Umweltschädigungen, droht sogar eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Der Versuch ist strafbar – und bereits leichtfertiges Handeln kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen.
Doch nicht nur die strafrechtlichen Konsequenzen sind schwerwiegend: Neben den Strafvorschriften enthält der Gesetzentwurf auch Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die EUDR. Die Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen. Gegenüber juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann bei bestimmten Verstößen darüber hinaus sogar eine Geldbuße bis zu 4 Prozent des Gesamtumsatzes verhängt werden.
Starke Kritik von Verbänden und anderen Interessensgruppen
Bereits im Vorfeld zum Gesetzentwurf kritisierten Interessenvertreter aus der Land- und Forstwirtschaft das vorgesehene Sanktionsregime als unverhältnismäßig streng, insbesondere, da die umsatzbezogene Bußgeldsystematik auch bei reinen Dokumentations- oder Verfahrensverstößen greifen kann. So sei mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen bis hin zu existenziellen Bedrohungen zu rechnen. Betroffene Verbände forderten zudem, eine Verankerung der unionsrechtlichen Erleichterungsmöglichkeiten, wie etwa Adressangaben statt Geodaten oder Sammelerklärungen, im Gesetzentwurf selbst und nicht – wie nunmehr vorgesehen – bloß in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
Ob die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Unternehmen über die bereits im EU-Recht vorgesehenen Erleichterungen hinaus entlasten kann, bleibt abzuwarten. Ein Teil der vorgesehenen Erleichterungen ergibt sich bereits aus der EUDR und den dazugehörigen Auslegungshilfen , so z.B. die Zulassung von Adressangaben statt Geodaten. Über die EUDR hinausgehende, rein nationale Erleichterungen, wie z.B. die Anerkennung bestehender Informationen als Sorgfaltspflichtenregelung, kommen hingegen nur begrenzt hinzu.
EUDR in Deutschland: Zeitplan und nächste Schritte bis 2027
Der Gesetzentwurf wurde am 14. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates endet am 25. September 2026. Im Anschluss wird der Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet, bevor er erneut dem Bundesrat zur endgültigen Zustimmung vorgelegt wird. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist das Inkrafttreten des Gesetzentwurfs für den 30. Dezember 2026 vorgesehen. Dies korrespondiert mit dem Geltungsbeginn der EUDR für mittlere und große Unternehmen, während die EUDR für Kleinst- und Kleinunternehmen erst ab dem 30. Juni 2027 gilt.
Unternehmen sollten die bis zum Inkrafttreten verbleibende Zeit zur Vorbereitung nutzen. Die Compliance-Anforderungen der EUDR sind komplex und erfordern eine umfassende Lieferkettenanalyse, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Produktion im Erzeugerland sowie die Dokumentation aller relevanten Informationen. Unternehmen wird daher empfohlen, interne Prozesse anzupassen, Lieferanten zu schulen und Kontrollmechanismen zu etablieren.
CMS kann unterstützen, die EUDR im Unternehmen umzusetzen und Lieferkettenrisiken zu analysieren. Gemeinsam mit unserem Softwarepartner LiveEO bieten wir Unternehmen ein Konzept aus rechtlicher Beratung und Software, um die EUDR ganzheitlich umzusetzen.
Wir danken Jasmin Hagedorn für die wertvolle Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags.
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