Urheberrechtsschutz oder frei verfügbar? Zwei Gerichte entscheiden über KI-Inhalte
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Das Amtsgericht München hatte mit Endurteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) über die Schutzfähigkeit dreier Logos zu entscheiden, die der Kläger ausschließlich mithilfe einer generativen KI erstellt hatte. Der Kläger nutzte die Logos auf seiner Website, während der Beklagte diese ohne Zustimmung kopierte und auf seiner eigenen Webseite hochlud. Der Kläger argumentierte, dass die Logos urheberrechtlich geschützt seien und machte in der Folge gegenüber dem Beklagten Unterlassungs‑ und Löschungsansprüche geltend.
Der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt lag ein einstweiliges Verfügungsverfahren zugrunde. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 2‑06 O 401/25) hatte die Kammer über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Liedtextes zu befinden. Die Klägerin hatte den Text für ein Lied selbst geschrieben, während die musikalische Komposition und Umsetzung, in welcher der Liedtext Verwendung fand, mithilfe eines KI‑Systems erfolgte. Der von der Klägerin geschaffene Text wurde später ohne Zustimmung der Klägerin zum Teil in einem weiteren Lied wiederverwendet, das von der Beklagten vertrieben wurde. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrem einstweiligen Verfügungsantrag und verfolgte das Ziel, den Vertrieb des Liedes zu untersagen.
Die Entscheidungen geben nicht nur Aufschluss über die Schutzfähigkeit von Inhalten, die ganz mit KI generiert wurden oder Teil von Erzeugnissen sind, die mit KI hergestellt wurden, sondern auch dazu, wen im Prozess die Darlegungs‑ und Beweislast für die Schutzfähigkeit trifft.
AG München: Aufwändig gestaltete Prompts allein begründen keinen Urheberrechtsschutz am KI‑Erzeugnis
Im Münchener Verfahren ging es um drei grafische Logos, die der Kläger ausschließlich mithilfe einer generativen KI erstellt hatte. Das erste Logo („Laptop-Logo“) zeigte ein stilisiertes, aufgeschlagenes Buch mit einem Paragrafenzeichen, das über einem Laptop schwebte. Ein weiteres Logo stellte einen Briefumschlag dar, der vor einer Säule abgebildet war („Briefumschlag-Logo“). Das dritte Logo zeigte den Handschlag zweier Hände, über denen eine Glocke hing („Handschlag-Logo“).
Der Kläger war der Auffassung, dass es sich bei allen drei Logos – ungeachtet ihrer KI‑gestützten Herstellung – um urheberrechtlich geschützte Werke handele. Der Beklagte bestritt dies und argumentierte, ein Urheberrechtsschutz komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Logos von einer KI generiert worden seien und nicht von einem Menschen geschaffen wurden.
Nach den Ausführungen des Amtsgericht München ist eine Kreation als Werk gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geschützt, wenn es sich um eine geistige Schöpfung handelt, die die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Ein Urheberrechtsschutz scheidet demgegenüber aus, wenn die Gestaltung durch technische Vorgaben, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die keinen Raum für künstlerische Freiheit lassen.
Bei KI‑generierten Inhalten kommt es deshalb entscheidend darauf an, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Ablaufs noch ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss auf das konkrete Werk ausgeübt wird, etwa durch individuell prägende Voreinstellungen oder Eingriffe in den Entstehungsprozess. Bei KI-generierten Inhalten muss das menschengesteuerte Prompting dem KI-generierten Output die persönliche Note eines Menschen verleihen. Die KI darf nicht selbst Schöpfer sein, sondern darf nur als Werkzeug für die Schaffung des kreativen Inhalts verwendet worden sein.
Entsprechend genügt es nicht, wenn man aus mehreren Kreationen, die eine KI erstellt, lediglich diejenige auswählt, die einem am besten gefällt. Der urheberrechtliche Schutz an einem KI-Inhalt wird auch nicht dadurch begründet, dass der KI allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen erteilt werden.
Die Darlegungs‑ und Beweislast für das Vorliegen einer solchen kreativen geistigen Schöpfung trifft denjenigen, der den Schutz geltend macht – hier also den Kläger. Entsprechend hat der Kläger im Prozess dargelegt, wie er die Logos im einzelnen mithilfe von KI geschaffen hat. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags genügte nach Auffassung des Gerichts keines der drei Logos den urheberrechtlichen Anforderungen für einen Werkschutz.
Beim Laptop‑Logo beschränkte sich der Prompt auf lediglich zwei Zeilen mit der Aufforderung, ein „einfaches, aber ungewöhnliches“ Logo für eine Website mit Gesetzestexten zu erstellen. Damit hat der Kläger der KI deutlich zu viel Spielraum überlassen und die Gestaltung des KI-Inhalts nicht maßgeblich vorgegeben. Beim Briefumschlag-Logo war der Prompt zwar mit rund 1700 Zeichen deutlich umfangreicher, die Beschreibungen blieben jedoch auch hier so allgemein, dass sie keinen Rückschluss auf Art und Erscheinungsbild des konkreten Outputs zuließen. Beim Handschlag-Logo nahm der Kläger allenfalls geringfügige, überwiegend handwerkliche Anpassungen vor, ohne das Ergebnis schöpferisch zu prägen.
LG Frankfurt: Schutzfähigkeit eines Liedtextes trotz Verwendung in einer KI-generierten Komposition
Der vom Landgericht Frankfurt entschiedene Fall unterschied sich deutlich vom Münchener Verfahren. Dort ging es um einen Liedtext, der in einem Song verwendet wurde, der mithilfe von KI erstellt wurde. Anders als im Fall des AG München hatte die Klägerin den Liedtext selbst nicht mit KI erstellt. Sie hatte ihn eigenhändig verfasst, auch wenn der restliche Teil des Liedes mithilfe von KI erzeugt worden war.
Der Beklagte wiederum vertrieb ein weiteres Lied, in welchem wiedererkennbare Teile des Liedtextes der Klägerin vorkamen. Das Gericht folgte der Klägerin und sah den von ihr verfassten Text als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk an. Das Gericht stellte klar, dass der Gestaltungsspielraum bei Liedtexten sehr weit und durch technische Zwänge nur wenig eingeschränkt ist. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin von diesem Gestaltungsspielraum mit Blick auf den streitgegenständlichen Liedtext umfassend Gebrauch gemacht. Der Text verlor seinen Schutzstatus auch nicht dadurch, dass in späteren Stadien der Liedproduktion KI eingesetzt und der Text Teil dieses Liedes wurde. Entscheidend war allein, dass der Text ursprünglich von einer natürlichen Person geschaffen worden war.
Das Gericht stellte fest, dass der von der Klägerin entworfene Text mit teilweisen Abänderungen im Lied verwendet wurde, den die Beklagte vertrieb. Trotz der Änderungen war der Text jedoch noch hinreichend in dem von der Beklagten vertriebenen Lied erkennbar, weshalb die Beklagte in das Urheberrecht der Klägerin in rechtswidriger Weise eingegriffen hat.
Das Landgericht Frankfurt äußerte sich dabei ebenfalls zur Darlegungs‑ und Beweislast mit Bezug zu Schaffensprozessen, bei denen KI unterstützend eingesetzt wird. Trägt die Gegenseite konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um einen nicht schutzfähigen KI‑Output handelt, muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen, weshalb dies nicht zutrifft. Dazu gehört eine nachvollziehbare Darstellung des konkreten Entstehungsprozesses und – sofern KI eingesetzt wurde – welche Bestandteile auf menschlicher schöpferischer Tätigkeit beruhen.
Dies machte die Klägerin im Verfahren durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft. Es handelte sich dabei um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem die Glaubhaftmachung eines Sachverhaltsvortrags gemäß § 294 ZPO genügt. Es gilt also ein geringeres Beweismaß als in einem Hauptsacheverfahren. In einem solchen Verfahren dürfte ein umfangreicherer Vortrag dazu erforderlich sein, wie ein bestimmtes Werk geschaffen worden ist.
Ausschließlich mit KI hergestellte Kreationen regelmäßig nicht geschützt
Die Rechtsprechung festigt sich zunehmend dahingehend, dass ausschließlich mittels KI erstellte Inhalte keinen Urheberrechtsschutz genießen. Ein solcher Schutz ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, die für einen Schutz zu überwindenden Hürden sind jedoch äußerst hoch.
Für einen Schutz des KI-Erzeugnisses müssten die hierfür eingesetzten Prompts die konkrete Gestaltung des Outputs so weit vorgeben, dass der KI praktisch kein eigener Gestaltungsspielraum mehr verbleibt und sie nur noch als reines Werkzeug des Prompt-Verfassers agiert. Gerade dies dürfte jedoch in den meisten Fällen nur schwer zu gelingen sein, nicht zuletzt, da generative KI-Systeme Inhalte aufgrund probabilistischer Methoden generieren und sich der Output daher kaum in allen Details vorhersagen oder gar vorgeben lässt.
Unabhängig davon empfiehlt sich eine sorgfältige und umfassende Dokumentation des gesamten Schaffensprozesses eines urheberrechtlich geschützten Werks. Insbesondere bei Inhalten, die nur teilweise mit KI erstellt werden, sollte klar festgehalten werden, welche Bestandteile von einem Menschen stammen und welche von der KI erzeugt wurden. Hier bietet es sich ebenfalls an, die für die Erstellung verwendeten Prompts zu speichern. Dies erleichtert im Streitfall den Nachweis der Urheberschaft und der bestehenden Rechte erheblich.