EU-Grids Package
Bedeutung der Reform der TEN-E-Verordnung für den Netzausbau
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Der Ausbau und die Modernisierung der grenzüberschreitenden Strominfrastruktur gehen nach wie vor zu langsam voran. Die EU-Kommission hat das Problem schon länger auf dem Radar. Mit dem als Teil des „European Green Deal“ veröffentlichten EU-Aktionsplan für Stromnetze („EU Action Plan on Grids“, COM/2023/757) hat sie 2023 bereits eine Bestandsaufnahme vorgelegt und Handlungsfelder identifiziert. Mit dem im Dezember 2025 vorgelegten Paket „Europäische Netze“ („Grids Package“) plant die EU-Kommission in Anknüpfung daran konkrete Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus. Ein Kernstück des Grids Package sind Vorschläge zur Überarbeitung der TEN-E-Verordnung, die den Rahmen für besonders prioritäre transeuropäische Energieprojekte setzt.
Was plant die EU-Kommission mit dem Grids Package?
Das Grids Package zielt auf eine Stärkung der europäischen Perspektive bei der Netzplanung und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Darüber hinaus sollen die Maßnahmen eine gerechtere Aufteilung der Kosten bei grenzüberschreitenden Projekten gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit und Sicherheit grenzüberschreitender Infrastruktur verbessern. Das Grids Package ist dabei kein einzelnes Gesetz, sondern ein Bündel aus politischen Impulsen, Leitlinien und Legislativvorschlägen.
Neben der begleitenden Mitteilung zum Grids Package (COM/2025/1005) gehören hierzu ein Vorschlag der Kommission zur Novellierung der TEN-E-Verordnung (COM/2025/1006), einschließlich begleitender Änderungen der ACER-Verordnung, der Strombinnenmarkt-Verordnung und der Gasbinnenmarkt-Verordnung. Ferner hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (COM/2025/1007) mit Änderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („Renewable Energy Directive“ (RED)), der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie sowie der Gasbinnenmarkt-Richtlinie vorgelegt. Zum Grids Package gehören zudem zwei Leitlinien (Guidance Documents) der Kommission für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse (C/2025/6703) und für die Gestaltung zweiseitiger Differenzverträge (C/2025/6701). Gemeinsam mit dem Grids Package wurde auch die Initiative „Energieautobahnen“ („Energy Highways Initiative“) vorgestellt, mit der acht als besonders wichtige und strategisch bedeutsame Engpässe in Europa durch verstärkte politische Koordinierung gefördert werden sollen.
Die TEN-E-Verordnung: Rahmen für transnationale Energieprojekte
Ein Kernstück des Grids Package ist die Novellierung der TEN-E-Verordnung (derzeit Verordnung (EU) 2022/869). TEN-E steht für „Trans-European Networks for Energy“, also transeuropäische Energienetze. Die Verordnung bildet den Rahmen für die Förderung besonders wichtiger Infrastrukturprojekte zwischen Mitgliedsstaaten, sogenannte „Projekte von gemeinsamem Interesse“ („Projects of Common Interest“ (PCI)). Seit der letzten Reform 2022 erfasst sie darüber hinaus „Vorhaben von gegenseitigem Interesse“ („Projects of Mutual Interest“ (PMI)), welche die Energienetze der Union mit Drittländern verbinden. Den Status als PCI bzw. PMI erlangen Vorhaben durch die Aufnahme in eine Unionsliste, die regelhaft alle zwei Jahre als delegierter Rechtsakt der Kommission erlassen bzw. aktualisiert wird, zuletzt mit Wirkung zum 29. April 2026. Diese Unionsliste ist eine Art europaweite Prioritätenliste für Energieinfrastruktur. Vorhaben, die auf der Liste stehen, haben Zugang zu Fördermitteln aus der Connecting Europe Facility (CEF) und profitieren von einem – so die Idee – vereinfachten und beschleunigten Genehmigungsverfahren mit einem „One-Stop-Shop“, über den alle behördlichen Zuständigkeiten im jeweiligen Mitgliedstaat koordiniert werden. Das in der TEN-E-Verordnung geregelte Verfahren ersetzt dabei nicht die nach nationalem Recht erforderlichen Verfahren und Genehmigungen, sondern modifiziert und ergänzt diese. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass auch das TEN-E-Regime das Tempo des Netzausbaus bislang nicht ausreichend steigern konnte. Dies soll die Reform ändern.
Beschleunigung der TEN-E-Genehmigungsverfahren als Ziel der Verordnung
Die vorgeschlagene Novellierung der TEN-E-Verordnung lässt das dortige Genehmigungsregime in seiner Grundstruktur (insbesondere die Zweiteilung in Vorantrags- und formales Genehmigungsverfahren) und die wesentlichen Verfahrensschritte unberührt. Neben diversen Klarstellungen und Ergänzungen (etwa mit Blick auf die gebotene Konsultation der Öffentlichkeit) sieht sie eine Reihe von Regelungen vor, mit denen die Zulassungsverfahren für PCI und PMI vereinfacht und beschleunigt werden sollen.
Eine Beschleunigung erhofft sich die Kommission unter anderem von einer stärkeren Digitalisierung der Genehmigungsverfahren. Der Vorschlag sieht daher vor, dass die Mitgliedstaaten spezielle digitale Plattformen einrichten, um Anträge, Verfahren und Entscheidungen in einem zugänglichen Format zu verwalten. Zudem findet sich dort die – wohl eher programmatische – Vorgabe, wonach Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit angemessenen technischen, finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten haben, um die Zulassungsverfahren auch innerhalb der vorgesehenen Fristen durchzuführen.
„Stillschweigende Zustimmung“ inaktiver Behörden soll Mitwirkung ersetzen
Damit Verfahren nicht durch behördliche Inaktivität verzögert werden, soll deren Mitwirkung gegebenenfalls durch eine „stillschweigende Zustimmung“ ersetzt werden. Der Vorschlag verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie (sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist) sicherstellen, dass sowohl die umfassende Entscheidung für das Gesamtvorhaben als auch Stellungnahmen und Zulassungen anderer Behörden als erteilt bzw. positiv gelten, wenn diese nicht fristgerecht antworten. Eine wichtige Ausnahme gibt es aber: Für umweltbezogene Entscheidungen soll die stillschweigende Zustimmung keine Anwendung finden. Diese werden mithin nicht „durch Zeitablauf“ erteilt.
Erleichterungen für umweltbezogene Prüfungen und Entscheidungen geplant
Für umweltbezogene Prüfungen und Entscheidungen soll es aber ebenfalls Erleichterungen geben. Dies gilt insbesondere für Vorhaben der Strominfrastruktur. Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass Mitgliedstaaten solche Vorhaben (nach Maßgabe näherer Bestimmungen) von der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsprüfung sowie der besonderen artenschutzrechtlichen Prüfung freistellen können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie Gegenstand eines nationalen Entwicklungsplans sind, der zuvor einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) und – soweit erforderlich – einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde. Zudem müssen schon auf Grundlage des nationalen Entwicklungsplans Vorschriften für wirksame Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. Bei der Vorhabenzulassung soll dann zunächst nur noch ein Überprüfungsverfahren („Screening“) durchgeführt werden, im Rahmen dessen unter anderem geprüft wird, ob erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen bestehen. Infolgedessen sind dann gegebenenfalls doch Umweltprüfungen durchzuführen und (weitere) Minderungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen (ggf. in Form eines finanziellen Ausgleichs) festzusetzen.
Vorrangstatus soll weiter ausgebaut werden
Zudem ist geplant, den Vorrangstatus, den Vorhaben auf der Unionsliste schon nach der derzeitigen TEN-E-Verordnung innehaben (sie sollen in den nationalen Verfahren den „Status höchstmöglicher nationaler Bedeutung“ erhalten), weiter auszubauen. Besonders stark sollen dabei erneut Vorhaben der Strominfrastruktur profitieren. Bei diesen soll – vorbehaltlich einer mitgliedstaatlichen Beschränkung auf bestimmte Gebiete oder Vorhabentypen – davon ausgegangen werden, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn sie im Rahmen von habitatschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder artenschutzrechtlichen Abweichungs- bzw. Ausnahmeentscheidungen mit anderen Belangen abgewogen werden. Auch darüber hinaus ist vorgesehen, dass Vorhaben der Strominfrastruktur bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall ausdrücklich ein Vorrang eingeräumt wird. Für PCI und PMI der anderen Sektoren ist zwar kein derart weitreichender Vorrangstatus vorgesehen; sie sollen aber immerhin noch im Rahmen von habitatschutzrechtlichen oder wasserrechtlichen Abweichungs- bzw. Ausnahmeentscheidungen als Vorhaben von überwiegendem öffentlichem Interesse betrachtet werden.
Weitere Erleichterungen sind geplant
Erleichterungen soll es auch dann geben, wenn es im Rahmen von habitatschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder artenschutzrechtlichen Abweichungs- bzw. Ausnahmeentscheidungen auf das Vorliegen zufriedenstellender Alternativlösungen ankommt. Dass solche nicht zur Verfügung stehen, soll bei Vorhaben auf der Unionsliste künftig schon dann angenommen werden können, wenn es keine solche Alternative gibt, mit der dasselbe Ziel des betreffenden Vorhabens (d.h. dieselbe Kapazität mit derselben Technologie innerhalb eines ähnlichen Zeitrahmens und ohne erheblich höhere Kosten) erreicht werden kann.
Schließlich soll auch die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen habitatschutzrechtlicher Abweichungsentscheidungen erleichtert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Mitgliedstaaten erlauben können, diese parallel zur Durchführung des Vorhabens umzusetzen, und gestatten können, die Maßnahmen im Laufe der Zeit anzupassen.
Wird der Novellierungsvorschlag die erhoffte Beschleunigung bewirken?
Bisherige Erfahrungen mit der TEN-E-Verordnung zeigen, dass die dortigen Verfahrensvorgaben – mögen sie auch eine Beschleunigung der Zulassungsverfahren bezwecken – bisweilen eher zusätzlichen Aufwand bei der Zulassung von Vorhaben mit PCI- bzw. PMI-Status verursachen. Dies liegt auch daran, dass nach wie vor nicht immer klar ist, wie die dortigen Verfahrensvorgaben anzuwenden sind und wie sie in die nationalen Genehmigungsverfahren „eingewoben“ werden sollen. Einige der in dem Novellierungsvorschlag enthaltenen Klarstellungen sind daher zu begrüßen. Darüber hinaus enthält der Vorschlag jedenfalls vielversprechende Ansätze. Viele der Beschleunigungsmechanismen kennt man bereits aus anderen Kontexten, insbesondere aus der RED und der Zulassung von Vorhaben in Infrastrukturgebieten. Inwieweit man bei der Anwendung auf diesbezügliche Erfahrungen zurückgreifen kann und ob die Regelungen die erhoffte Beschleunigung tatsächlich erbringen können, wird davon abhängen, in welcher Form sie es in den endgültigen Verordnungstext schaffen. Hinzu kommt: Wichtige Energievorhaben sind in Deutschland bereits von Gesetzes wegen von überragendem öffentlichem Interesse. Und um von den bereits bestehenden Beschleunigungsmechanismen zu profitieren, muss ein Vorhaben nicht notwendig in die Unionsliste aufgenommen sein. Zudem sollen nach dem ebenfalls im Rahmen des Grids Package vorgelegten Richtlinienvorschlag zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren viele der Erleichterungen künftig auch für „normale“ Vorhaben gelten (können). Inwieweit der Status als PCI bzw. PMI mit Blick auf das Genehmigungsverfahren dann noch relevante Vorteile bietet, wird daher auch von der weiteren Entwicklung dieser Vorschläge abhängen.
Europäische Szenarienplanung und Bedarfsdeckung im Stromsektor
Die Novellierung der TEN-E-Verordnung erschöpft sich nicht in den eben angesprochenen Änderungen. Weitreichende Anpassungen sieht die Kommission etwa auch im Bereich der Netzplanung vor. Insbesondere soll die Szenarienplanung auf Unionsebene bei der Kommission konzentriert werden. Bislang werden die Szenarien für die unionsweiten Netzentwicklungspläne (Ten-Year Network Development Plan (TYNDP)) von den Netzbetreiberverbänden ENTSO-E, ENTSOG und ENNOH entwickelt. Künftig soll die Kommission im Wege der delegierten Rechtsetzung ein zentrales EU-Szenario für die Sektoren Strom, Wasserstoff und Gas entwickeln. Dieses Szenario soll alle vier Jahre erstellt und bei Bedarf aktualisiert werden. Auf Grundlage des zentralen Szenarios sollen dann die Infrastrukturbedarfe für Strom bzw. Wasserstoff ermittelt und die unionsweiten TYNDP entwickelt werden. Neu ist auch, dass der TYNDP für Strom dabei in Zukunft vorrangig Alternativen zum Netzausbau, wie z.B. nicht leitungsgebundene Lösungen, prüfen soll.
Für den Stromsektor sieht der Vorschlag der Kommission zudem ein Lückenschluss- bzw. Bedarfsdeckungsverfahren vor. Können die zur Aufnahme in den unionsweiten TYNDP eingereichten Projekte den ermittelten Infrastrukturbedarf nicht vollständig decken, soll die Kommission künftig ein Verfahren zur Bedarfsdeckung einleiten können, im Zuge dessen sie zunächst die Netzbetreiber auffordert, Vorschläge zu unterbreiten, oder (falls dies erfolglos bleibt) eine Ausschreibung startet, die auch Dritten offensteht.
Warum ist die Novelle schon jetzt für Unternehmen relevant?
Die im Zuge des Grids Package vorgelegten Legislativvorschläge, darunter auch die Novellierung der TEN-E-Verordnung, wurden im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Deren Ausschüsse und Arbeitsgruppen befassen sich derzeit mit den Vorschlägen und werden sie dann zunächst im Rahmen eines Trilog-Verfahrens verhandeln. Wann die neue TEN-E-Verordnung in Kraft treten wird, lässt sich derzeit noch nicht sicher absehen. Die jetzige TEN-E-Verordnung wurde im Dezember 2020 vorgeschlagen und trat bereits im Juni 2022 in Kraft. Das war ein vergleichsweise schnelles Verfahren. Typischerweise vergehen jedoch etwa zwei bis drei Jahre zwischen Kommissionsvorschlag und Inkrafttreten.
Für Unternehmen ist es gleichwohl wichtig, die geplanten Änderungen schon jetzt zu kennen. Dies gilt zum einen, um sich noch rechtzeitig – etwa über Branchenverbände – in die laufenden Verhandlungen einbringen zu können. Zum anderen werden Projekte, die heute geplant werden, in dem dann geltenden Rechtsrahmen realisiert werden müssen. Zudem wird sich die Frage stellen, wie bereits begonnene Verfahren beendet werden. Hierzu enthält der Kommissionsvorschlag noch keine konkrete Regelung. Er sieht zwar vor, dass bestimmte Bestimmungen der bisherigen Verordnung bis zum Erlass der ersten Unionsliste unter der neuen TEN-E-Verordnung weiterhin anwendbar sein sollen – welche Vorschriften dies sein werden, lässt der Vorschlag aber noch offen. Auch insoweit sollten sich Vorhabenträger also überlegen, welche Vorschriften für ihre Projekte vorteilhaft wären.