Kartellrechtliches Sammelklageinkasso ohne Grenzen?
Zur aktuellen Entscheidung des BGH
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 12. Mai 2026 erstmals darüber, ob das Sammelklageinkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen zulässig ist (BGH, Urteil vom 12. Mai – KZR 6/24 – Sammelklageinkasso). Öffentlich bekannt ist bisher nur die Pressemitteilung des BGH vom 12. Mai 2026 zu dieser Entscheidung.
Was ist das kartellrechtliche Sammelklageinkasso?
Zum Hintergrund: Mit Sammelklageinkasso ist gemeint, dass nicht die originären Inhaber kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche diese Ansprüche klageweise geltend machen, sondern ein Inkassodienstleister diese Ansprüche gebündelt geltend macht. Die Anspruchsinhaber treten dabei ihre Ansprüche an einen Inkassodienstleister ab, der Inkassodienstleister bündelt diese Ansprüche und macht sie anschließend im eigenen Namen insgesamt gerichtlich geltend. Es klagt eine Partei die Ansprüche einer Vielzahl von Zedenten ein.
So gut wie immer arbeiten die Inkassodienstleister bei der gebündelten Durchsetzung der Ansprüche mit einem Prozessfinanzierer zusammen. Hierdurch kann den Zedenten eine nahezu kostenfreie Durchsetzung ihrer Ansprüche angeboten werden. Die Bezahlung des Inkassodienstleisters ist typischerweise auf den Erfolgsfall begrenzt und hängt von der Höhe der zugesprochenen Klagesumme ab (meist ausgedrückt in einer prozentualen Beteiligung des Inkassodienstleisters an der erstrittenen Summe).
Mehr als 3.000 abtretende Anspruchsinhaber im Ausgangsfall
Im Ausgangsfall haben mehr als 3.000 Anspruchsinhaber ihre potenziellen kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche an einen einzigen Inkassodienstleister abgetreten. Die Anspruchsinhaber kamen aus 21 unterschiedlichen Ländern. Für gewöhnlich haben die Anspruchsinhaber bei einer Kartelldauer von jedenfalls 15 Jahren nicht nur einen einzigen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch sondern mehrere oder sogar eine Vielzahl an kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Die Anzahl der kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche bemisst sich dabei nach der Anzahl an Umsatzgeschäften der Anspruchsinhaber mit den Kartellbeteiligten oder mit Kartellaußenseitern (z.B. Kaufverträge oder Leasingverträge über LKW). Die Klagesumme des Ausgangsverfahrens beläuft sich auf rund EUR 500 Mio. Wie gewöhnlich bei einem Sammelklageinkasso wurde das Verfahren von einem Prozessfinanzierer finanziert.
BGH hebt zwei konkrete Punkte zur rechtlichen Bewertung hervor
Der BGH hat zwei Gesichtspunkte hervorgehoben, die für die rechtliche Bewertung eines Sammelklageinkassos im konkreten Fall zu berücksichtigen seien:
- Die Vorinstanz (OLG München) wird im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut über den Antrag der Beklagten zu entscheiden haben, welche die Vorlage der bisher nicht bekannten Prozessfinanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2017 gemäß § 142 Abs. 1 ZPO angeregt haben. Dies dürfte dahin zu verstehen sein, dass das OLG München die Vorlage anordnen wird, da das OLG München die Vorlage in dem ersten Berufungsurteil noch abgelehnt hat.
- Wenn das OLG München die Abtretungen auch nach Auswertung des Prozessfinanzierungsvertrags aus 2017 oder einem entsprechenden Vortrag der Klägerin zum Inhalt des Prozessfinanzierungsvertrags für wirksam hält, wird es nach Eröffnung des erneuten Berufungsverfahrens das Verfahren nach § 145 Abs. 1 ZPO auf mehrere Verfahren trennen müssen. Hierfür hat die Vorinstanz der Klägerin (dem Inkassounternehmen) aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Trennung des Verfahrens nach bestimmten Vorgaben vorzubereiten.
Kurzer Abriss des Sachverhalts
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein Inkassodienstleister sich von mehr als 3.000 Anspruchsstellern (aus 21 Ländern) kartellrechtliche Schadensersatzansprüche abtreten lassen, um diese gerichtlich durchzusetzen. Den kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen liegt das sog. LKW-Kartell zugrunde, welches von der Europäischen Kommission im Jahr 2016 mit Geldbußen sanktioniert wurde. Die Klageschrift des Inkassodienstleisters umfasste über 18.000 Seiten (74 Ordner) und ein weiterer klägerischer Schriftsatz umfasste über 49.000 Seiten (101 Ordner). Die Klage wird von einem Prozessfinanzierer finanziert.
Die erste Instanz (LG München I) hat die Klage abgewiesen, weil sie die Aktivlegitimation der Klägerin (Inkassodienstleister) aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 RDG verneinte. Die zweite Instanz (OLG München) bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin, hob das Urteil der ersten Instanz auf und verwies das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz (LG München) zurück.
Der BGH hat das Verfahren an das OLG München zurückverwiesen
Der BGH hat das Urteil des OLG München aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen. Das Verfahren wird daher vor dem OLG München weitergeführt.
Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO
Der BGH hat dem OLG München aufgetragen, im weiteren Verlauf des Verfahrens die Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung zwischen der Klägerin (dem Inkassodienstleister) und dem Prozessfinanzierer gemäß § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Der BGH begründet diese Anweisung damit, dass das OLG München Feststellungen dazu treffen müsse, ob der Prozessfinanzierer über diese Prozessfinanzierungsvereinbarung erheblichen Einfluss auf die Prozessführung nehmen kann. Wenn der Prozessfinanzierer einen solchen erheblichen Einfluss auf die Prozessführung nehmen könnte, sei nicht mehr gewährleistet, dass die Klägerin als Inkassodienstleisterin das Verfahren allein im Interesse der Zedenten führt. Wenn die Inkassodienstleisterin den Prozess nicht allein im Interesse der Zedenten führen würde, weil der Prozessfinanzierer erheblichen Einfluss auf die Prozessführung nimmt, dann liege nach Ansicht des BGH ein struktureller Interessenkonflikt vor.
Ein solcher struktureller Interessenkonflikt begründe einen Verstoß gegen § 4 Satz 1 RDG, der zur Nichtigkeit der Abtretungen der kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche auf die Klägerin führe. Die Folge wäre, dass die die Klägerin für dieses Verfahren nicht aktivlegitimiert wäre. Dies müsse das OLG München nach Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2017 klären.
Dieser Teil der bisher bekannten Aspekte der Entscheidung ist etwas überraschend, weil die Gerichte in der Vergangenheit Anträge nach § 142 Abs. 1 ZPO in der Regel ablehnten, weil der Vorwurf der Ausforschung im Raum stand. Dieser Sicht war auch das OLG München im Berufungsurteil. Der BGH sieht es anders und könnte damit dem Instrument der Vorlage von Vereinbarungen nach § 142 Abs. 1 ZPO neue Wirksamkeit verschaffen.
Anordnung der Verfahrenstrennung?
Sollte das OLG München die Abtretungen an die Klägerin auch nach nochmaliger Prüfung und womöglich unter Auswertung der vorzulegenden Prozessfinanzierungsvereinbarung aus 2017 für wirksam halten, gilt nach Ansicht des BGH Folgendes: Das OLG München wird zu Beginn der neuen Verhandlung der Klägerin aufgeben müssen, die Trennung des Verfahrens nach § 145 Abs. 1 ZPO vorzubereiten. Dies ist vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung neu. Der BGH gibt dem OLG München auf, die Ansprüche aus diesem einen Verfahren durch eine oder mehrere Verfahrenstrennungen auf mehrere Verfahren aufzuteilen.
Der BGH begründet diese Verfahrenstrennung folgendermaßen: Auch wenn kartellrechtliche Schadensersatzansprüche grundsätzlich von Inkassodienstleistern gebündelt in einem Verfahren geltend gemacht werden können, ist diese Bündelung unzulässig, wenn der Inkassodienstleister es den Gerichten durch die Art und Weise der Anspruchsbündelung im Einzelfall praktisch unmöglich macht, den Parteien wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren. Wenn die Art und Weise der Anspruchsbündelung es den Gerichten unmöglich macht, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, dann nutzt ein Inkassodienstleister seine ihm durch das RDG vermittelte Befugnis zur Anspruchsdurchsetzung rechtsmissbräuchlich aus. Dieser Rechtsmissbrauch ergibt sich nach Ansicht des BGH daraus, dass der Inkassodienstleister entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zu Lasten der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbringe und er seinen grundsätzlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Interessen an einer möglichst hohen Erfolgsprovision zu Lasten der Rechtsuchenden, des Prozessgegners und des Gerichts Vorrang vor einem sachgerechten Vorgehen einräumt. Dies drückt sich darin aus, dass der Inkassodienstleister die ihn treffende Pflicht und seine Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege durch sein Vorgehen missachtet. Nach Ansicht des BGH stand es in der Verantwortung der Klägerin als Inkassodienstleister, mehrere Verfahren mit gleichartig gebündelten und zudem auf Schlüssigkeit geprüften Ansprüchen einzuleiten.
Diese rechtliche Bewertung des BGH gründet sich auf die außergewöhnliche Vielzahl kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, welche in einem Zeitraum von jedenfalls 15 Jahren entstanden sein könnten und über 3.000 Zedenten aus 21 Ländern betreffen. Zudem seien die kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht heterogen und sehr komplex. Diese Vielzahl an kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen habe – nach Ansicht des BGH – die Klägerin ungeordnet und teilweise „erklärtermaßen ungeprüft“ geltend gemacht. Der BGH meint, dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen sei, dass „ein einziger Spruchkörper über die Klage in angemessener Zeit entscheiden könnte“.
Ausblick: Grenzen eines kartellrechtlichen Sammelklageinkassos können abgesteckt werden
Der BGH hat erstmals in einem Kartellschadensersatzfall zu Fragen des RDG Stellung genommen. Selbst wenn der BGH zu erkennen gibt, dass auch im Rahmen von Verfahren auf kartellrechtlichen Schadensersatz ein Sammelklageinkasso grundsätzlich zulässig sei, bot der Fall dem BGH Anlass, die Grenzen eines solchen Sammelklageinkassos abzustecken:
- Erstens zieht der BGH nach § 4 RDG die Grenze des Zulässigen dort, wo der Prozessfinanzierer einen erheblichen Einfluss auf das Verfahren nehmen kann und dadurch die Interessen der Zedenten aus dem Blick des Inkassodienstleisters geraten.
- Zweitens ist ein Sammelklageinkasso nach allgemeinen zivilrechtlichen und prozessualen Maßstäben nicht mehr zulässig, wenn es einem gerichtlichen Spruchkörper nicht möglich ist, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren. Macht ein Inkassodienstleister zum Beispiel – wie im vorliegenden Fall – für mehr als 3.000 Zedenten aus 21 Ländern Ansprüche gebündelt geltend, ist diese Grenze nach Ansicht des BGH überschritten.
Der endgültige Ausgang dieses Verfahrens bleibt ungewiss. Dies hängt davon ab, was die weitere Prüfung des OLG München ergeben wird und wie die Klägerin ggf. auf die Anforderung der Auftrennung reagieren wird. Zu den Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sind die Gerichte in diesem Verfahren noch gar nicht gekommen. Hierzu hatte der BGH im konkreten Fall nicht zu entscheiden. Allerdings waren Ansprüche wegen des LKW-Kartells schon mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des BGH.