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Geopolitische Konflikte, Naturkatastrophen, Pandemien sowie Angriffe auf digitale Infrastrukturen können betriebliche Abläufe erheblich stören. Zugleich bleiben Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch im Krisenfall grundsätzlich bestehen. Eine Betriebsvereinbarung für den Krisenfall kann deshalb bereits im Vorfeld festlegen, welche Maßnahmen in definierten Krisensituationen zulässig sind und wie die Beteiligung des Betriebsrates ausgestaltet wird. So lassen sich Handlungsfähigkeit und Mitbestimmung im Unternehmen miteinander verbinden.
Mitbestimmung des Betriebsrats bleibt auch im Krisenfall bestehen
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch das Vorliegen einer Krise grundsätzlich nicht eingeschränkt. Arbeitgeber dürfen nur in äußerst engen Ausnahmefällen ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats handeln. Voraussetzung ist eine extreme Notsituation, in der eine unvorhersehbare Lage vorliegt, der Betriebsrat nicht rechtzeitig erreichbar oder beschlussfähig ist und sofortiges Handeln erforderlich ist, um erhebliche und irreversible Schäden abzuwenden.
Diese Voraussetzungen sind nur selten erfüllt. Während sie bei akuten Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen in Betracht kommen können, reichen länger andauernde Krisensituationen wie Cyberangriffe, Stromausfälle, Pandemien oder sonstige Infrastrukturstörungen regelmäßig nicht aus. In solchen Fällen bleiben die gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats grundsätzlich bestehen.
Das führt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. Gerade in Krisensituationen müssen Entscheidungen häufig kurzfristig getroffen werden. Die regulären Beteiligungs- und Konfliktlösungsverfahren des Betriebsverfassungsgesetzes (BVerfG) können jedoch zeitaufwendig sein. Ein Arbeitgeber läuft deshalb Gefahr, notwendige Maßnahmen nicht rechtzeitig umsetzen zu können.
Die Betriebsvereinbarung für den Krisenfall als Vorsorgeinstrument
Um dieses Spannungsverhältnis zwischen Handlungsfähigkeit und Mitbestimmung aufzulösen, bietet sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung für den Krisenfall an.
Eine solche Vereinbarung darf nicht auf einen Verzicht des Betriebsrats auf seine Mitbestimmungsrechte gerichtet sein. Ein genereller Verzicht wäre unwirksam. Zulässig ist jedoch eine Regelung, mit der die Betriebsparteien bereits im Vorfeld festlegen, welche Maßnahmen in definierten Krisensituationen zulässig sind und wie die Beteiligung des Betriebsrats ausgestaltet wird.
Der Betriebsrat übt dadurch sein Mitbestimmungsrecht bereits bei Abschluss der Betriebsvereinbarung aus. Sind die Voraussetzungen, die zulässigen Maßnahmen und die Kontrollrechte des Betriebsrats ausreichend konkret geregelt, kann der Arbeitgeber die vereinbarten Maßnahmen später ohne erneute Beteiligung umsetzen. Das Mitbestimmungsrecht entfällt dadurch nicht. Der Betriebsrat übt es vielmehr bereits beim Abschluss der Betriebsvereinbarung für die konkret geregelten Maßnahmen aus.
Die Rechtsprechung erkennt solche vorsorglichen Regelungen grundsätzlich an. Voraussetzung ist, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht in ihrem Kern ausgehöhlt werden. Geht es um Fragen, bei denen der Betriebsrat zwingend mitbestimmt, kann eine entsprechende Regelung gegebenenfalls auch über die Einigungsstelle zustande kommen.
Krisenfall in der Betriebsvereinbarung präzise definieren
Zentraler Ausgangspunkt jeder Krisenbetriebsvereinbarung ist eine möglichst präzise Beschreibung der Situationen, in denen die Sonderregelungen gelten sollen.
Der Begriff des Krisenfalls bestimmt den Anwendungsbereich der Vereinbarung. Er legt fest, wann Arbeitgeber und Betriebsrat die besonderen Verfahrensregeln anwenden dürfen und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Maßnahmen ohne erneute Beteiligung des Betriebsrats treffen kann.
Zu berücksichtigen sind unterschiedliche Bedrohungsszenarien. Dazu gehören insbesondere:
- Angriffe auf die technische oder digitale Infrastruktur,
- Cyberangriffe und IT-Ausfälle,
- Naturkatastrophen,
- Pandemien und Epidemien,
- sonstige Ereignisse, die kurzfristige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit erforderlich machen.
Gemeinsam ist diesen Situationen, dass sie ein rasches Handeln erfordern können, um Arbeitnehmer*, Betriebsmittel und betriebliche Abläufe zu schützen.
Was eine Krisenbetriebsvereinbarung regeln sollte
Arbeitszeit im Krisenfall
Ein zentraler Regelungsbereich betrifft die Arbeitszeit.
In Krisensituationen kann es erforderlich werden, Schichtpläne kurzfristig anzupassen, Mehrarbeit anzuordnen, Sonn- und Feiertagsarbeit einzuführen oder die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend zu verlängern oder zu verkürzen. Die Betriebsvereinbarung sollte deshalb eindeutig festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Arbeitgeber solche Maßnahmen ohne erneute Zustimmung des Betriebsrats umsetzen darf.
Personelle Maßnahmen im Krisenfall
Auch personelle Einzelmaßnahmen spielen eine wichtige Rolle.
Arbeitnehmer können vorübergehend andere Aufgaben übernehmen oder an anderen Einsatzorten benötigt werden. Darüber hinaus kann die kurzfristige Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter erforderlich sein. Die Betriebsparteien sollten daher regeln, wie Informations- und Beteiligungsverfahren beschleunigt werden können, um notwendige personelle Maßnahmen zeitnah umzusetzen.
Besondere Bedeutung kann dies auch für Arbeitnehmer gewinnen, die aufgrund militärischer Verpflichtungen, Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder anderer krisenbedingter Einsätze vorübergehend ausfallen.
IT-Systeme und digitale Notfallmaßnahmen
Da die Funktionsfähigkeit moderner Unternehmen wesentlich von ihren IT-Systemen abhängt, sollten technische Notfallmaßnahmen ausdrücklich geregelt werden.
Hierzu gehören insbesondere:
- die Nutzung von Ersatzsystemen,
- die Migration von Daten,
- die Erweiterung bestehender Systeme,
- die Einführung neuer Softwarelösungen,
- der vorübergehende Einsatz besonderer Krisensysteme.
Da solche Maßnahmen häufig Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen, empfiehlt sich eine vorausschauende Regelung der Beteiligungsrechte.
Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen im Krisenfall
Krisensituationen können eine kurzfristige Verschärfung bestehender Sicherheitsvorkehrungen erforderlich machen.
Beispiele sind:
- Zugangskontrollen,
- Taschenkontrollen,
- erweiterte Werksausweissysteme,
- sonstige Maßnahmen zur Sicherung betrieblicher Einrichtungen.
Auch insoweit sollte bereits vor Eintritt einer Krise festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Maßnahmen zulässig sind und welche Kontrollrechte bei dem Betriebsrat verbleiben.
Beteiligungsverfahren im Krisenfall organisieren
Neben den inhaltlichen Maßnahmen sollte eine Krisenbetriebsvereinbarung auch den organisatorischen Rahmen der Zusammenarbeit definieren.
Hierzu gehört insbesondere die Festlegung von Ansprechpartnern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite. Statt einzelner Personen sollten die jeweils zuständigen Funktionen benannt werden, damit Vertretungsregelungen ohne weitere Anpassungen greifen können.
Zudem sollte geprüft werden, ob Ausschüsse des Betriebsrats eingerichtet werden können, die in Krisensituationen Entscheidungen auf kürzeren Wegen ermöglichen.
Weiterhin sollten die Betriebsparteien festlegen,
- wann digitale Kommunikationsmittel eingesetzt werden,
- welche Ersatzverfahren bei Ausfall der technischen Infrastruktur gelten,
- auf welche Weise Informationen und Zustimmungsersuchen übermittelt werden.
Soweit rechtlich zulässig, kann auch vorgesehen werden, dass das Schweigen des Betriebsrats nach Ablauf bestimmter Fristen als Zustimmung gilt. Dadurch lassen sich Verzögerungen vermeiden und Handlungssicherheit schaffen.
Vergütung, Aufwendungsersatz und Eskalation regeln
Krisenbedingte Sondereinsätze führen regelmäßig zu zusätzlichem Aufwand. Deshalb sollten Fragen der Vergütung, des Aufwendungsersatzes und möglicher Ausgleichsleistungen möglichst frühzeitig geregelt werden.
Soweit tarifrechtliche Vorgaben verhindern, dass einzelne Fragen unmittelbar durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden, kommen ergänzende Instrumente in Betracht.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, Eskalationsmechanismen für Streitfälle vorzusehen. Denkbar sind etwa gemeinsame Krisengremien aus Vertretern von Arbeitgeber und Betriebsrat oder bereits im Voraus vereinbarte Einigungsstellen mit kurzfristig verfügbaren Vorsitzenden.
Fazit: Krisenbetriebsvereinbarung schafft Handlungsfähigkeit
Folgende Punkte sollten Unternehmen bei der Vorbereitung auf potentielle Krisen und dem Verfassen einer Krisenbetriebsvereinbarung beachten:
- Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben grundsätzlich auch in außergewöhnlichen Lagen bestehen.
- Eine sorgfältig ausgestaltete Betriebsvereinbarung für den Krisenfall kann die notwendige Handlungsfähigkeit des Arbeitgebers mit den Beteiligungsrechten des Betriebsrats verbinden.
- Unternehmen und Betriebsräte sollten bereits in krisenfreien Zeiten gemeinsam Regelungen für mögliche Krisenszenarien entwickeln.
- Ziel sind schnelle und rechtssichere Reaktionen im Ernstfall.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.