Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität im Überblick und im Kontext weiterer Vorhaben
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben einen gemeinsamen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgelegt. Das Programm umfasst 26 Maßnahmen. Neben der Geldwäschebekämpfung nimmt es das Steuerstrafrecht, Schwarzarbeit, Unternehmenssanktionen, Betriebsprüfungen, Umsatzsteuerbetrug, Kryptowerte und den Datenzugriff der Finanzverwaltung in den Blick. Dabei sind viele Maßnahmen politische Zielsetzungen ohne ausformulierten Normtext oder konkreten Zeitplan. Näher an einer Umsetzung ist bislang vor allem das geplante Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz, das derzeit als Referentenentwurf vorliegt. Nach Angaben des BMF soll es „in Kürze“ vom Bundeskabinett beschlossen werden und zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Neues Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll
Der neue Aktionsplan sieht ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll vor. Dort sollen Steuerfahnder der Länder sowie Ermittler und Analysten der Bundesbehörden wichtige Verfahren koordinieren, Erkenntnisse austauschen und die Verfolgung von Steuerkriminalität und Geldwäsche verbinden. Ein gemeinsames Datenanalysezentrum soll Teil dieser Struktur werden. Zugleich sollen Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden.
FIU, BKA und Zoll: Neue Ermittlungsstruktur gegen Geldwäsche & Co.
Daneben soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) neu aufgestellt werden, um „schlagkräftiger, schneller und besser vernetzt“ vorgehen zu können. Gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt soll zudem ein Kompetenzzentrum Geldwäsche entstehen. Bestehende gemeinsame Ermittlungsgruppen von Zoll und BKA sollen weiterentwickelt werden, um Geldwäsche mit interdisziplinären Ermittlungsansätzen gebündelt zu verfolgen.
Die Aufgaben der Behörden bleiben klar verteilt: Die FIU analysiert Verdachtsmeldungen, BKA und Zoll bündeln ihre Ermittlungsarbeit, während das Gemeinsame Zentrum Verfahren koordiniert. Ein behördenübergreifendes Datenanalysezentrum soll diese Zusammenarbeit technisch unterstützen. Der Zoll soll seine Bekämpfung von Finanz- und Rauschgiftkriminalität enger verzahnen und insbesondere Bargeldschmuggel stärker verfolgen. Dahinter steht der sogenannte „Follow-the-money“-Ansatz: Finanzermittlungen sollen kriminelle Geldströme offenlegen und Vermögensabschöpfungen erleichtern. Auch Justiz und Strafverfolgung werden einbezogen. Die Europäische Staatsanwaltschaft soll bei der Verfolgung grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs gestärkt werden. Für Finanzrichter soll die Bundesfinanzakademie ihr Fortbildungsangebot zu Finanzkriminalität und Geldwäsche erweitern. Der Aktionsplan nennt dabei ausdrücklich das Zusammenspiel von Steuerrecht, Datenschutz und Völkerrecht.
Bündelung beim Zoll: Weniger Bürokratie oder neue Schnittstellen?
Die Vielzahl der geplanten Strukturen wirft allerdings neue Abgrenzungsfragen auf. Neben der Financial Intelligence Unit (FIU) stehen beim Zoll künftig möglicherweise ein Kompetenzzentrum Geldwäsche, gemeinsame Ermittlungsgruppen, das Gemeinsame Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität und ein darin angesiedeltes Datenanalysezentrum. Offen bleibt bislang, welche Stelle bei komplexen Geldwäscheverfahren die Federführung übernimmt, nach welchen Kriterien Fälle verteilt werden und wie Analyseergebnisse in operative Ermittlungen überführt werden. Neue Zentren entfalten nur dann Mehrwert, wenn ihre Aufgaben und Befugnisse klarer geregelt sind als die bisherigen Schnittstellen.
Neue EU-Anti-Geldwäschearchitektur gibt den Rahmen vor
Die deutsche Neuordnung findet nicht im nationalen Alleingang statt. Während hierzulande noch über Behördenstrukturen diskutiert wird, hat die EU ihre Geldwäschearchitektur grundlegend neu aufgestellt. Die Europäische Kommission legte das EU-Geldwäschepaket bereits im Juli 2021 vor. Über die damals noch als Vorschläge vorliegenden Regelwerke und die geplante europäische Geldwäschebehörde hatten wir berichtet. Aus dem Reformprogramm ist inzwischen geltendes Unionsrecht geworden.
Das 2024 verabschiedete Paket umfasst die Geldwäscheverordnung, die neue Geldwäscherichtlinie, die Verordnung zur Errichtung der Anti-Money Laundering Authority, kurz AMLA, und die bereits gültige Geldtransferverordnung. Die Geldwäscheverordnung vereinheitlicht erstmals wesentliche Pflichten der Verpflichteten unmittelbar auf Unionsebene. Die Richtlinie regelt insbesondere die nationalen Behörden-, Register- und Aufsichtsstrukturen.
Die AMLA hat ihren Sitz in Frankfurt und ist seit dem 1. Juli 2025 operativ tätig. Sie soll die Aufsichtspraxis in den Mitgliedstaaten vereinheitlichen, nationale Aufsichtsbehörden koordinieren und die Zusammenarbeit der Financial Intelligence Units stärken. Ab 2028 soll sie zunächst bis zu 40 besonders komplexe und risikoreiche, grenzüberschreitend tätige Finanzunternehmen oder Gruppen unmittelbar beaufsichtigen.
Die AMLA ersetzt dabei weder die deutsche FIU, noch die nationalen Aufsichtsbehörden. Sie schafft jedoch eine zusätzliche europäische Ebene, an die nationale Daten-, Aufsichts- und Kooperationsstrukturen anschlussfähig sein müssen.
Die Geldwäscheverordnung gilt grundsätzlich ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Auch die neue Geldwäscherichtlinie ist grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt ausgerichtet, sieht jedoch gestaffelte Umsetzungsfristen vor.
Der Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes greift bereits einzelne Vorgaben der neuen Geldwäscherichtlinie auf. Vorgesehen sind unter anderem zusätzliche Datenzugriffe, risikobasierte Prüfungen der Transparenzregisterdaten und Änderungen beim Umgang mit Unstimmigkeitsmeldungen.
Der deutsche Gesetzgeber muss folglich eine nationale Struktur schaffen, die innerhalb dieses Systems funktioniert. Dies betrifft Aufsicht und FIU-Zusammenarbeit ebenso wie Datenformate, Risikomodelle und den Austausch von Analyseergebnissen.
aVES: Neues Verfahren für Vermögen unklarer Herkunft
Die im Koalitionsvertrag noch knapp umrissene „Suspicious Wealth Order“ hatten wir als möglicherweise wirksames, zugleich aber verfassungsrechtlich konfliktträchtiges Instrument eingeordnet. Mit dem Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes nimmt diese unter der griffigen Bezeichnung „administrative Vermögensermittlung und -sicherung“, kurz aVES, Gestalt an.
Das Verfahren in §§ 52a ff. ZollKrimBG-E soll „bedeutsame Vermögensgegenstände unklarer Herkunft“ erfassen. Als bedeutsam gelten grundsätzlich Vermögensgegenstände mit einem Wert von mehr als EUR 100.000. Für Gegenstände, die in ein öffentliches Register einzutragen sind – etwa Immobilien, Kraftfahrzeuge, Schiffe oder Luftfahrzeuge –, soll eine Schwelle von mehr als EUR 50.000 gelten. Auch Forderungen, sonstige Vermögensrechte und Kryptowerte können einbezogen werden.
Voraussetzung sind begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft. Sie sollen sich unter anderem aus einem nicht plausiblen Verhältnis zwischen Einkommen und Vermögen, intransparenten Eigentümerstrukturen, Verbindungen zu Strohleuten oder Offshore-Gesellschaften sowie den Umständen des Auffindens ergeben können. Bloße Vermutungen sollen nicht genügen. Einen Beweis für eine illegale Herkunft verlangt der Entwurf für die Einleitung des Verfahrens jedoch ebenfalls nicht.
Der Zoll soll verdächtige Vermögenswerte zunächst für bis zu 30 Tage sicherstellen können. Das Verwaltungsgericht kann die Sicherstellung einmalig um weitere 150 Tage verlängern, sofern weitere Ermittlungen nicht offensichtlich aussichtslos sind. Der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte soll aufgefordert werden, die Herkunft durch Unterlagen oder Angaben plausibel zu machen. Der Entwurf bezeichnet dies nicht als erzwingbare Pflicht, sondern als Mitwirkungsobliegenheit (§ 52f ZollKrimBG-E): Der Betroffene muss die Herkunft seines Vermögens zwar nicht zwingend nachweisen, ein Ausbleiben der Mitwirkung kann sich jedoch nachteilig auswirken.
Bleiben die Zweifel bestehen, kann die Zollbehörde die Einziehung beim Verwaltungsgericht beantragen. Nach dem Entwurf soll das Gericht die Einziehung anordnen, wenn es aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens von der fehlenden rechtmäßigen Herkunft überzeugt ist. Zugleich konkretisiert der Normtext diese Voraussetzung dahin, dass ein rechtmäßiger Erwerb nach einer Gesamtschau der Umstände nicht plausibel erscheint. Mit Rechtskraft der Entscheidung geht der Vermögensgegenstand in das Eigentum des Bundes über.
aVES lässt verfassungsrechtliche Fragen offen
Das Verfahren soll dem Gefahrenabwehrrecht, nicht dem Strafrecht, zugeordnet werden. Eine konkrete Vortat oder strafrechtliche Verurteilung soll gerade nicht erforderlich sein. Als abzuwehrende Gefahr nennt die Begründung den Schaden für das Vertrauen in den Rechtsstaat sowie das Wirtschafts- und Finanzsystem, der von Vermögen ungeklärter Herkunft ausgehe. Diese Einordnung beseitigt jedoch die verfassungsrechtlichen Fragen nicht, die das Verfahren aufwirft, indem es an die vermutete illegale Entstehung vorhandenen Vermögens anknüpft und mit dessen endgültigen Verlust enden kann. Zu klären wären insbesondere die Anforderungen aus der Eigentumsgarantie, der Verhältnismäßigkeit und dem effektiven Rechtsschutz. Hinzu kommt die Frage, welche Folgen es haben darf, wenn der Betroffene schweigt oder die Herkunft eines möglicherweise bereits vor vielen Jahren erworbenen Vermögens nicht mehr belegen kann. Die bereits im früheren Beitrag erwartete rechtliche Auseinandersetzung wird daher nicht durch die Konkretisierung des Instruments erledigt, sondern erhält gerade erst ihren konkreten Gegenstand.
Härteres Steuerstrafrecht
Auch in Sachen Steuerkriminalität sieht der Aktionsplan deutliche Verschärfungen vor: Organisierte Steuerkriminalität soll künftig mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet werden können. Für besonders schwere Steuerhinterziehung soll erneut ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geschaffen werden.
Nach geltendem Recht wird Steuerhinterziehung grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Mindeststrafe von einem Jahr würde die Tat nach § 12 Abs. 1 StGB zum Verbrechen machen.
Dies hätte Auswirkungen, die über die Höhe einer möglichen Strafe hinausgehen. Die Einordnung als Verbrechen kann etwa für Versuch, Verfahrenseinstellungen, Zuständigkeiten und Ermittlungsbefugnisse relevant werden. Entscheidend ist deshalb, welche Fallgruppen erfasst werden sollen. Ein eng begrenzter Tatbestand für bandenmäßig organisierte Umsatzsteuerkarusselle wäre anders zu bewerten als die Aufwertung weiter Teile der bisherigen Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO.
Adieu zur Selbstanzeige im Steuerrecht? Was sich ändern könnte
"Wir schaffen die Straffreiheit bei Selbstanzeigen in ihrer heutigen Form ab."
Der Zusatz "in ihrer heutigen Form" lässt offen, ob die strafbefreiende Selbstanzeige vollständig entfallen oder lediglich eingeschränkt werden soll. § 371 AO ermöglicht Straffreiheit nur unter engen Voraussetzungen. Unrichtige oder unvollständige Angaben müssen für die betreffende Steuerart umfassend berichtigt werden.
Bei der Selbstanzeige ist zu berücksichtigen, dass sie nicht nur auf Fälle steuerlich nicht erklärbarer Auslandskonten beschränkt ist, sondern eine bedeutende Rolle bei internen Untersuchungen, komplexen steuerlichen Bewertungen und nachträglichen Korrekturen im Unternehmen spielt. Nicht jede fehlerhafte Steuererklärung beruht auf Vorsatz; zugleich lässt sich die Grenze zwischen Fehler, Leichtfertigkeit und bedingtem Vorsatz im Einzelfall nur schwer ziehen.
Eine Reform müsste daher klären, welche Sachverhalte weiterhin korrigiert werden können, ohne dass die Offenlegung selbst zum Ausgangspunkt eines Strafverfahrens wird. Eine vollständige Abschaffung könnte den Anreiz reduzieren, bisher unbekannte Sachverhalte offenzulegen und Steuern nachzuzahlen. Ob dies fiskalisch und kriminalpolitisch gewollt ist, lässt der Aktionsplan offen.
Unternehmenssanktionen und ein steuerstrafrechtlicher Pranger?
Unternehmen, die sich bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen, sollen nach dem Aktionsplan konsequenter sanktioniert werden. Zusätzlich ist ein öffentliches Register für Unternehmen vorgesehen, die wegen schwerer Steuerstraftaten sanktioniert wurden.
Das geltende Recht ermöglicht insbesondere nach § 30 OWiG Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen. Der allgemeine Höchstbetrag liegt bei vorsätzlichen Straftaten bei EUR 10 Millionen, soweit speziellere Vorschriften keine andere Bemessung vorsehen.
Der Aktionsplan erläutert nicht, ob ein neues Verbandssanktionsrecht, höhere Bußgeldrahmen, umsatzbezogene Sanktionen oder zusätzliche vergabe- und gewerberechtliche Folgen geplant sind. Ebenso offen ist, wann eine Eintragung in das öffentliche Register erfolgen soll.
Die Eintragung in einem solchen Register könnte sich auf Finanzierung, Vergabeverfahren und Geschäftsbeziehungen auswirken. Je gravierender diese Folgen sind, desto präziser müssen Eintragungsvoraussetzungen und Rechtsschutz geregelt werden.
Systematische Datengewinnung
Ein weiterer Schwerpunkt des Aktionsplans liegt auf der systematischen Gewinnung und Auswertung von Informationen. Der Staat soll den Ankauf steuerrelevanter Daten ausbauen und Strukturen für Hinweisgeber stärken. Whistleblower sollen Steuerkriminalität melden können, ohne berufliche oder rechtliche Nachteile befürchten zu müssen.
Bund und Länder sollen zudem ein gemeinsames Datenanalysezentrum und eine zentrale Datenplattform schaffen. Ein behördenübergreifender Datenzugriff und KI-gestützte Instrumente sollen Muster in Finanzdaten erkennen und Verdachtsfälle frühzeitig identifizieren. Das bisherige Netzwerk empirische Steuerforschung soll zu einem „Zukunftslabor Steuern“ weiterentwickelt werden.
Der Ansatz adressiert ein bekanntes Problem: Steuerverwaltung, Zoll, FIU, Polizei und Justiz verfügen über unterschiedliche Datenbestände, die technisch und rechtlich nicht ohne Weiteres zusammengeführt werden können. Ein Datenanalysezentrum ist deshalb nicht nur ein IT-Projekt. Es benötigt klare Regeln zu Zugriff, Zweckbindung, Speicherdauer, Datenqualität und Protokollierung.
Dies gilt besonders für KI-gestützte Risikomodelle. Der Aktionsplan sagt noch nicht, auf welchen Daten solche Modelle trainiert werden, welche Verdachtsindikatoren sie verwenden und wie fehlerhafte Treffer korrigiert werden können.
Echtzeit-Umsatzsteuer trifft ViDA
Unternehmen sollen ihre Umsätze künftig zeitnah und einzeln elektronisch melden. Der Aktionsplan verspricht sich davon eine schnellere Erkennung von Umsatzsteuerkarussellen und anderen Betrugsmustern.
Das Vorhaben trifft auf eine bereits laufende europäische Reform. Der Rat verabschiedete im März 2025 das Paket „VAT in the Digital Age“, kurz ViDA. Ab dem 1. Juli 2030 sollen für grenzüberschreitende B2B-Umsätze digitale Meldepflichten auf der Grundlage elektronischer Rechnungen gelten. Nationale Echtzeit-Meldesysteme müssen bis 2035 an die europäischen Standards angeglichen werden.
Registrierkassenpflicht in bargeldintensiven Branchen
Der Aktionsplan kündigt ferner eine Registrierkassenpflicht an, um Manipulationen und Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen zu erschweren. Das wäre eine echte Erweiterung des geltenden Rechts. § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung regeln die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme, wenn solche Systeme eingesetzt werden. Eine allgemeine Pflicht, überhaupt eine elektronische Registrierkasse zu verwenden, ergibt sich daraus bislang nicht.
Die praktische Reichweite hängt deshalb von den noch offenen Einzelheiten ab: Welche Branchen werden erfasst? Gelten Umsatz- oder Bagatellgrenzen? Werden mobile Tätigkeiten und Kleinstunternehmen ausgenommen?
Aufbewahrung von Buchungsbelegen für 15 Jahre
Auch bei den Aufbewahrungsfristen schlägt der Aktionsplan einen deutlichen Kurswechsel vor. Buchungsbelege sollen künftig 15 Jahre aufbewahrt werden. Derzeit beträgt die Frist grundsätzlich acht Jahre; für Bücher, Inventare und bestimmte weitere Unterlagen gelten zehn Jahre.
Eine längere Frist kann Ermittlungen erleichtern, insbesondere, wenn komplexe Sachverhalte erst spät bekannt werden. Sie verursacht jedoch zusätzlichen Speicher-, Migrations- und Prüfungsaufwand und steht jüngeren Bemühungen um kürzere Aufbewahrungsfristen zum Zwecke der Bürokratieentlastung entgegen.
Steuerdaten auf deutschen Spiegelservern
Unternehmen aus Drittstaaten sollen verpflichtet werden, steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland zu speichern und aufzubewahren. Damit sollen Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Datenzugriff behoben werden. Unklar ist bislang, welche Unternehmen einen ausreichenden Inlandsbezug aufweisen, welche Daten als steuerlich relevant gelten und ob eine laufende Spiegelung oder lediglich eine kurzfristige Abrufbarkeit verlangt werden soll. Ebenso offen ist das Verhältnis zu Cloud-Infrastrukturen, ausländischem Datenschutzrecht, Geschäftsgeheimnissen und internationalen Amtshilfeinstrumenten.
Für international tätige Unternehmen könnte die Maßnahme erheblichen technischen Aufwand auslösen. Ihr Nutzen wird davon abhängen, ob die Verwaltung die lokal vorgehaltenen Daten anschließend tatsächlich schneller und rechtssicher auswerten kann.
Blockchain-Analyse trifft EU-Kryptoregulierung
Die Blockchain-Analyse soll als reguläres Ermittlungsinstrument etabliert werden. Der Aktionsplan will zudem Verschleierungsdienste für Kryptowerte stärker in den Blick nehmen und verhindern, dass die Anonymisierung von Transaktionen unentdeckt bleibt.
Die seit dem 30. Dezember 2024 gültige Geldtransferverordnung erstreckt die Vorgaben zu Informationen über Auftraggeber und Begünstigte auf Kryptotransfers. Blockchain-Analysen können Transaktionsketten sichtbar machen. Sie erlauben aber nicht ohne Weiteres die Zuordnung einer Wallet zu einer bestimmten Person. Entscheidend bleiben deshalb der Zugriff auf Kundendaten regulierter Dienstleister und die internationale Zusammenarbeit.
Steuerlückenschätzung soll Dunkelfeld besser erfassen
Der Aktionsplan sieht erstmals eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung vor. Die empirische Steuerforschung soll systematisch gestärkt werden, um belastbarere Erkenntnisse über das Dunkelfeld der Steuerkriminalität zu gewinnen. Das ist weniger öffentlichkeitswirksam als ein höherer Strafrahmen, für die Bewertung der Reform aber zentral. Ohne belastbare Ausgangsdaten lässt sich kaum feststellen, in welchen Bereichen die größten Einnahmeausfälle entstehen und ob neue Ermittlungs- und Meldeinstrumente tatsächlich wirken.
Zusammenfassend: viel Richtung, wenig Recht
Die aktuellen Pläne zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität sind kein Neuanfang. Bereits seit der FATF-Länderprüfung 2022 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Zuständigkeiten zu bündeln, Ermittlungsstrukturen zu stärken und die Verfolgung komplexer Geldwäschefälle effizienter zu gestalten.
Unter der vorherigen Bundesregierung standen zunächst die Schaffung eines Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) sowie die organisatorische Bündelung von Analyse, Ermittlung und Geldwäscheaufsicht im Mittelpunkt. Das entsprechende Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz wurde jedoch nicht mehr verabschiedet.
Parallel wurde die Stärkung des Zolls vorangetrieben. Mit der Strategie „Zoll 2030“, dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung sowie dem Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität wurden Ermittlungsbefugnisse, Digitalisierung und Zusammenarbeit der Behörden schrittweise ausgebaut.
Der aktuelle Aktionsplan knüpft an diese Reformen an und bestätigt zugleich eine Entwicklung, die sich bereits seit Längerem abzeichnet: Statt einer neuen Bundesoberbehörde setzt der Gesetzgeber auf eine weitere Bündelung der Zuständigkeiten innerhalb der bestehenden Zollstrukturen. Gleichzeitig wird Deutschland die nationale Reform mit den neuen europäischen Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung verzahnen müssen.
Der Aktionsplan führt die bislang getrennten Reformstränge zusammen: die Stärkung des Zolls, die Neuordnung der Geldwäschebekämpfung, ein schärferes Steuerstrafrecht und eine stärker datenbasierte Steuerkontrolle. Seine Stoßrichtung ist klar. Bei zahlreichen Maßnahmen fehlen jedoch noch Tatbestände, Zuständigkeiten, Schwellenwerte und Zeitpläne. Ob aus den Punkten eine kohärente Reform entsteht, wird sich daher erst in den angekündigten Gesetzentwürfen zeigen.
Fazit: Die wichtigsten Erkenntnisse des Aktionsplans
- Der Zoll wird zum zentralen Akteur der Finanzkriminalitätsbekämpfung. Statt einer neuen Bundesoberbehörde setzt der Gesetzgeber auf den Ausbau bestehender Zollstrukturen und neuer Kooperationszentren. Ob dies Verfahren tatsächlich beschleunigt, wird maßgeblich von klaren Zuständigkeiten und einer effizienten Zusammenarbeit der Behörden abhängen.
- Das Verfahren für Vermögen unklarer Herkunft bleibt rechtlich anspruchsvoll. Die geplante Einziehung ohne strafrechtliche Verurteilung wirft erhebliche grundrechtliche Fragen auf und wird eine sorgfältige gesetzliche Ausgestaltung sowie effektiven Rechtsschutz erfordern.
- Schärfere Strafvorschriften allein reichen nicht aus. Entscheidend für eine wirksamere Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität sind leistungsfähige Ermittlungsstrukturen, ausreichend Ressourcen und rechtssicher formulierte Straftatbestände.
- Mehr Daten bedeuten auch mehr Compliance-Aufwand. Neue Meldepflichten, Datenzugriffe und Aufbewahrungspflichten erhöhen den organisatorischen und technischen Aufwand für Unternehmen. Ob der angekündigte risikoorientierte Ansatz tatsächlich zu einer Entlastung führt, wird die praktische Umsetzung zeigen.
- Die nationale Reform muss sich in das europäische Geldwäscherecht einfügen. Mit dem EU-AML-Paket stehen die wesentlichen europäischen Rahmenbedingungen bereits fest. Die deutschen Reformen werden sich daran messen lassen müssen, wie gut sie sich in diese europäische Architektur einfügen.
- Der Erfolg der Reform hängt von ihrer praktischen Umsetzung ab. Der Aktionsplan benennt die zentralen Schwachstellen der bisherigen Finanzkriminalitätsbekämpfung. Entscheidend wird nun sein, die angekündigten Zuständigkeiten, Befugnisse und Dateninstrumente zu einem rechtssicheren und praxistauglichen Gesamtsystem zusammenzuführen.