Netzpaket 2026: Neue Regeln für Netzanschlüsse geplant
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Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett das sogenannte „Netzpaket“ beschlossen. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ soll den Anlagenzubau zukünftig stärker mit dem Netzausbau synchronisieren. Hierfür sind neue Regelungen zur Priorisierung und Reservierung von Netzanschlüssen, zum Redispatch sowie zu Transparenz und Digitalisierung der Verfahren vorgesehen. Zugleich verlagert der Entwurf aber neue Kosten und Risiken auf Anschlussbegehrende.
Netzpaket soll Netzanschlüsse zugunsten der Energiewende beschleunigen
Mit dem Voranschreiten der Energiewende nehmen auch die Herausforderungen für die Energienetze zu. Neben der Elektrifizierung von Wärme, Verkehr und Industrie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien beanspruchen weitere Akteure wie Großbatteriespeicheranlagen und Rechenzentren zusätzliche Anschluss- und Transportkapazitäten. Die Konkurrenz um die ohnehin knappen Netzanschlusskapazitäten nimmt damit deutlich zu.
Die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Netzbetreiber, mit der Vielzahl an Netzanschlussbegehren sinnvoll umzugehen, sind nach derzeitiger Gesetzeslage begrenzt. Das Netzpaket soll gegensteuern. Ob dies gelingt, wird in Politik und Branche seit Monaten intensiv diskutiert.
Abschwächungen beim Redispatch-Vorbehalt: Entschädigungsanspruch soll grundsätzlich bestehen bleiben
Die wesentlichsten Änderungen im Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf aus der Länder- und Verbändeanhörung sowie bekannt gewordenen internen Entwurfsständen aus Februar und April 2026 ergeben sich beim sog. Redispatch-Vorbehalt.
In den ursprünglich bekannt gewordenen Fassungen war vorgesehen, dass die unbedingte Pflicht zum Netzanschluss nach § 8 EEG in sog. "kapazitätslimitierten Netzgebieten" entfällt. Stattdessen sollte der Netzbetreiber einen Vertrag anbieten müssen, nach dem der Anschlussbegehrende für die Dauer der Kapazitätslimitierung vollständig auf den finanziellen Ausgleich bei Redispatch-Maßnahmen verzichtet.
An der Zulässigkeit dieser finanziellen Einschränkungen bestanden aus (europa-)rechtlicher Sicht erhebliche Zweifel. Gemäß Art. 6 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 darf der Netzbetreiber den Netzzugang nur dann verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung (EU) 2019/943 sieht in diesem Fall vor, dass Anlagenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für die Redispatch-Maßnahme haben, wenn nicht ein Netzanschlussvertrag akzeptiert wurde, der keine Garantie für eine verbindliche Lieferung von Energie enthält. Letzteres würde jedoch einen freiwilligen Vertragsschluss, also eine tatsächlich bestehende Auswahlmöglichkeit und freie Entscheidung, voraussetzen.
Womöglich vor diesem Hintergrund und angesichts der Kritik aus der Branche soll der Anspruch auf Entschädigung nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich bestehen bleiben. Dabei ist jedoch ein Verzicht auf einen Anteil von maximal 20 % des gesamten, in einem Jahr durch die Anlage erzeugten Stroms im Netzanschlussvertrag zu vereinbaren, sofern der Netzanschluss in einem kapazitätslimitierten Gebiet erfolgen soll. Für Onshore-Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG gilt ein etwas geringerer Anteil von 18 %. Neu ist auch die einmalige Verlängerung des Verzichts um 18 Monate, es sei denn, die Voraussetzungen entfallen früher oder der Netzbetreiber hat den nicht vollzogenen Netzausbau zu verschulden (§ 13a Abs. 6 EnWG-RegE, § 8 Abs. 4 EEG-RegE). Ob damit die unionsrechtlichen Zweifel an den Regelungen beseitigt sind, erscheint äußerst fraglich.
Bei der Festlegung eines sog. "kapazitätslimitierten Netzgebiets" ist gemäß § 14 Abs. 1d EnWG-RegE maßgeblich, dass die Wirkleistungserzeugung der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 13a Abs. 1 EnWG um 5 % (statt der ursprünglich angedachten 3 %) reduziert wurde. Die Ausweisung erfolgt für sechs (statt der ursprünglich vorgesehenen zehn) Jahre und nun technologiespezifisch für Solar- und Windenergieanlagen (§ 14 Abs. 1d S. 4 EnWG-RegE). Neu im Regierungsentwurf ist die Pflicht des Netzbetreibers, die Ausweisung unverzüglich aufzuheben, sofern diese Voraussetzungen im Mittelwert dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht mehr vorliegen (§ 14 Abs. 1d S. 6 EnWG-RegE).
Neues Modell einer systemdienlichen Netzanschlussleistung für Solar- und Windenergieanlagen
Mit dem offiziellen Referentenentwurf des Netzpakets hinzugekommen ist zudem das Konzept einer systemdienlichen Netzanschlussleistung. Ab dem 1. Januar 2027 soll der Anspruch auf Netzanschluss nicht mehr auf die maximale Erzeugungsleistung bestehen. Stattdessen soll für Solaranlagen des ersten Segments die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung, für den Anschluss von Onshore-Windenergieanlagen auf 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor überstrichenen Fläche begrenzt werden (§ 8 Abs. 1 S. 4 EEG-RegE). Die Begrenzung soll dauerhaft und unabhängig von möglichen Kapazitätsengpässen am Netzverknüpfungspunkt gelten.
Priorisierung von Netzanschlüssen als zentrales Steuerungsinstrument
Ein Kernstück des Entwurfs zum Netzpaket bleibt die Abkehr vom bisherigen Windhund-Prinzip ("First come, first served") bei Anschlussbegehren. Stattdessen sollen die Übertragungsnetzbetreiber einheitliche, transparente und effiziente Verfahren zur Priorisierung von Netzanschlüssen entwickeln. Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben vor einem künftigen Inkrafttreten dieser im Regierungsentwurf vorgesehenen Priorisierungsmöglichkeit mit der Einführung des sog. Reifegradverfahrens zum 1. April 2026 bereits Fakten geschaffen. Mit § 17a EnWG-RegE soll nun die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden. Zugleich wird der Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Genehmigungsvorbehalt sowie eine Abänderungskompetenz eingeräumt, die im bisherigen Reifegradverfahren noch nicht vorgesehen sind.
Neben den in den bisherigen Entwürfen ausdrücklich genannten Priorisierungskriterien:
- Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems,
- gesetzliche Ausbauziele,
- genehmigte Szenariorahmen,
- Bedarfe angrenzender oder nachgelagerter Netze,
- effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten,
- Ausweisungen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen
soll nun auch
- die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren
in die Betrachtung einbezogen werden können (§ 17b Abs. 1 EnWG-RegE).
Mit der neuen Priorisierungsmöglichkeit wird nicht mehr der Zeitpunkt des Antrags, sondern die netz- und systembezogene Qualität des Vorhabens darüber entscheiden, wie schnell ein Projekt verwirklicht oder ob Kapazität für andere Vorhaben freigehalten wird. Für Projektierer und Anlagenbetreiber werden belastbare Nachweise zum Projektstand, zur Systemwirkung und gegebenenfalls zur planerischen Einbettung des Vorhabens wesentlich. Für Netzbetreiber steigt zugleich das Risiko regulatorischer und gerichtlicher Auseinandersetzungen, wenn die Kriterien oder ihre Anwendung nicht hinreichend transparent, diskriminierungsfrei und sachlich tragfähig ausgestaltet sind.
Während das Reifegradverfahren derzeit nur auf Ebene der Übertragungsnetze Anwendung findet, soll nun auch den Verteilnetzbetreibern die Priorisierung ermöglicht werden (§ 17b Abs. 2 EnWG-RegE). Sie sollen die von der BNetzA bestätigten Priorisierungsgrundsätze für ihr Netzgebiet übernehmen und zusätzlich die erstellten Regionalszenarien sowie Bedarfe vorgelagerter Netze zur Differenzierung bei der Anschlussvergabe heranziehen dürfen.
Kein Netzanschlussvorrang gegenüber Energiespeicheranlagen
Eine Sonderregelung soll für Energiespeicheranlagen gelten (§ 17 Abs. 2a EnWG-RegE): Der Netzanschlussvorrang von Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen ist gegenüber diesen nicht anzuwenden. Energiespeichern in Co-Location darf der Netzanschluss darüber hinaus nicht wegen eines Kapazitätsmangels verweigert werden, wenn sich die bisherige maximale Einspeise- oder Entnahmeleistung nicht erhöht.
Flexible Netzanschlussvereinbarungen sollen Netzengpässe reduzieren
Bereits jetzt zeigt sich, dass ein zunehmender Anteil an Netzbetreibern auf flexible Netzanschlussvereinbarungen (Flexible Connection Agreement, kurz "FCA") zurückgreift, um Netzzugänge trotz beschränkter Kapazitäten zu ermöglichen. Im Fall nachweislicher Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten soll § 17a Abs. 2 EnWG-RegE Übertragungsnetzbetreiber daher ermächtigen, Netzanschlüsse vom Abschluss eines FCA abhängig zu machen, sofern die BNetzA die Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung genehmigt hat. Eine Ausnahme hiervon ist vorgesehen, wenn sich der Netzanschlussbegehrende verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu tragen. Um dem steigenden Bedarf nach Vereinheitlichung und Standards solcher Vereinbarungen zu begegnen, ist die Ergänzung der Festlegungskompetenz der BNetzA um flexible Netzanschlussvereinbarungen nach § 8a EEG grundsätzlich sinnvoll (§ 17 Abs. 4 EnWG-RegE). Zur Wahrheit gehört aber auch, dass eine Vereinheitlichung nur bei vergleichbaren Sachverhalten sinnvoll ist. Die Bezugs- und Entnahmeprofile verschiedener Anlagentypen variieren in der Praxis stark.
Neue Vorgaben zur Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazitäten
Im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen inhaltlich weitgehend unverändert bleiben die Vorgaben zur Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazitäten.
In der Projektrealisierung ist die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten ein wesentlicher Baustein, für den bislang jedoch keine gesetzliche Regelung existiert. Mit § 17f EnWG-RegE sollen die Verteilnetzbetreiber nun verpflichtet werden, ein einheitliches Regime zur Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazitäten für Anschlüsse mit einer Nennleistung ab 135 kW zu entwickeln. Die Reservierung soll in befristeten Abschnitten erfolgen, an den Projektfortschritt geknüpft sein und mit einem Entgelt verbunden werden können. Wie für die Priorisierung besteht auch für die Vorgaben zur Reservierung ein Genehmigungsvorbehalt der BNetzA.
Ergänzend ist für Netzbetreiber in § 17 Abs. 1a EnWG-RegE die Möglichkeit vorgesehen, vorzuhaltende Leistung anzupassen, wenn sie über mehr als fünf Jahre nicht oder nicht in vereinbarter Höhe in Anspruch genommen wurde und in der vereinbarten Höhe voraussichtlich dauerhaft nicht erforderlich sein wird. Die Neuregelung soll es Netzbetreibern ermöglichen, spekulative Anfragen aus der Pipeline sowie bestehende Anschlussblockaden zu entfernen und die Effizienz sowie Auslastung der bestehenden Infrastruktur zu steigern.
Netzanschlussverfahren: Mehr Transparenz, Fristen und Digitalisierung
Daneben enthält der Entwurf eine Reihe verfahrensrechtlicher Pflichten, die für Projektierer die Standortsuche, die Vorprüfung von Vorhaben und die Kommunikation mit Netzbetreibern vereinfachen dürften. Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, verfügbare Netzanschlusskapazitäten auf Netzkarten darzustellen und monatlich zu aktualisieren (§ 17c Abs. 1 EnWG-RegE). Daneben sollen Verteilnetzbetreiber ab 2028 ein elektronisches Verfahren für unverbindliche Netzanschlussauskünfte ab 135 kW bereitstellen und die Kommunikationsprozesse vollständig digitalisieren müssen (§§ 17c Abs. 2, 17e Abs. 2 EnWG-RegE). Neu ist nun insbesondere, dass der Auskunft eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten für die Anbindungsleistung beizufügen ist (§ 17c Abs. 3 EnWG-RegE).
Hinzu sollen klare Informationspflichten kommen: Nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens sind grundsätzlich binnen einer verkürzten Frist von zwei Monaten Statusinformationen zu übermitteln bzw. fortlaufend zu aktualisieren, wenn in diesem Zeitraum noch kein Ergebnis vorliegt (§ 17d Abs. 1 EnWG-RegE). Auf der jeweiligen Internetseite des Netzbetreibers sind weitere allgemeine Informationen bereitzustellen (§ 17d Abs. 2 EnWG-RegE).
Baukostenzuschuss für Erzeugungsanlagen soll eingeführt werden
In der Neufassung des § 17 EEG-RegE soll ein Baukostenzuschuss für Erzeugungsanlagen verankert werden, womit ein Teil der Netzausbaukosten erstmals auf Erzeugungsanlagen verlagert würde. Die BNetzA soll ermächtigt werden, Vorgaben zu Verfahren oder Kriterien für pauschalierte oder nach netzwirtschaftlichen Parametern regional zu differenzierende Beträge festzulegen. Bei der Standortwahl müsste hiernach berücksichtigt werden, dass in netzkritischen Regionen voraussichtlich mit höheren Anschlusskosten zu rechnen ist.
Netzpaket 2026: Folgen für Projektentwicklung und Finanzierung
Ob das Netzpaket in seiner jetzigen Form Gesetz wird, ist offen. Mit dem Regierungsentwurf wurden zwar bereits einige Kritikpunkte umgesetzt, die Diskussion hält jedoch nach wie vor an. Inwieweit es im parlamentarischen Verfahren nach der Sommerpause noch zu weiteren Änderungen kommt, bleibt abzuwarten. Das Netzpaket steht aus unterschiedlichen Richtungen weiter unter Beschuss. Für die spätere Umsetzung wird insbesondere entscheidend sein, wie der Verzicht auf Entschädigung in kapazitätslimitierten Netzgebieten tatsächlich ausgestaltet wird, welche Bestands- und Übergangsregelungen bereits fortgeschrittene Projekte schützen und wie die Priorisierung der Projekte in der Praxis gehandhabt wird. Schon jetzt gilt aber: Wer neue Projekte entwickelt, muss Netzanschluss, Standortwahl, Flexibilitätsoptionen und Finanzierungsstruktur künftig noch deutlich enger zusammendenken und sich mit den möglichen zukünftigen Anforderungen bereits frühzeitig auseinandersetzen.