Hintergrund
Macht der Architekt Honorar für Planungsleistungen geltend, ist zuallererst zu prüfen, ob ein Architektenvertrag zustande gekommen ist. Hierbei handelt es sich um keine triviale Fragestellung, geht es doch häufig um die diffizile Abgrenzung zwischen bloßer Akquisitionstätigkeit, der Ausführung von Planungsleistungen oder um den Nachweis einer vom Architekten behaupteten mündlichen Beauftragung.
In dem vom OLG Stuttgart mit Urteil vom 16.01.2018 – Az. 10 U 80 /17 – entschiedenen Fall hat ein Architekt für ein Bauunternehmen auf Grundlage einer behaupteten mündlichen Beauftragung Planungsleistungen erbracht, wobei diese Planungsleistungen nachweislich für die Angebote und die spätere Ausführung der Bauleistungen des Bauunternehmens verwendet wurden. Das Bauunternehmen bestreitet gleichwohl eine entsprechende Beauftragung. Der Architekt macht Architektenhonorar geltend, vorrangig auf Grund einer behaupteten Pauschalhonorarvereinbarung, hilfsweise auf Basis der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Die Entscheidung
Das OLG Stuttgart ging vom Bestehen eines Honoraranspruchs aus und hob das gegenteilige erstinstanzliche Urteil auf. Ein Architektenvertrag sei vorliegend zwar nicht schriftlich zustande gekommen, jedoch im Wege einer konkludenten Beauftragung. Denn die Planung ist vom Bauunternehmen in dem Bauvorhaben gegenüber Dritten verwendet worden, mithin habe das Bauunternehmen die Leistungen mit Rechtsbindungswillen in Anspruch genommen.
Allerdings kann nicht das beanspruchte Pauschalhonorar geltend gemacht werden, da die in dem vorliegenden Fall noch anwendbaren § 7 Abs. 1 HOAI 2009 bzw. § 4 Abs. 1 HOAI 2002 für die Vereinbarung von Pauschalhonoraren – wie für jede andere Honorarvereinbarung auch – ein Schriftformerfordernis vorsehen. Etwas anderes galt zwar für „Besondere Leistungen“ i. S. d. § 3 Abs. 3 HOAI 2009; die vorliegend in Rede stehenden Leistungen seien jedoch entgegen dem klägerischen Vortrag als Grundleistungen einzustufen.
Indessen sieht die HOAI auch bei (form-)unwirksamen Honorarvereinbarungen vor, dass der Honorarmindestsatz geltend gemacht werden kann (§ 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI 2009 / § 4 Abs. 4 HOAI 2002). Folglich war der Honoraranspruch in dieser Höhe gegeben.
Als unerheblich sah es das Gericht an, dass die Leistungen nicht gegenüber einem Bauherrn, sondern gegenüber einem Bauunternehmen erbracht wurden. Denn die HOAI knüpft nicht an die Qualifikation der Vertragspartner an, sondern an den Leistungsinhalt. Maßgeblich ist allein, ob Architekten- und Ingenieuraufgaben erbracht werden, die in der HOAI beschrieben sind (vgl. BGHZ 136, 1).
Praxistipp
Der Fall zeigt einmal mehr, dass sich aus Sicht der Architekten stets der Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung schon vor Ausführung der Planungsleistungen empfiehlt, um den Honoraranspruch durchsetzen und vertraglich – auch über die HOAI-Mindestsätze hinaus – optimieren zu können. Gleiches gilt aber auch für die Auftraggeberseite, um Primär- und Haftungsansprüche gegen den Architekten abzusichern. Auch nach der aktuell geltenden HOAI 2013 verbleibt es dabei, dass im Falle eines Vertragsschlusses ohne schriftliche Honorarvereinbarung nur die jeweiligen Mindestsätze abrechenbar sind (vgl. § 7 Abs. 5 HOAI 2013).
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