Fake-Werbung: Rechtliche Schritte gegen die Betrugsmasche
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Gefälschte Anzeigen, täuschend echte Profile, nachgeahmte Websites und frei erfundene Rabattaktionen überschwemmen das Internet – mit gravierenden Folgen für Unternehmen. Was früher als Randerscheinung abgetan werden konnte, ist längst zu einer professionell organisierten Betrugsmasche geworden, die selbst etablierte Marktakteure trifft. Die hinter solchen Kampagnen stehenden Fake-Werbetreibenden missbrauchen Markenlogos, Produktfotos und das Vertrauen in seriöse Anbieter, um Nutzer auf Fake-Shops, Fake-Profile oder sonstige fingierte Angebote zu locken. Auch CMS ist wiederholt von derartigen Anzeigen betroffen.
[Auf dem Bild: Ein im Namen von CMS über ein Fake-Profil veröffentlichter Social Media Post]
Für Unternehmen bedeutet dies mehr als nur einen Imageschaden. Sie sind plötzlich gezwungen, ihre Rechte gegen anonyme Fake-Werbetreibende zu verteidigen. Leidtragende sind nicht nur die betroffenen Unternehmen, sondern auch die getäuschten Kunden. Eine aktuelle Untersuchung der Verbraucherzentrale Bundesverband zeigt, dass fast jeder achte Online-Shopper in den vergangenen zwei Jahren bereits auf einen Fakeshop hereingefallen ist.
Hinter Fake-Shops stehen fast immer zwei Interessen: Geld und Daten. Schon das Anklicken einer gefälschten Anzeige oder die Eingabe persönlicher bzw. finanzieller Informationen bergen Missbrauchsrisiken – das Landeskriminalamt Niedersachsen widmet sich dem ausführlich in seinem Ratgeber Internetkriminalität. Wird eine Ware oder Dienstleistung bestellt, besteht zudem die Gefahr, dass die Lieferung ausbleibt oder lediglich eine gefälschte bzw. minderwertige Gegenleistung erbracht wird.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für Betroffene die zentrale Frage: Was tun, wenn die eigene Identität plötzlich Teil einer Betrugsstrategie wird? Warnungen und Empfehlungen dazu, wie sich gefälschte Angebote, Fake-Werbung und täuschende Profile erkennen lassen, sprechen etwa das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und Verbraucherschützer wie Verbraucherzentrale.de aus.
Welche Rechte Fake-Werbung und Fake-Profile verletzen
Fake-Werbung und Fake-Profile können gleich mehrere Rechte verletzen. Werden Namen, Bilder, Marken oder geschützte Inhalte ohne Erlaubnis verwendet, können sich Betroffene dagegen wehren. Auch die mit ihr einhergehende gezielte Täuschung von Kunden kann wettbewerbs- und strafrechtliche Folgen haben. Im Folgenden sollen nur beispielhaft einige der einschlägigen Rechtsverletzungen erwähnt werden.
Schon die unbefugte Nutzung eines fremden Namens im Kontext von Fake-Werbung oder eines Fake-Profils ist als Verletzung des Namensrechts gem. § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtswidrig. Wird ein fremder Name darüber hinaus im Rahmen eines Identitätsdiebstahls missbraucht und Betroffenen eine nicht getätigte Äußerung oder Handlung untergeschoben, verletzt dies regelmäßig deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das gilt gleichermaßen für natürliche Personen wie für juristische Personen, die sich auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen können, das insbesondere den sozialen Geltungsanspruch und die Außendarstellung eines Unternehmens schützt. Führt der Identitätsmissbrauch dazu, dass Kunden das echte Unternehmen mit den Betrügern verwechseln und deshalb von Geschäften Abstand nehmen, kann auch der geschützte Geschäftsbetrieb des Unternehmens widerrechtlich verletzt sein. (vgl. dazu LG Hamburg, Urteil vom 13.02.2020 – 312 O 372/18 – GRUR-RS 2020).
Soweit im Rahmen von Fake-Werbung oder Fake-Profilen unbefugt auch Marken, insbesondere Wort- und Bildmarken, oder urheberrechtlich geschützte Werke Dritter, etwa aus Werbe-Assets, genutzt werden, verstößt dies zudem gegen §§ 14 Abs. 2, 4; 15 Abs. 2, 3 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) und verletzt insbesondere die Urheberpersönlichkeitsrechte aus §§ 12 ff. UrhG sowie die Verwertungsrechte aus §§ 15 ff. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
Fake-Werbung verstößt regelmäßig auch gegen das Wettbewerbsrecht, weil sie auf die Täuschung von Verbrauchern angelegt ist. Gerade dann, wenn die Werbung darauf ausgelegt ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, handelt es sich sogar um strafbare Werbung (§ 16 UWG).
Auch anderweitig sind Fake-Werbung und Fake-Profile strafrechtlich relevant: Wo getäuschte Nutzer direkt zu Zahlungen veranlasst werden, wird mit der Werbung ein Betrug im Sinne von § 263 StGB vorbereitet; werden Kreditkartendaten oder andere Zugangsdaten später missbraucht, kommt insbesondere eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs in Betracht. Als spezialgesetzliche Strafnormen kommen auch § 143 MarkenG und § 106 UrhG in Betracht.
Welche Ansprüche Unternehmen gegen Fake-Werbung haben
Die Vielzahl möglicher Rechtsverletzungen bei Fake-Werbung und Fake-Profilen führt zu einer Reihe von Ansprüchen der Betroffenen, die sich gegen gefälschte Anzeigen wehren möchten. Dabei handelt es sich im Kern um Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche.
Fake-Werbung löschen lassen und weitere Verstöße verhindern
Als Anspruchsgegner von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen kommen einerseits die hinter der Fake-Werbung oder dem Fake-Profil stehenden Personen, andererseits der Plattformanbieter in Betracht. Zentral sind in der Praxis die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Sie folgen, je nach konkretem Rechtsverstoß, aus verschiedenen Vorschriften, darunter § 12 BGB, § 8 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 97 UrhG, §14 V MarkenG (sowie § 1004 BGB analog i.V.m. §§ 823 I BGB, Art. 2 I, 1 I GG).
In der Theorie ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten nur im Hinblick auf die Plattform: Grundsätzlich greift das Providerprivileg. Der Plattformbetreiber ist nicht zur dauerhaften Überwachung der Inhalte verpflichtet und haftet auch nicht für diese, solange er lediglich in einer neutralen Rolle bleibt und die Inhalte also z.B. nicht selbst kuratiert oder bearbeitet. Er muss die konkrete rechtswidrige Werbung oder das konkrete Fake-Profil jedoch löschen, sobald er Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung erlangt, insbesondere durch Meldung. Löscht der Plattformbetreiber rechtswidrige Inhalte trotz Kenntnis nicht, verliert er sein Providerprivileg und haftet vollumfänglich.
Komplizierter wird es im Hinblick auf die Prävention weiterer Rechtsverletzungen nach der Mitteilung eines konkreten Verstoßes. Grundsätzlich lösen die einmalige Meldung und Löschung rechtswidriger Inhalte noch keine erweiterten Prüfpflichten aus. Anders liegt es bei beharrlichen Verstößen: Insbesondere bei schweren Verstößen, etwa jugendgefährdenden, volksverhetzenden oder gewaltverherrlichenden Inhalten, aber auch dort, wo eine technische Umsetzung zumutbar ist, kann die Plattform verpflichtet sein, von sich aus weitere gleichartige Inhalte zu entfernen.
Weigert sich die Plattform nach Mitteilung, rechtswidrige Inhalte zu entfernen, steht dem Betroffenen die Möglichkeit offen, auf dem Rechtsweg einen Unterlassungstitel zu erstreiten. Sobald ein solcher Unterlassungstitel gegen eine Plattform vorliegt, erfasst dieser auch kerngleiche, im Wesentlichen identische Verstöße. Die Plattform muss Inhalte auf derartige Verstöße prüfen und entfernen, um nicht gegen das mit dem Unterlassungstitel erwirkte Verbot zu verstoßen.
Schadensersatz und Auskunft bei Fake-Werbung
Daneben kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz, etwa nach § 9 UWG, § 97 UrhG, § 14 Abs. 4 MarkenG, § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG oder § 823 Abs. 2 i.V.m. § 12 BGB, in Betracht. Dieser richtet sich in erster Linie gegen die Fake-Werbetreibenden.
Je nach Rechtsverletzung und Verhalten des Plattformbetreibers kann der Betroffene aber auch Schadensersatzansprüche gegen diesen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Haftungsprivileg der Plattform aufgehoben ist (s. o.).
Um Schadensersatzansprüche effektiv geltend zu machen, benötigt der Betroffene Kenntnis vom Ausmaß des entstandenen Schadens, der sich z.B. aus dem Umfang ergibt, in dem Kunden aufgrund der Fake-Werbung Bestellungen bei den Betrügern aufgegeben haben. Solche Auskunftsansprüche ergeben sich etwa aus § 101 UrhG, § 19 MarkenG oder – bei anderen Rechtsverletzungen – regelmäßig aus § 242 BGB.
Identitätsmissbrauch: Welche Ansprüche die DSGVO bietet
Soweit eine natürliche Person von einer Identitätsanmaßung durch Fake-Werbung oder ein Fake-Profil betroffen ist, stehen ihr gegen die Plattform zudem Ansprüche aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Plattform und Nutzer können datenschutzrechtlich gemeinsam verantwortlich sein, sodass sie sich nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH (Urt. v. 2.12.25 – C-492/23) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ohne Weiteres auf die Haftungserleichterungen des Digital Services Act (DSA) berufen können. Der Plattformanbieter haftet unabhängig von eigener Kenntnis auch dann, wenn er es versäumt, technische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die den Abfluss von Daten an Dritte oder durch Dritte verhindern oder den Zugang entsprechend beschränken. Dadurch wird es von identitätstäuschender Werbung oder Fake-Profilen Betroffenen nach Art. 17 DSGVO erleichtert, die Löschung der Daten und ggf. darüber hinaus nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz zu verlangen – und zwar bereits ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Verarbeitung der Daten.
So können Unternehmen gegen Fake-Werbung vorgehen
Wo in der Theorie also einige Ansprüche zur Auswahl stehen, um gegen die rechtswidrig handelnden Fake-Werbetreibenden vorzugehen, gestaltet sich das eigentliche Vorgehen in der Praxis schwierig. Die Verantwortlichen sitzen oft im Ausland und verschleiern ihre Identität mit anonymen E-Mail-Adressen und der Verwendung verschlüsselter Netzwerke (VPNs). So bleiben sie auch mit erheblichem Aufwand kaum identifizierbar.
Wie sind diese Ansprüche aber faktisch zu realisieren, wenn der Fake-Werbetreibende anonym bleibt? Die praktischen Handlungsmöglichkeiten im Überblick:
Wie Unternehmen an Daten der Fake-Werbetreibenden gelangen
Soll gegen die Fake-Werbetreibenden selbst vorgegangen werden, droht dies häufig an deren Anonymität zu scheitern. Um die Identität der Personen hinter der Fake-Werbung oder dem Fake-Profil zu ermitteln, stehen den Betroffenen Ansprüche gegen die Plattform auf Auskunft über die relevanten Daten zur Verfügung.
Betroffene können mittels spezialgesetzlicher Auskunftsansprüche wie § 21 TDDDG Auskunft über die Bestandsdaten der betrügerischen Nutzer verlangen. Dies kann zwar hilfreich sein, um die hinter den Betrugsmaschen stehenden Accountbetreiber überhaupt erst ausfindig zu machen. Allerdings besteht das Problem, dass die Bestandsdaten nur solche Daten erfassen, die der Nutzer selbst dem Dienst zur Verfügung stellt (z.B. Name, E-Mail-Adresse im Rahmen einer Registrierung). Gerade diese Daten sind deshalb oftmals wenig erkenntnisreich, wenn es um Fake-Profile geht.
Hilfreicher sind oft die Nutzungsdaten (z.B. die IP-Adresse), welche gem. § 24 TDDDG jedoch nur staatlichen Stellen, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden, mitgeteilt werden dürfen. Damit ist neben der Meldung der rechtswidrigen Inhalte auch eine Anzeige bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft ratsam. In wenigen Fällen gelingt auch tatsächlich der Zugriff, wie im Fall eines 35-Jährigen, der mit 40 Fake-Onlineshops jahrelang Kunden betrogen haben soll.
Gegen Plattformen vorgehen: Meldung, Abmahnung und Eilrechtsschutz
Der einfachste und in der Regel erste Schritt ist die Meldung der gefälschten Werbeanzeige bzw. des Fake-Profils bei der Plattform. Dafür kommen zum einen die plattformeigenen Meldesysteme in Betracht; zum anderen kann eine Meldung auch über die im Impressum benannten Adressen, insbesondere die E-Mail-Adresse, erfolgen.
In inhaltlicher Hinsicht muss die Meldung hinreichend klare Angaben enthalten, um es dem Plattformbetreiber zu ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung von deren Rechtswidrigkeit zu überzeugen (EuGH, Urt. v. 22.06.2021 – C-682/18, C-683, Rn. 116). Die Rechtsverletzung sollte also möglichst konkret dargelegt und die beanstandete Anzeige, das Profil oder der Link eindeutig bezeichnet werden.
Wenn auf eine Meldung keine oder keine hinreichende Reaktion der Plattform folgt, ist die formelle Abmahnung die nächste Eskalationsstufe. Reagiert die Plattform auf die berechtigte Abmahnung nicht, müssen die Ansprüche im Prozess, insbesondere in Form des Eilrechtsschutzes, geltend gemacht werden. Dabei ist schnelles Handeln geboten: Für die Abmahnung und die Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz besteht lediglich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
Fake-Websites: Vorgehen gegen Domains und Infrastrukturdienste
Fake-Werbeanzeigen und Fake-Profile auf Plattformen verweisen oft auf externe Webseiten. Doch wie geht man gegen derartige Websites vor?
Wenn der Inhaber einer betrügerischen Webseite nicht ermittelt werden kann oder nicht greifbar ist, kommt eine Inanspruchnahme des Registrars der Internetdomain sowie von zwischengeschalteten Infrastrukturdienstleistern wie Cloudflare in Betracht. Der Registrar ist das Unternehmen, über das die Domain registriert wurde, und das die Domainverwaltung gegenüber der jeweiligen Registrierungsstelle übernimmt (in Deutschland etwa die DENIC). Seine Identität kann regelmäßig über WHOIS- oder Domain-Lookup-Dienste ermittelt werden – das sind Online-Dienste, mit denen sich öffentlich verfügbare Informationen zu einer Internetdomain abfragen lassen.
Sonstige Intermediäre lassen sich häufig über DNS-Abfragen, IP- und Netzwerkanalysen sowie öffentlich verfügbare technische Informationen zur Domain identifizieren. Ist beispielsweise ein Dienst wie Cloudflare vorgeschaltet, ergibt sich dies regelmäßig ebenfalls aus den DNS-Einträgen oder den öffentlich erkennbaren Netzwerkdaten der Webseite. Nach einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung können je nach der jeweiligen Rolle und den Umständen des Einzelfalls Maßnahmen bis hin zur Deaktivierung der Domain oder zur Unterbindung der Erreichbarkeit der Webseite in Betracht kommen.
Präventionsmöglichkeiten gegen Fake-Werbung bleiben begrenzt
Das Vorgehen gegen Fake-Werbung bleibt mühsam. Zwar sind komplexe Filtersysteme technisch denkbar; nach ständiger Rechtsprechung des EuGH würde eine Verpflichtung von Plattformen, auf eigene Kosten Filtersysteme einzurichten und Rechtsverletzungen allgemein und präventiv vorzubeugen, gegen das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten aus Art. 8 DSA verstoßen.
Betroffene müssen also darauf vorbereitet sein, selbst zu handeln. Wer seine Rechte kennt und zügig reagiert, kann den Schaden begrenzen und zugleich ein klares Signal gegen digitale Täuschungsversuche setzen. Insbesondere das wiederholte Melden oder Abmahnen von Fake-Werbung und Fake-Profilen hat sich als besonders wirksam erwiesen. So können betroffene Unternehmen nicht nur ihr eigenes Image, sondern auch ihre Kunden schützen.
So reagieren Unternehmen wirksam auf Fake-Werbung
- Fake-Werbung schnell dokumentieren und melden: Anzeigen, Profile, Links und Screenshots sichern und die Plattform möglichst konkret über den Rechtsverstoß informieren.
- Rechtliche Ansprüche konsequent verfolgen: Je nach Fall kommen insbesondere Löschung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Betracht.
- Bei anonymen Tätern Plattformdaten nutzen: Bestandsdaten können helfen, Verantwortliche zu identifizieren; für weitergehende Nutzungsdaten kann die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden erforderlich sein.
- Bei Untätigkeit der Plattform eskalieren: Reagiert die Plattform nicht ausreichend, kommen Abmahnung und gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht.
- Schnell handeln: Für gerichtlichen Eilrechtsschutz können kurze Fristen gelten.
- Wiederholte Verstöße konsequent verfolgen: Systematische Meldungen und Abmahnungen können helfen, weitere Fake-Werbung einzudämmen und Unternehmen sowie Kunden zu schützen.