EUDR-Update: Maßnahmenpaket mit Vereinfachungen veröffentlicht
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Neue Entwicklungen rund um die EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation (EUDR)). Nachdem das Inkrafttreten der Verordnung mehrfach verschoben wurde, zuletzt im Dezember 2025, sollte die Europäische Kommission bis April 2026 die überarbeiteten Regelungen weiter konkretisieren und bestehende Vollzugshindernisse für Unternehmen und Behörden gezielt abbauen.
Anfang Mai 2026 ist die Kommission dieser Verpflichtung nachgekommen und hat einen Bericht zur Vereinfachung der überarbeiteten EUDR sowie eine Reihe von Maßnahmen veröffentlicht. Zu den zentralen Bestandteilen des Maßnahmenpakets zählen ein Bericht an das Europäische Parlament und den Rat zur Vereinfachung und praktischen Umsetzung der Verordnung, überarbeitete Leitlinien einschließlich aktualisierter FAQs sowie ein Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zum Anwendungsbereich der Verordnung. Ergänzend hat die Kommission den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Durchführungsverordnung zum EU-Informationssystem vorgelegt.
Ziel ist es, Wirtschaftsakteuren, Mitgliedstaaten und weiteren Stakeholdern zusätzliche Orientierung zu bieten und zugleich Rechtssicherheit sowie Planbarkeit zu erhöhen. Mit dem vorgelegten Maßnahmenpaket schafft die Kommission wichtige Voraussetzungen für das Inkrafttreten der EUDR bis Ende dieses Jahres.
Die EUDR-Anpassungen im Überblick: Klare Vorgaben und spürbare Entlastungen
Ende letzten Jahres wurde die EUDR inhaltlich angepasst, um sie insbesondere durch klare Entlastungen für nachgelagerte Unternehmen sowie für Klein- und Kleinstunternehmen praktikabler zu machen. Der nun vorgelegte aktualisierte Leitfaden und die überarbeiteten FAQs greifen zentrale Praxisfragen der Stakeholder auf und sollen eine reibungslose und wirksame Umsetzung der inhaltlichen Anpassungen sicherstellen.
Aktualisierter Leitfaden und FAQs präzisieren die Sorgfaltspflichten
Der aktualisierte Leitfaden und die überarbeiteten FAQs präzisieren zentrale Fragen zur Anwendung der EUDR und greifen zahlreiche Themen auf, die von Stakeholdern in der Praxis besonders häufig adressiert wurden. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Pflichten entlang der nachgelagerten Lieferkette sowie die stark vereinfachten Regelungen für Kleinst- und kleine Primärerzeuger. Klarstellungen erfolgen unter anderem zur Anwendung der EUDR im E‑Commerce und bei Online‑Verkäufen sowie zu Re‑Importen und Ausfuhren. Darüber hinaus betonen die Dokumente die Anschlussfähigkeit der EUDR‑Sorgfaltspflichten an künftige EU‑Rechtsakte wie die Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)) und die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EUFLR). Damit unterstreicht die Kommission ihren Ansatz, ein kohärentes ESG‑Compliance‑Rahmenwerk zu entwickeln und die Verzahnung zwischen den einzelnen Regelwerken zu verbessern. Die FAQs gehen damit deutlich über eine rein redaktionelle Aktualisierung hinaus und zeigen, wie eine integrierte Umsetzung verschiedener Sorgfaltspflichten zur Effizienzsteigerung beitragen kann.
EUDR: Besonders praxisrelevante Themenbereiche
Für die Praxis besonders relevant sind dabei die folgenden Themenbereiche:
- Vereinfachungen für nachgelagerte Akteure in der Lieferkette: Während bislang jeder Akteur entlang der Lieferkette eine eigene Erklärung abgeben musste, sollte diese Verpflichtung künftig ausschließlich bei den Unternehmen liegen, die ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU Markt in Verkehr bringen. Nach dem nun veröffentlichten Leitfaden sind diese Akteure nicht mehr zur Abgabe eigener Sorgfaltserklärungen verpflichtet, sondern müssen lediglich grundlegende Angaben zu ihren direkten Lieferanten erfassen, etwa Name und Kontaktdaten, die regelmäßig bereits aus bestehenden Geschäftsunterlagen vorliegen. Die Referenznummer muss nur dann durch nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler angefordert und gespeichert werden, wenn der direkte Lieferant selbst Importeur ist.
- Einführung des Micro or Small Primary Operator (MSPO): Mit der Reform wurde das sog. MSPO Konzept eingeführt, das gezielt Kleinst- und kleine Primärerzeuger aus Niedrigrisikoländern entlastet. Darunter fallen Primärerzeuger, die in als Niedrigrisikoland eingestuften Staaten ansässig sind und die relevanten Produkte selbst anbauen, gewinnen oder erzeugen und diese unmittelbar in Verkehr bringen oder exportieren. Für diese Akteure genügt anstelle vollständiger Sorgfaltserklärungen eine einmalige vereinfachte Erklärung. Dies reduziert den administrativen Aufwand erheblich, ohne den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung einzuschränken. Der Leitfaden konkretisiert diese Sonderregelung dahingehend, dass bei der Angabe der geschätzten Jahresmenge ausschließlich tatsächliche Vermarktungsjahre zu berücksichtigen sind, während bloße Mengenanpassungen keine Aktualisierungspflicht auslösen. Zudem können Genossenschaften oder Verbände Erklärungen gebündelt für ihre Mitglieder einreichen, sofern sie selbst als Marktteilnehmer auftreten.
- Geänderte Pflichten hinsichtlich Legalitätsnachweisen: Relevante Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse dürfen bislang nur dann auf dem EU‑Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie im Einklang mit den im Erzeugerland geltenden Rechtsvorschriften produziert wurden. Die Prüfung dieser Rechtmäßigkeit ist ein zentraler Bestandteil der Sorgfaltspflichten. Je nach Lieferkette, Produktionsgebiet und Erzeugerland kann sie jedoch mit unterschiedlich umfangreichen Nachweisen verbunden sein, sodass eine vollständige rechtliche Prüfung durch Unternehmen in der Praxis kaum leistbar wäre.
Der risikobasierte Ansatz des aktualisierten Leitfadens trägt diesen Umständen Rechnung
Der aktualisierte Leitfaden stellt ausdrücklich auf einen risikobasierten Ansatz ab, um so den genannten Umständen gerecht zu werden. Ergibt eine erste Prüfung Hinweise auf ein erhöhtes Risiko, sind weitergehende Informationen einzuholen. Ein solches Risiko ist immer dann anzunehmen, wenn die verfügbaren Informationen unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft erscheinen oder konkrete Anhaltspunkte für mögliche Rechtsverstöße bestehen. Deutet die vorhandene Informationslage hingegen auf ein vernachlässigbares Risiko hin, kann auf eine umfassende Dokumentation verzichtet werden. Als Grundlage für diese erste Einschätzung können insbesondere öffentlich zugängliche Quellen wie Länderbewertungen oder einschlägige Berichte herangezogen werden. Beim Bezug aus von der EU als Niedrigrisikoländer eingestuften Herkunftsländern entfällt zudem die Pflicht zur Risikobewertung und Risikominderung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen. Die erforderlichen Nachweise können in unterschiedlicher Form vorliegen. Ob bestimmte Dokumente vorzulegen sind, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht und ist nur dann erforderlich, wenn sie dort Voraussetzung für eine rechtmäßige Produktion sind. Ergänzend plant die Kommission, bis Ende 2026 ein zentrales Verzeichnis relevanter Rechtsvorschriften einzurichten.
Anwendungsbereich der EUDR gilt auch für E-Commerce und Onlinehandel
Die aktualisierten FAQs stellen klar, dass die EUDR auch auf Online‑ und Fernabsatzgeschäfte Anwendung findet, sofern diese im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit erfolgen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob ein Verkauf zwischen Unternehmen oder an Endverbraucher* erfolgt, sondern ausschließlich, welcher Akteur das Produkt tatsächlich auf dem EU‑Markt bereitstellt. Zudem wird die funktionale Einordnung der Akteure konkretisiert: Online‑Händler können je nach Rolle in der Lieferkette als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler qualifiziert werden und unterliegen entsprechend differenzierten Pflichten. Online‑Marktplätze fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich, solange sie ausschließlich als Vermittler tätig sind; übernehmen sie darüberhinausgehende Funktionen, etwa im Rahmen von Fulfillment‑Modellen, kann eine Einordnung als verantwortlicher Marktteilnehmer erfolgen. Private Endverbraucher hingegen gelten auch bei Onlineverkäufen aus dem EU-Ausland nicht als Marktteilnehmer; die Verantwortung für die Einhaltung der EUDR verbleibt somit bei dem anbietenden Unternehmen.
Produktumfang der EUDR: Neuer Entwurf passt Produktumfang an
Ein besonders praxisrelevanter Bestandteil des aktuellen Maßnahmenpakets ist der Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Produktumfang der EUDR. Vorgesehen sind unter anderem die Aufnahme zusätzlicher nachgelagerter Produkte wie löslicher Kaffee, bestimmte Palmöl‑Derivate einschließlich palmölhaltiger Seifen sowie gefrorene Rinderzungen. Gleichzeitig schlägt die Kommission vor, einzelne Erzeugnisse aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen. Dazu zählen insbesondere Häute, Felle und Leder von Rindern sowie runderneuerte Reifen.
Darüber hinaus sieht der Entwurf allgemeine Ausnahmen vor, darunter Produktmuster, bestimmte Verpackungsmaterialien, gebrauchte Produkte und Abfälle. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts ist noch bis zum 1. Juni 2026 zur öffentlichen Konsultation geöffnet. Betroffene Unternehmen haben somit die Möglichkeit, ihre Einschätzungen und praktischen Erfahrungen in das weitere Verfahren einzubringen.
Aktualisiertes Informationssystem soll bald wieder online gehen
Die Europäische Kommission passt derzeit auch das EU‑Informationssystem an, um den durch die überarbeitete Verordnung eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen und die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Der überarbeitete Entwurf des Durchführungsrechtsakts zum Informationssystem wird den Mitgliedstaaten nun vor seiner förmlichen Annahme zur Stellungnahme vorgelegt. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen unter anderem ein vereinfachtes Meldeverfahren für Kleinst- und kleine Primärerzeuger, aktualisierte technische Vorgaben für automatisierte Schnittstellen sowie die Einführung eines Notfallkonzepts für den Fall ungeplanter Systemausfälle. Ergänzend wurde auf Wunsch der Wirtschaft eine optionale Gruppierungsfunktion vorgesehen. Diese erlaubt es, mehrere Lieferungen oder Sorgfaltserklärungen im System zusammenzufassen und auf gemeinsame Datensätze zu verweisen, was insbesondere bei standardisierten Lieferketten eine effizientere und konsistentere Datenverwaltung ermöglicht. Darüber hinaus arbeitet die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um relevante Daten aus nationalen Registern nutzbar zu machen und diese unmittelbar im Informationssystem abzubilden. Auf diese Weise sollen Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützt und insbesondere der administrative Aufwand für Kleinst- und kleine Primärerzeuger weiter reduziert werden.
Unternehmen sollten jetzt handeln und ihre EUDR-Compliance rechtzeitig angehen
Die vorgesehenen Maßnahmen dürften zu einer spürbaren Entlastung führen: Schätzungen der Kommission zufolge können die jährlichen Kosten für die EUDR-Compliance für betroffene Unternehmen im Vergleich zur ursprünglichen Ausgestaltung der EUDR um bis zu 75 % reduziert werden. Bis zum Inkrafttreten zum Jahresende bleibt Unternehmen nun Zeit, sich gezielt auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Bereits ergriffene Maßnahmen im Hinblick auf die EUDR erweisen sich dabei keineswegs als vergeblich. Vielmehr bilden sie eine belastbare Grundlage für die nun konkretisierte Umsetzung, da zentrale Elemente wie Sorgfaltspflichten, Lieferkettenanalysen und Risikobewertungen weiterhin Bestand haben. Unternehmen können auf diesen Vorarbeiten aufbauen und ihre bestehenden Strukturen gezielt weiterentwickeln.
Die zusätzliche Zeit eröffnet insbesondere die Möglichkeit, interne Prozesse weiter zu festigen, Lieferkettenrisiken zu analysieren, Lieferanten zu schulen und Kontrollmechanismen zu justieren. Unternehmen können die verbleibende Zeit nutzen, um sich stressfrei auf die neuen Pflichten vorzubereiten und interne Abläufe so umzugestalten, dass eine reibungslose Umsetzung der EUDR zum Ende des Jahres gewährleistet werden kann.
CMS kann unterstützen, die EUDR im Unternehmen umzusetzen und Lieferkettenrisiken zu analysieren. Gemeinsam mit unserem Softwarepartner LiveEO bieten wir Unternehmen ein Konzept aus rechtlicher Beratung und Software, um die EUDR ganzheitlich umzusetzen.
Wir danken Sonia Drechsler für ihre wertvolle Mitarbeit bei der Erstellung dieses Beitrags.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet