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Abweichende Verjährungsfrist im Abnahmeprotokoll: Was gilt?

Update Real Estate & Public 04/2019

April 2019

Hintergrund

Mit Bauvertrag vom 19.02.2002 beauftragte eine Gemeinde das Bauunternehmen mit der Umgestaltung der Ortsdurchfahrt im Zeitraum Sommer 2002 bis Juni 2003. Dem Bauvertrag lagen u. a. das Leistungsverzeichnis, die Besonderen Vertragsbedingungen und die zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen sowie die VOB / B (2000) zugrunde. In den Besonderen Vertragsbedingungen ist eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

In der schriftlichen Teilabnahmeerklärung vom 05.11.2002 mit dem Betreff „Pflasterarbeiten laut Anlage“ ist festgehalten, dass diese Leistung am 31.10.2002 mangelfrei beendet wurde und die Gewährleistungsfrist insoweit am 31.10.2002 beginnt und nach Ablauf von fünf Jahren am 31.10.2007 endet.

Die Gesamtleistung nahm die Gemeinde am 12.06.2003 ab. In dem Abnahmeprotokoll ist vermerkt, dass die Gewährleistung am 12.06.2003 beginnt und am 12.06.2007 endet, mithin bereits nach Ablauf von vier Jahren.

Die Gemeinde zeigte dem Bauunternehmen mit Schreiben vom 30.08.2007 Risse in den Pflasterfugen des gesamten Fahrbahnbereichs und Mängel an den Dehnungsfugen unter Setzung einer angemessenen Frist an. Nach erfolglosem Fristablauf erhob sie Kostenvorschussklage nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VOB / B.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 27.09.2018 – VII ZR 45 / 17) steht der Gemeinde ein unverjährter Kostenvorschussanspruch zu.

In den Besonderen Vertragsbedingungen haben die Parteien eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart. Diese Frist können die Parteien nachträglich noch einvernehmlich abändern. Entscheidend ist hierbei der Wille der Parteien, der im Wege der Vertragsauslegung anhand der Gesamtumstände zu ermitteln ist.

Bei dem Abnahmeprotokoll handelt es sich um eine Privaturkunde. Privaturkunden, die von den Ausstellern unterschrieben sind, begründen nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffend sind und welchen genauen Inhalt sie im Einzelnen haben, ist anhand des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Die falsche Angabe des Enddatums im Abnahmeprotokoll vom 12.06.2003 ist hierfür alleine nicht ausreichend. Bei dem im Abnahmeprotokoll vorgesehenen Enddatum 12.06.2007 handelt es sich nicht um eine vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist, sondern lediglich um ein redaktionelles Versehen.

Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten, die Gegenstand der Teilabnahme waren, endete frühestens am 31.10.2007. Für die restlichen Arbeiten endete die Gewährleistung am 12.06.2008 und nicht, wie versehentlich im Abnahmeprotokoll vom 12.06.2003 vermerkt, am 12.06.2007. Da die Gewährleistungsfrist daher keinesfalls vor dem 31.10.2007 endete, erfolgte die Mangelanzeige am 30.08.2007 rechtzeitig.

Tipp für die Praxis

Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Ob eine nachträgliche einvernehmliche Änderung dieser Gewährleistungsfrist vorliegt, ist nach dem Willen der Parteien zu bestimmen.

Um Rechtstreitigkeiten zu vermeiden, sollte bei der Erstellung von Abnahmeprotokollen genau darauf geachtet werden, dass die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist entsprechend wiedergegeben wird. Ist hingegen eine Abänderung der Gewährleistungsfrist gewollt, so sollten die Parteien ihren Änderungswillen aus Beweisgründen ausdrücklich im Abnahmeprotokoll vermerken.

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Autoren

Foto vonViviane Körner
Dr. Viviane Körner