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Gut gemeint ist nicht gut gemacht

Update Banking & Finance 08/2018 - Kapitalmarktrecht

August 2018

Erschwerung der Investorenansprache in Deutschland durch den Gesetzesentwurf der EU-Kommission zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Fondsvertriebs

Die EU-Kommission will den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds erleichtern und damit den Binnenmarkt fördern. Zu diesem Zweck veröffentlichte sie am 12. März 2018 zwei Gesetzesentwürfe. [1]

Für die Ansprache gerade auch von institutionellen Investoren in Deutschland dürfte der Entwurf zu einer Umkehrung der bisherigen Praxis und zum Gegenteil des Beabsichtigten führen: einer Erschwerung der Ansprache.

Pre-Marketing

In Deutschland gestattete die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Spezial-Alternativen Investmentfonds (AIF), dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft auf institutionelle Anleger mit Prospekten oder Anlagebedingungen im Entwurfsstadium zugeht. Dieses sog. Pre-Marketing ist bei Fonds für institutionelle Investoren üblich. Das Interesse von Investoren und die Akzeptanz der vorgeschlagenen Konditionen können ohne kostenintensive Vertriebszulassung oder Erstellung einer finalen Dokumentation erfolgen. Dieses gilt nicht als Vertriebstätigkeit und löst keine Anzeigepflichten aus. Auch eine nachfolgende Entscheidung eines Investors zum Erwerb einer Beteiligung ist kein Vertrieb (BaFin, FAQ zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB, GZ: WA 41-Wp 2137-2013 / 0293, Stand: 13. Juli 2016).

Dieser liberale Ansatz wird durch die Gesetzesentwürfe gefährdet.

  • Erstens soll es nicht mehr zulässig sein, im Rahmen des Pre-Marketings Entwürfe von Angebotsunterlagen Anlegern zu übermitteln. Die Verwendung von Entwürfen ist eine Vertriebstätigkeit und löst Anzeigepflichten aus. Mit Entwürfen kann aber auch keine Vertriebszulassung oder -anzeige erfolgen. Ein Pre-Marketing mit Entwürfen wäre faktisch ausgeschlossen. Pre-Marketing könnte dann nur noch abstrakt durch Bereitstellung von allgemein gehaltenen Informationen über Anlagestrategien oder -konzepte betrieben werden. Die aktuell mit dem Pre-Marketing beabsichtigte Verprobung des Investoreninteresses an einem bestimmten Fondsprodukt kann nicht mehr erfolgen.
  • Zweitens soll auch die Entscheidung zum Erwerb einer Fondsbeteiligung im Anschluss an das Pre-Marketing als Ergebnis einer Vertriebstätigkeit gelten. Damit werden insbesondere nichtdeutsche Fondsanbieter in ein – bei Drittstaaten besonders aufwendiges und kostenintensives – Vertriebszulassungsverfahren gezwungen.

Anforderungen an die Vertriebsanzeige

Nach den Gesetzesentwürfen sollen einheitliche Anforderungen für den EU-weiten Vertrieb über die Passporting-Anzeigen geschaffen werden. Vertriebsunterlagen sollen als solche erkennbar sein, Risiken und Chancen deutlich aufzeigen sowie fair, eindeutig und nicht irreführend sein. Insbesondere Letzteres erfordert wohl inhaltliche Kontrollen der Vertriebsanzeigen und -unterlagen durch die Aufsichtsbehörden. Bisher müssen Vertriebsunterlagen nur formal auf eine vollständige Wiedergabe der Mindestangaben nach Art. 23 AIFM überprüft werden. Eine derartige inhaltliche Kontrolle der Vertriebsunterlagen ist besonders für keine einer weitergehenden Produktregulierung oder -darstellung unterliegende AIF, wie etwa den Luxemburger Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) oder einen deutschen AIF nach § 282 KAGB, eine neue Anforderung. Sie schafft Unsicherheit hinsichtlich des erforderlichen Dokumentationsniveaus und kann einen Vertrieb verzögern oder verhindern.

Rückzug vom grenzüberschreitenden Vertrieb

Grundsätzlich können AIF vom grenzüberschreitenden Vertrieb wieder zurückgezogen werden. Dies entlastet von den mit dem Vertrieb einhergehenden administrativen Pflichten und Kosten. Nach den Gesetzesentwürfen soll ein Rückzug nur noch zulässig sein, wenn der Fonds in dem jeweiligen Mitgliedstaat zehn oder weniger Anleger hat, die insgesamt weniger als 1 % des verwalteten Vermögens halten. Diese Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Beteiligungsschwelle, werden bei Spezial-AIF in vielen Fällen wohl nicht erfüllt werden können. Dann ist kein Rückzug vom Vertrieb möglich. Der Fonds muss die laufenden Anforderungen weiter erfüllen und Kosten tragen. Dieser Umstand kann den grenzüberschreitenden Vertrieb erschweren.

Fazit

Der EU-Gesetzgeber läuft Gefahr, sein Ziel zu verfehlen und das Gegenteil zu erreichen. Die Verwaltungspraxis der BaFin dürfte nicht mehr aufrechtzuerhalten sein, werden die Entwürfe unverändert beschlossen. Die Ansprache von Investoren in Deutschland würde erschwert. Dies gilt wegen der Einschränkung des Pre-Marketings auch für deutsche AIF, wegen der weiteren Aspekte aber insbesondere auch für ausländische AIF. Gerade für ausländische AIF wird die traditionell als hoch empfundene Hürde eines Vertriebs in Deutschland weiter heraufgesetzt.

Das Gesetz soll voraussichtlich im Mai 2019 verabschiedet und bis Mai 2021 umgesetzt werden. Aus- wie inländische AIF, ihre Kapitalverwaltungsgesellschaften und Vertriebspartner sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen und ggf. die Investorenansprache in Deutschland rechtzeitig an die neuen Gegebenheiten anpassen. 

[1] „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009 / 65 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011 / 61 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds“ und „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345 / 2013 und (EU) Nr. 346 / 2013“.


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