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Konflikte in Zeiten von Corona – alternative Methoden zur Streit­bei­le­gung für die Fuß­ball­bran­che

09/06/2020

Die COVID-19-Pandemie hat die Fußballbranche – wie die Wirtschaft insgesamt – kalt erwischt. Sie erfordert von allen Beteiligten ein Höchstmaß an Flexibilität. Ursprünglich abgeschlossene Vereinbarungen lassen sich kaum noch aufrechterhalten. Solidarität ist derzeit das Schlagwort, was erfreulicherweise insbesondere für die Fußballbranche zu gelten scheint. Ein Rechtsstreit erscheint mit dem Solidaritätsgedanken unvereinbar. 

Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, Meinungsverschiedenheiten schnell aus der Welt zu schaffen. Im Folgenden sollen drei Streitbeilegungsmethoden dargestellt werden, die sich auch bzw. gerade für die Fußballbranche in der Zeit der COVID-19-Pandemie anbieten.

I.    Überblick über Formen der Alternativen Streitbeilegung

Sobald die Parteien alleine nicht mehr zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen, aber dennoch zu Gesprächen bereit sind, bieten sich alternative Formen der Streitbeilegung an. In der Sportbranche wurden diese, insbesondere im Vereinigten Königreich, zuletzt vermehrt in Anspruch genommen. Die COVID-19-Pandemie legt es nahe, auch in Deutschland solche Formen der Streitbeilegung in Betracht zu ziehen.

1.    Mediation

Die geeignete Form der alternativen Streitbeilegung richtet sich danach, ob die Parteien eine Aufarbeitung der Rechtslage wünschen. Ist ein solcher Blick in die Vergangenheit nicht gewollt, bietet sich die Mediation an. Bei der Mediation versuchen die Parteien ausschließlich eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Mediator unterstützt lediglich bei der Lösungsfindung. Er besitzt keine Entscheidungsgewalt und beurteilt die Rechtslage nicht. Die Lösungsfindung soll dadurch unterstützt werden, dass der Mediator auch Einzelgespräche mit den Parteien führen kann. So können Lösungsmöglichkeiten aufgedeckt werden, die den Parteien evtl. unbekannt waren. 

Die Mediation ist für die Parteien unverbindlich, denn sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Sie bindet die Parteien nur dann, wenn eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. 

Ein prominentes Beispiel aus der Fußballbranche ist das (letztlich gescheiterte) Mediationsverfahren der US-Frauennationalmannschaft gegen den US-Verband. Die US-Frauennationalmannschaft klagt derzeit gegen den US-Verband auf – im Vergleich zu der US-Herrennationalmannschaft – gleiche Bezahlung. Nach Klageeinreichung hatten die Parteien versucht, im Rahmen einer Mediation eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies wurde von der US-Frauennationalmannschaft nach nur wenigen Tagen abgebrochen. Hier ließ sich eine gerichtliche Klärung zwar nicht vermeiden, der Zeitablauf des Rechtsstreits zeigt jedoch, dass es sinnvoll ist, die Möglichkeit einer Mediation in Betracht zu ziehen. Denn diese dauerte wenige Tage, der nun folgende Rechtsstreit könnte die US-Gerichte aber noch Jahre in Anspruch nehmen. 

2.    Schlichtung

Sofern Streitigkeiten nicht schon zu Beginn einvernehmlich beigelegt werden können, ist häufig die erste Einschätzung der Rechtslage durch den Richter der Zeitpunkt, in dem erneut ein Vergleich diskutiert wird. Denn zu diesem Zeitpunkt erhalten die Parteien eine Reflexion ihrer Position durch einen unabhängigen Dritten. Dafür bedarf es aber nicht zwingend der Einleitung eines (schieds-)gerichtlichen Verfahrens. Hier bietet sich ein Schlichtungsverfahren an. Im Rahmen einer Schlichtung versucht der Schlichter wie bei der Mediation, den Parteien bei der Lösungsfindung zu helfen. Er kann (oder soll) hier jedoch zugleich eine (unverbindliche) Einschätzung der Rechtslage abgeben. 

Schlichtungsverfahren sind in der Fußballbranche bereits an mehreren Stellen etabliert. So sehen die Satzung des DFB und der Grundlagenvertrag mit der DFL für Streitigkeiten zwischen DFB und DFL über die Satzung bzw. den Grundlagenvertrag zwingend ein Schlichtungsverfahren vor (§ 16 d DFB-Satzung). Schlichtungsverfahren sind zudem für Streitigkeiten zwischen Vereinen und Trainern (§ 30 DFB-Ausbildungsordnung) und Vereinen und Lizenzspielern (§ 9 Lizenzordnung Spieler) vorgesehen. Auch die Mitgliedsverbände des DFB sind gemäß § 26 a DFB Spielordnung verpflichtet, Schlichtungsstellen für Streitigkeiten über die Auslegung von Transferbestimmungen einzurichten.

3.    Schiedsgutachten

Wenn sich die Streitigkeit auf eine isolierte Frage beschränkt und die Parteien hierzu eine (im Grundsatz) bindende Entscheidung wünschen, bietet sich ein Schiedsgutachten an. Ausgangslage eines Schiedsgutachtens ist, dass ein Dritter (der Schiedsgutachter) eine Leistung zwischen den Parteien bestimmen soll (§ 317 BGB). Der Schiedsgutachter ist gerade nicht dazu befugt, einen kompletten Streit endgültig zu entscheiden. Seine Entscheidungsbefugnis ist auf die ihm gestellte Frage begrenzt („Streitfrage“). Dies kann eine tatsächliche Frage oder auch die Auslegung einer Vertragsbestimmung betreffen (Kasolowsky / Schnabl, SchiedsVZ 2012, 84 ff.).

Die Leistungsbestimmung des Dritten ist (grundsätzlich) für die Parteien bindend. Sie ist nur dann unverbindlich, wenn sie grob unbillig ist (§ 319 BGB). Der Vorteil eines Schiedsgutachterverfahrens ist, dass sich der Streit auf eine Kernfrage fokussiert. Nebenkriegsschauplätze, die Streitigkeiten häufig verkomplizieren und in die Länge ziehen, werden vermieden. Auch komplexere Streitigkeiten lassen sich häufig auf eine Kernfrage zurückführen. Deren Beantwortung kann bereits den Gesamtkonflikt beilegen bzw. zur Findung einer einvernehmlichen Lösung beitragen. 

Das Schiedsgutachterverfahren könnte sich für die Fußballbranche insbesondere bei Fragen der Vergütungsanpassungen anbieten, wenn die ursprünglichen Leistungspflichten durch Geisterspiele beeinträchtigt werden.

II.    Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Fußballbranche 

Alle Formen der alternativen Streitbeilegung haben gemeinsam, dass die Parteien in der Ausgestaltung des Verfahrens frei sind. Die Verfahren lassen sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht beschränken. Dies soll dazu führen, dass sich beide Seiten schnell wieder auf eine gemeinsame Zusammenarbeit fokussieren können. Dies schont (interne) Ressourcen und wird auch die externen Kosten für den Rechtsstreit reduzieren. 

Zuerst stellt sich die Frage, ob das Verfahren von einer Institution moderiert werden soll. Für internationale Sportmediationen kommt der Internationale Sportgerichtshof (Court of Arbitration, CAS) in Betracht, der auch Mediationsverfahren durchführt. Institutionelle Verfahren bieten sich insbesondere dann an, wenn sich die Parteien (noch) nicht auf einen Mediator / Schlichter / Schiedsgutachter einigen konnten. Dieser wird dann durch die Institution bestellt. Für nationale Mediationen ist jedoch zu bedenken, dass die Liste der Mediatoren des CAS abschließend ist, dort aber kein deutscher Mediator benannt ist. 

Bei institutionellen Verfahren fallen zusätzlich zu der Gebühr des Mediators / Schlichters / Schiedsgutachters Verwaltungsgebühren an. Für ein Mediationsverfahren vor dem CAS beträgt die Verwaltungsgebühr CHF 1.000.

Die aufgezeigten Formen der alternativen Streitbeilegung lassen sich auch kombinieren. Dies ist dann sinnvoll, wenn die Parteien zwar eigentlich keine Aufarbeitung der Rechtslage wünschen, zugleich aber sicherstellen wollen, den Streit auch bei fehlender Einigung schnell zu erledigen. Die Parteien sind in der Ausgestaltung frei. Konkret könnte ein Verfahren, das alle drei Formen der alternativen Streitbeilegung umfasst, folgendermaßen ablaufen:

  • Schritt 1: Bestimmung des Dritten, ggf. durch eine Institution oder Anwaltskanzlei (die einen geeigneten Kandidaten bestimmt)
  • Schritt 2: Einreichung der wechselseitigen Positionen (Thesenpapier von ca. fünf Seiten) 
  • Schritt 3: Mediationsverhandlung, beschränkt auf einen (halben) Tag. Im Falle einer Annäherung (ohne finale Einigung): Folgetermin der Mediation
  • Schritt 4 (bei fehlender Annäherung): Einreichung der Rechtsposition (Thesenpapier mit Anlagen, aber ebenfalls beschränkt auf eine bestimmte Seitenzahl)
  • Schritt 5: (vorläufige) Einschätzung durch den Schlichter mit Lösungsvorschlag
  • Schritt 6: Schlichtungsverhandlung, beschränkt auf einen (halben) Tag
  • Schritt 7 (bei fehlender Einigung): Fokussierung des Streits auf eine konkrete Frage der Leistungsbestimmung („Streitfrage“)
  • Schritt 8: Stellungnahme der Parteien zur Streitfrage
  • Ggf. Schritt 9: mündliche Verhandlung
  • Schritt 10: Entscheidung der Streitfrage durch den Schiedsgutachter

Gerade wenn auch eine juristische Einschätzung gewünscht ist, bietet es sich an, Rechtsanwälte mit Branchenkenntnis als Mediatoren / Schlichter / Schiedsgutachter zu installieren. Die Möglichkeiten der Ausgestaltung eines Verfahrens sind vielfältig und lassen sich auf die Bedürfnisse der Branche zuschneiden. Sprechen Sie uns bei Interesse für die Thematik gern an, wir freuen uns auf einen Dialog zu möglichen Ausgestaltungen der alternativen Streitbeilegung für die Fußballbranche.


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Dr. Sebastian Cording
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Dr. Philipp Pohlmann
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