AgNes-Festlegungsentwurf der BNetzA: Was sich bei Netzentgelten für Erzeuger, Speicher und Elektrolyseure ändern soll
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. August 2026 ihren Festlegungsentwurf im sog. AgNes-Verfahren (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) veröffentlicht. Damit werden die im Mai 2026 vorgestellten Überlegungen zu neuen Regeln für Erzeugungsanlagen, Stromspeicher und Elektrolyseure konkret. Besonders relevant für Projektentwickler und Betreiber sind die vorgesehenen Einspeise- und Speichernetzentgelte sowie die Bedingungen für den Vertrauensschutz bestehender und bereits geplanter Anlagen. Die beabsichtigten Vorgaben können die Wirtschaftlichkeit und Finanzierung von Energieprojekten erheblich beeinflussen und sollten deshalb bereits jetzt in Investitions- und Projektplanungen einbezogen werden.
Die Grundlagen des Verfahrens und die im Mai 2026 vorgestellten Überlegungen der BNetzA erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag „Update zum AgNes-Verfahren“.
Festlegungsentwurf der BNetzA konkretisiert neue Netzentgeltsystematik
Ziel des AgNes-Verfahrens ist es, ab dem 1. Januar 2029 eine neue Netzentgeltsystematik einzuführen, die die derzeit geltenden Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ablöst. Der nun veröffentlichte Festlegungsentwurf gibt einen ersten Einblick, wie die entsprechenden Regelungen konkret ausgestaltet werden könnten. Dem Festlegungsentwurf ging eine Reihe an Diskussionspapieren, Konsultationen sowie Expertenworkshops voraus, in denen unterschiedliche Aspekte des neuen Netzentgeltsystems erörtert wurden. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse hat die BNetzA in den Festlegungsentwurf einfließen lassen, jedoch an einzelnen Stellen weiter nachgeschärft.
Im Zentrum des künftigen Netzentgeltsystems steht die Trennung zwischen Entgeltkomponenten mit Finanzierungsfunktion und Entgeltkomponenten mit Anreizfunktion:
- Entgeltkomponenten mit Finanzierungsfunktion sollen die Netzkosten bereits hinreichend refinanzieren und Fehlanreize möglichst vermeiden.
- Entgeltkomponenten mit Anreizfunktion sollen hingegen Investitions- und Einsatzentscheidungen so beeinflussen, dass Netzkostenwirkungen stärker internalisiert werden. Umgesetzt werden soll dies mittels dynamischer Netzentgelte.
Die BNetzA strebt eine gesamtheitliche Netzentgeltsystematik an und nimmt hierbei verschiedene Akteure in den Blick:
- Für Netzbetreiber sind insbesondere die Regeln zur Verteilung der Netzkosten zwischen den Netzebenen (Kostenwälzung) sowie zur Berechnung und Erhebung der Netzentgelte relevant. Daneben werden ihnen bestimmte Informations-, Transparenz- und Dokumentationspflichten auferlegt.
- Im Hinblick auf Verbraucher wird je nach Spannungsebene unterschieden. Prosumer unterliegen hierbei spezifischen Vorschriften.
- Besondere Vorgaben gelten für Erzeugungsanlagen, Stromspeicher und Elektrolyseure.
- Für industrielle Großverbraucher sind Übergangsregelungen bis zum Erlass einer gesonderten Festlegung vorgesehen.
Daneben regelt der Festlegungsentwurf verschiedene besondere Konstellationen, insbesondere das sogenannte Pooling, bei dem mehrere Entnahmestellen für die Berechnung der Netzentgelte zusammengefasst werden.
Dieser Beitrag befasst sich schwerpunktmäßig mit den besonderen Vorgaben für Erzeugungsanlagen, Stromspeicher und Elektrolyseure. Die Änderungen für Verbraucher, Industrie und Netzbetreiber werden in einem in Kürze erscheinenden gesonderten Beitrag beleuchtet.
Festlegungsentwurf BNetzA: Neue Einspeiseentgelte und Vertrauensschutz für Erzeuger
Für bestehende Erzeugungsanlagen und bereits weit fortgeschrittene Projekte sieht der Festlegungsentwurf, wie bereits angekündigt, Vertrauensschutz vor. Sie sollen unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab ihrer Inbetriebnahme von Netzentgelten mit Finanzierungsfunktion befreit bleiben. Der Vertrauensschutz gilt aber nur für Erzeugungsanlagen
- die vor Bekanntgabe der AgNes-Festlegung am 1. Januar 2027 bereits in Betrieb genommen worden sind oder
- für die vor Bekanntgabe der AgNes-Festlegung am 1. Januar 2027 bereits eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) getroffen wurde und deren Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt.
Der Festlegungsentwurf definiert erstmals den Begriff der Inbetriebnahme. Als Inbetriebnahme gilt „die nach dem jeweiligen energiewirtschaftlichen Fachrecht, in der für die Erzeugungsanlage maßgeblichen Fassung, vorgesehene Inbetriebnahme; der Probebetrieb zählt nicht als Inbetriebnahme; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme“. Damit weicht die BNetzA von der bisherigen Regelung des § 118 Abs. 6 Satz 6 Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) ab, wonach die Inbetriebnahme bereits mit dem erstmaligen Bezug von Strom für den Probebetrieb erfolgte. Die damit einhergehende zeitliche Verschiebung müssen Projektentwickler und Anlagenbetreiber bei der Errichtungsplanung berücksichtigen, um nicht Gefahr zu laufen, die Netzentgeltprivilegierung zu verlieren.
Auch die bereits im Vorfeld kommunizierte Definition der FID hat die BNetzA nochmals leicht angepasst und präzisiert. Eine FID gilt nunmehr als getroffen, wenn „verbindliche Bestellungen von Komponenten, die mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, erfolgt sind und sich von den hierzu geschlossenen Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden gelöst werden kann.“ Zuvor hatte die BNetzA noch kommuniziert, dass es für die FID ausreiche, wenn nur „annähernd die Hälfte des Investitionsvolumens“ abgedeckt sei. Diese finanzielle Schwelle hebt die BNetzA nun an. Bei der Frage, wann man sich von den geschlossenen Verträgen nicht mehr ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen kann, sind nach den Erwägungen der BNetzA insbesondere vereinbarte Vertragsstrafen und drohende Folgeschäden zu berücksichtigen. Für die Wesentlichkeit des Vermögensschadens setzt die BNetzA einen Orientierungswert von mindestens 25 % des Investitionsvolumens fest. Neu ist die Pflicht der Anlagenbetreiber, ihre FID bis zum 31. März 2027 dem zuständigen Netzbetreiber nachzuweisen. All diese Aspekte müssen Projektentwickler und Anlagenbetreiber bei ihrer Planung berücksichtigen.
Eine Sonderregelung gilt für öffentliche Ausschreibungen, die bei einem bezuschlagten Gebot eine Realisierungspflicht vorsehen, die durch Pönalen abgesichert ist. Für die Erzeugungsanlagen, die bei einer solchen Ausschreibung bezuschlagt werden, gilt „das Datum des Gebotstermins, nach dem das abgegebene Gebot nicht mehr zurückgenommen werden kann, als Datum der Investitionsentscheidung“. Ist die tatsächliche Realisierung erst nach dem 4. August 2029 vorgesehen, ist dies dann unschädlich.
Für alle anderen Neuanlagen mit einer installierten Bruttoleistung über 30 kW wird die bisherige Netzentgeltbefreiung aufgehoben. Stattdessen fällt ab dem ersten Tag ein Finanzierungsentgelt in Form eines reinen Kapazitätspreises (Euro pro Kilowatt) an (sog. Einspeiseentgelt). Die BNetzA hat die Berechnungsmethodik nun präzisiert und bestimmt, dass das Einspeiseentgelt von den Übertragungsnetzbetreibern bundeseinheitlich ermittelt wird. Maßgeblich ist ein rollierender Fünfjahresdurchschnitt, um Preissprünge abzufedern. Abgerechnet wird auf Basis der vertraglich vereinbarten Einspeisekapazität durch den jeweiligen Anschlussnetzbetreiber, der die vereinnahmten Entgelte wiederum an die Übertragungsnetzbetreiber abführt. Ausgenommen von den neuen Einspeiseentgelten sind Steckersolargeräte sowie Prosumer, für die Sonderregelungen bestehen, um sie keiner Doppelbelastung auszusetzen.
Durch das neue Einspeiseentgelt werden Erzeugungsanlagen ab 2029 erstmals mit Netzentgelten belastet, was wesentliche Auswirkungen auf deren Wirtschaftlichkeit haben wird. Projektentwickler und Betreiber haben in ihrer Kostenkalkulation bislang regelmäßig fest mit der 20-jährigen Netzentgeltbefreiung gerechnet. Die Vertrauensschutzregelungen sind daher für die Anlagen, die sich derzeit noch in der Planung befinden, von zentraler Bedeutung. Bei diesen Anlagen wird es darauf ankommen, ob die FID bereits getroffen wurde, bevor die Festlegung der BNetzA am 1. Januar 2027 bekanntgegeben wird. Insbesondere dann, wenn eine Inbetriebnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen war, wird genau zu prüfen sein, ob die FID früher als bislang geplant getroffen werden kann, oder ob die Kostenkalkulation um zu zahlende Netzentgelte erweitert werden muss.
Offen bleibt hingegen nach wie vor die konkrete Ausgestaltung der angekündigten dynamischen Netzentgelte, die durch gesonderte Festlegung eingeführt werden sollen. Der Festlegungsentwurf sieht jedoch bereits jetzt vor, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen oberhalb der Niederspannung mit dynamischen Netzentgelten rechnen müssen, spätestens zum 1. Januar 2035, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2032. Betreiber von Windenergieanlagen auf See sollen aber von dynamischen Netzentgelten ausgenommen sein.
Festlegungsentwurf BNetzA: Unterscheidung zwischen netz- und anlagengekoppelten Stromspeichern
Mit dem Außerkrafttreten der individuellen Speichernetzentgelte nach § 19 Abs. 4 StromNEV sowie der Entgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG sind neue Bestimmungen für Stromspeicher erforderlich. Auch diese sollen in den Genuss von Vertrauensschutz kommen und für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Inbetriebnahme von Netzentgelten mit Finanzierungsfunktion befreit werden. Die Netzentgeltbefreiung soll für Speicher gelten,
- die nach dem 4. August 2011, aber vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegung am 1. Januar 2027, bereits in Betrieb genommen worden sind oder
- für die vor dem Inkrafttreten der AgNes-Festlegung bereits eine FID getroffen wurde und deren Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt.
Abweichungen gelten, wie bisher nach § 118 Abs. 6 S. 2 und S. 4 EnWG, für erweiterte Pumpspeicher. Sie profitieren für maximal 10 Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erweiterung von der Freistellung, allerdings nur dann, wenn die FID für die Erweiterungsmaßnahme vor Bekanntgabe der AgNes-Festlegung am 1. Januar 2027 erfolgt ist. In allen Fällen ist ein Nachweis der FID bis zum 31. März 2027 beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich. Wann die FID vorliegt, bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei einer Erzeugungsanlage.
Im Übrigen bleibt es bei der Unterscheidung zwischen netzgekoppelten und anlagengekoppelten Stromspeicheranlagen. Betreiber von netzgekoppelten Stromspeichern müssen – wie auch Erzeugungsanlagen – ein jährliches Kapazitätsentgelt entrichten, das der Höhe des Einspeiseentgelts entspricht. Anlagengekoppelte Stromspeicher sollen netzentgeltseitig hingegen zusammen mit der Letztverbrauchs- oder Erzeugungsanlage behandelt werden, an die sie gekoppelt sind. Die BNetzA spricht hier von einer netzentgeltseitigen „Schicksalsgemeinschaft“. Für Strommengen, die aus dem Stromnetz entnommen, gespeichert und dann wieder ins Netz zurückgespeist werden, soll allerdings kein Arbeitspreis gezahlt werden, soweit eine Abgrenzung dieser Strommengen messtechnisch möglich ist. Ist eine rechtssichere Abgrenzung der Strommengen nicht möglich, soll der Arbeitspreis auf sämtliche am Netzanschlusspunkt erhobenen Strommengen zu zahlen sein.
Wie auch bei Erzeugungsanlagen sind die Netzentgeltbefreiungen und die diesbezüglichen Vertrauensschutzregelungen für Speicher von besonderer kommerzieller Bedeutung. Auch hier müssen Projektentwickler und Betreiber bei bereits in Planung befindlichen Anlagen die neuen Vorgaben der BNetzA frühzeitig in ihre zeitliche und kommerzielle Planung mit einfließen lassen, um nicht Gefahr zu laufen, entgegen der bisherigen Planungen Netzentgelte mit Finanzierungsfunktion zahlen zu müssen.
Auch wenn die konkrete Ausgestaltung der dynamischen Netzentgelte noch von einer künftigen Festlegung abhängt, müssen Betreiber von Speichern – unabhängig von den vorgenannten Befreiungsregelungen – spätestens zum 1. Januar 2033, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2030, mit (zusätzlichen) dynamischen Netzentgelten rechnen.
Privilegierung bei Finanzierungsentgelten für Elektrolyseure (nur) bei der Herstellung von grünem und kohlenstoffarmem Wasserstoff
Für Elektrolyseure wird, wie für Erzeugungsanlagen, die bisherige Vollbefreiung von Netzentgelten aufgehoben. Künftig soll eine Privilegierung bei den Netzentgelten von der Qualität des hergestellten Wasserstoffs abhängen. Privilegiert werden nur noch Elektrolyseure, die ausschließlich grünen oder kohlenstoffarmen Wasserstoff herstellen. Für diese ist ein Sondernetzentgelt vorgesehen, das aus einem reinen Kapazitätspreis (Euro pro Kilowatt) besteht und auf die vertragliche Netzanschlusskapazität zu zahlen ist. Arbeitspreise werden hingegen nicht erhoben. Voraussetzung für die Anwendung der Privilegierung ist ein Nachweis der Zertifizierung nach der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber. Alle anderen Elektrolyseure werden wie Verbraucher behandelt und haben daher sowohl einen Kapazitätspreis als auch einen Arbeitspreis zu zahlen.
Die BNetzA hat aber auch für Elektrolyseure Vertrauensschutzregelungen vorgesehen. Von Netzentgelten mit Finanzierungsfunktion befreit werden sollen Elektrolyseure,
- die nach dem 4. August 2011, aber vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegung am 1. Januar 2027, bereits in Betrieb genommen worden sind oder
- für die vor der Bekanntgabe der AgNes-Festlegung am 1. Januar 2027 eine FID getroffen wurde und deren Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt.
Für die Definition der FID gilt das Gleiche wie für Erzeugungsanlagen. Auch Elektrolyseure müssen die FID bis zum 31. März 2027 dem zuständigen Netzbetreiber nachweisen.
Festlegungsentwurf sollte bereits jetzt antizipiert werden
Mit dem Festlegungsentwurf hat die BNetzA ihr bisheriges Gesamtkonzept für die Netzentgelte Strom ab 2029 weiter konkretisiert. Das Konsultationsverfahren läuft nun bis zum 18. September 2026. Ein Abschluss des AgNes-Verfahrens durch Erlass der finalen Festlegung ist Ende 2026 geplant, sodass das neue Entgeltsystem zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.
Die Ergebnisse des AgNes-Verfahrens haben erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit, Realisierung und Finanzierung von Projekten. Auch wenn sich bis zur finalen Festlegung noch Änderungen ergeben können, sollten Betreiber und Projektentwickler bereits jetzt die vorgesehenen Bestandsschutzregelungen antizipieren, sowie die finanziellen Auswirkungen einkalkulieren, um so die Projektentwicklung rechtzeitig an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.
Wir halten Sie zu den weiteren Entwicklungen des AgNes-Verfahrens auf dem Laufenden und beraten Sie bei Fragen gerne jederzeit.