Neues Reifegradverfahren über Netzanschlüsse am Übertragungsnetz
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Am 1. April 2026 startete der erste Zyklus des neuen Vergabeverfahrens für Netzanschlüsse am Übertragungsnetz. Statt des bisherigen Windhund-Prinzips ("First come, first served") vergeben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW) Netzanschlüsse nach dem neuen Reifegradverfahren ("First ready, first served"). Dies hat weitreichende Folgen für alle in Planung befindlichen Bezugs-, Speicher- und Mischanlagen.
Hintergrund der Änderung des Verfahrens
Die Nachfrage nach Netzanschlüssen am Übertragungsnetz ist massiv angestiegen. Allein bei den vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz, Amprion, TenneT, TransnetBW) liegen Anträge mit rund 211 GW (Stand 30. September 2025) vor – weit über den Planungsannahmen des Netzentwicklungsplans. Ein Großteil der Anfragen betrifft Großbatteriespeicher, aber auch für energieintensive Industrieanlagen, Rechenzentren und Elektrolyseure wurden umfassend Netzanschlusskapazitäten beantragt – oftmals ohne realistische Umsetzungsperspektive. Würden die Netzanschlusskapazitäten daher weiterhin nach dem bisherigen Windhundprinzip ("First come, first served") vergeben werden, wären nahezu alle verfügbaren Schaltfelder in Umspannwerken für die nächsten fünf Jahre reserviert.
Um diese Blockade zu lösen, werden Netzanschlüsse am Übertragungsnetz seit dem 1. April 2024 nach dem Reifegradverfahren ("First ready, first served") vergeben. Damit ist nicht länger der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend, sondern der Reifegrad des Projekts. Alle Netzanschlussanträge werden künftig in regelmäßigen Zyklen mit festen Stichtagen (30. Juni 2026 im ersten Zyklus) bearbeitet, nicht mehr als fortlaufende Einzelfallprüfung. Dadurch skaliert der Bearbeitungsaufwand nicht mehr linear mit der Antragszahl, und gegenseitige Abhängigkeiten der Projekte werden in einer netzplanerischen Gesamtbewertung berücksichtigt. Übersteigt die Zahl zulässiger Anträge die verfügbaren Kapazitäten (Schaltfelder, Leistungskapazitäten, Projektressourcen), erfolgt die Vergabe nicht mehr nach Eingangsreihenfolge, sondern nach Reifegrad unter Einbeziehung einer Netz- und Systemnutzenkomponente. Projekte mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit und Qualität werden bevorzugt. Das neue Verfahren gilt für lastaufnehmende Anlagen, also Energiespeicher (insbesondere Großbatteriespeicher) und Verbraucher (z. B. Rechenzentren, Elektrolyseure, Industrieanlagen). Erzeugungsanlagen, die dem EEG oder der KraftNAV unterliegen, sind hingegen (zunächst) nicht erfasst.
Anwendung des Reifegradverfahrens und Bestandsschutz
Projekte, für die bereits eine verbindliche Netzanschlussreservierung vorliegt, genießen Bestandsschutz – sie behalten ihre Gültigkeit und unterliegen nicht dem neuen Reifegradverfahren. Alle Netzanschlussanträge, die noch über keine verbindliche Netzanschlussreservierung verfügen (also insbesondere solche, die derzeit vom Übertragungsnetzbetreiber noch geprüft werden), können in das Reifegradverfahren überführt oder zurückgezogen werden.
Im Falle einer Überführung müssen Antragsteller ihre Unterlagen entsprechend den neuen Anforderungen anpassen oder den Antrag vollständig neu einreichen, wobei bereits entrichtete Antragsgebühren angerechnet werden. Sollte der Antragsteller den Antrag hingegen zurückziehen, werden alle bereits entrichteten Antragsgebühren zurückerstattet.
Entscheidend für die Anwendung des neuen Reifegradverfahrens ist somit, ob bereits eine verbindliche Netzanschlussreservierung vorliegt. Wann dies der Fall ist, ist allerdings nicht näher spezifiziert. Unklar ist daher zunächst, ob die bloße Erteilung der Reservierung für deren Verbindlichkeit ausreicht, oder ob auch eine Annahmeerklärung des Antragstellers erforderlich ist. Auch ist fraglich, ob mit dem Antrag einhergehende Zahlungen, etwa Reservierungsgebühren, bereits vom Antragsteller geleistet sein müssen und wie mit Bedingungen und Fristen bei Netzanschlusszusagen im Hinblick auf die Verbindlichkeit umgegangen wird. Besonders problematisch ist die Situation bei Netzanschlussanfragen, die (teils) ablehnend beschieden wurden und bei denen sich der Anschlussnehmer und der Übertragungsnetzbetreiber im Streit über den Netzanschluss bzw. die Netzanschlussreservierung befinden. Wie das neue Reifegradverfahren mit solchen laufenden Streitigkeiten umgeht, ist nicht geregelt. Betroffene Antragsteller sollten daher prüfen, ob ihre Netzanschlusszusage tatsächlich verbindlich ist und alle relevanten Nachweise sorgfältig dokumentieren. Bei laufenden Streitigkeiten empfiehlt sich eine rechtliche Klärung, um eventuelle Nachteile im neuen Reifegradverfahren zu vermeiden.
Nicht dem neuen Reifegradverfahren unterfallen Anträge auf geringfügige Anpassung einer bereits vertraglich vereinbarten Netzanschlusszusage. Diese Ausnahme ist vor allem dann relevant, wenn Projektentwickler die Planung ihrer Anlagen während der laufenden Umsetzungsphase anpassen. Wann eine Änderung aber als "geringfügig" angesehen werden kann, ist unsicher. Eine Änderung dürfte immer dann als geringfügig anzusehen sein, wenn sie den Kern der ursprünglichen Netzanschlusszusage unberührt lässt. Davon ist wohl auszugehen, wenn die Netzanschlusskapazität nur in begrenztem Umfang angepasst wird, der Netzanschlusspunkt nur geringfügig verlegt wird oder die technischen Parameter nur innerhalb gewisser Toleranzen verändert werden. Da dies aber von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, besteht das Risiko, dass eine vom Projektentwickler als geringfügig eingestufte Änderung später doch vom Übertragungsnetzbetreiber als wesentlich qualifiziert wird, und der Änderungsantrag somit doch dem neuen Reifegradverfahren unterfällt.
Kosten
Zur Deckung der Bearbeitungskosten des Übertragungsnetzbetreibers wird eine pauschale Antragsgebühr (Antragspauschale) in Höhe von EUR 50.000 erhoben. Wird der Antrag positiv beschieden, muss der Antragsteller zusätzlich zur Antragsgebühr eine Realisierungskaution in Höhe von EUR 1.500/MW hinterlegen, um die Ernsthaftigkeit seines Projekts zu belegen, wobei die Realisierungskaution später mit dem Baukostenzuschuss verrechnet wird. Wird ein Antrag hingegen wegen Nichteinhaltung formaler Mindestanforderungen abgelehnt, werden 50 % der Antragsgebühr zurückerstattet. Erhält ein zulässiger Antrag im laufenden Zyklus kein Angebot, kann der Antragsteller im nächsten Zyklus erneut berücksichtigt werden, ohne die Antragsgebühr erneut entrichten zu müssen.
Die hohen Kosten bergen die Gefahr einer strukturellen Benachteiligung einzelner Anschlussnehmer, wie insbesondere Start-ups, kommunale Projekte sowie kleinere Projektentwickler, die typischerweise über begrenzte finanzielle Ressourcen verfügen. Im Ergebnis könnte die Antragspauschale faktisch vorgelagert über den Netzzugang entscheiden, noch bevor eine inhaltliche Prüfung des Projekts nach dem Reifegradverfahren erfolgt.
Ablauf des Reifegradverfahrens
Das Reifegradverfahren gliedert sich in drei Phasen mit einer Gesamtdauer von ca. zehn Monaten im ersten Zyklus.
Phase 1 – Informations- und Antragsphase (3 Monate)
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen spätestens drei Monate vor dem Stichtag alle relevanten Informationen zu verfügbaren Netzanschlusskapazitäten und Verfahrensvoraussetzungen. Ergänzend besteht für Projektentwickler die Möglichkeit, informelle Auskünfte bei den Übertragungsnetzbetreibern einzuholen; diese entfalten jedoch keine rechtliche Bindungswirkung. Zudem können sich Projektentwickler mit anderen Petenten vernetzen, etwa für hybride Projekte.
Phase 2 – Reifegradbasierte Clusterstudie (5 Monate)
Die zweite Phase umfasst vier Schritte:
Schritt 1 – Prüfung der Zulässigkeit: Im ersten Schritt werden die Anträge anhand formaler Mindestanforderungen geprüft. Projekte, die diese nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Bereits diese Vorprüfung ist aufgrund der Antragspauschale für Antragsteller mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden, obwohl noch keine inhaltliche Bewertung erfolgt.
Schritt 2 – Reifebewertung und Priorisierung: Im zweiten Schritt werden alle zulässigen Projekte anhand eines Punktesystems in vier Kategorien bewertet. Insgesamt können bis zu 11 Punkte erreicht werden.
- Kategorie A – Flächensicherung und Genehmigungsstand (bis 3 Punkte)
- Kategorie B – Technisches Anlagen- und Anschlusskonzept (bis 3 Punkte)
- Kategorie C – Leistungsfähigkeit des Petenten (bis 3 Punkte)
- Kategorie D – Netz- und Systemnutzen (bis 2 Punkte)
Unklar bleibt, wie die Bewertung der Projekte organisatorisch gegen subjektive Wertungen abgesichert wird. Denn trotz der formalen Kriterien und den von den Antragstellern beizubringenden Nachweisen beruht die Vergabe der Punkte – und damit auch die Vergabe der Netzanschlüsse – zumindest teilweise auch auf einer wertenden Betrachtung der Übertragungsnetzbetreiber. So wird in der Kategorie B ein Reifegradpunkt nur dann vergeben, wenn die Raumwiderstandsanalyse "eine grundsätzliche Machbarkeit der vorgesehenen Trasse erkennen lässt", wobei zugleich "hohe Raumwiderstände" als Ausschlusskriterium verstanden werden. Wann jedoch die Machbarkeit als ausreichend belegt gilt oder ab wann Raumwiderstände als "hoch" einzustufen sind, ist nicht näher definiert, sondern obliegt der wertenden Einschätzung der Übertragungsnetzbetreiber. Solche subjektiven Bewertungsspielräume erhöhen nicht nur die Intransparenz des Verfahrens, sondern bergen auch die Gefahr inkonsistenter Bewertungen gleich reifer Projekte zwischen den vier Übertragungsnetzbetreibern. Wehren sich Antragsteller sodann gegen eine zu geringe Bewertung ihres Projekts im Rahmen eines energiewirtschaftsrechtlichen Missbrauchsverfahrens oder auf dem Zivilrechtsweg, könnte dies die endgültige Vergabe der Netzanschlüsse über Monate oder sogar Jahre verzögern. Zudem ist unklar, ob und in welchem Umfang die Übertragungsnetzbetreiber im Falle einer fehlerhaften Bewertung eines Projekts vom Antragsteller haftbar gemacht werden können.
Schritt 3 – Kapazitätszuordnung: Im dritten Schritt ordnen die Übertragungsnetzbetreiber die Anträge den verfügbaren Schaltfeldern und Standorten zu – beginnend mit dem am besten bewerteten Projekt. Bei Punktegleichheit von mehreren Projekten, die jedoch nicht alle umgesetzt werden können, entscheidet zuerst die Wartezeit, dann die Standortgebundenheit und, wenn auch das keinen Unterschied macht, ein Losverfahren.
Schritt 4 – Netzberechnung: Im vierten Schritt wird die netztechnische Verträglichkeit des Projekts geprüft; bei Engpässen erfolgt eine Leistungsreduktion beginnend bei den Projekten mit dem niedrigsten Reifegrad.
Phase 3 – Angebotsphase (ca. 2 Monate)
In Phase 3 erhalten alle Antragsteller ein detailliertes Feedback mit der Reifegradbewertung ihres Projekts und – sofern ihnen ein Angebot unterbreitet wird – Angaben zur Netzanschlusskapazität, zum Netzanschlusspunkt und zum voraussichtlichen Anschlusstermin.
Ein Antragsteller, dem ein Angebot unterbreitet wird, hat einen Monat Zeit, dieses durch Zahlung der Realisierungskaution anzunehmen. Die Realisierungskaution wird vollständig auf den Baukostenbeitrag angerechnet, welcher in drei Raten zu zahlen ist:
- 30 – 50 % bei Unterzeichnung des Netzanschlussvertrags oder des Anschlusserrichtungsvertrags,
- 30 – 50 % 18 Monate nach der ersten Rate oder bei Baubeginn und
- 20 % bei Inbetriebnahme.
Wird ein Angebot von einem Antragsteller nicht angenommen oder die Realisierungskaution nicht (rechtzeitig) gezahlt, verliert der Antragsteller die Netzanschlussreservierung und kann erst in einem späteren Zyklus einen neuen Antrag stellen. In dem jeweiligen Zyklus können dann nachfolgende Projekte entsprechend ihrer Rangfolge berücksichtigt werden.
Projekte, die aufgrund fehlender verfügbarer Kapazitäten kein Angebot erhalten, können ohne erneute Zahlung der Antragsgebühr in den nächsten Zyklus übertragen werden. Diese Antragsteller können im nachfolgenden Zyklus zusätzliche Nachweise einreichen, um ihre Reifegradbewertung zu verbessern. Darüber hinaus sind solche Projekte in den langfristigen Planungsdialog einzubeziehen, um sie gegebenenfalls in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen.
Nachgelagerte Phase
Nach Annahme eines Angebots müssen sich der Übertragungsnetzbetreiber und der Antragsteller innerhalb von drei Monaten auf einen Verhandlungsfahrplan für den Abschluss eines Anschlusserrichtungsvertrags und eines Netzanschlussvertrags einigen. Gelingt dies nicht, kann der Übertragungsnetzbetreiber einen verbindlichen Verhandlungsfahrplan festlegen, den der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen akzeptieren muss, andernfalls verliert er die Netzanschlussreservierung. Während der Verhandlungen müssen sich der Übertragungsnetzbetreiber und der Antragsteller zudem auf einen Realisierungsfahrplan einigen, der verbindliche Meilensteine zu Themen wie dem Fortschritt der Genehmigungsverfahren und der Baustellenkontrolle festlegt.
Unklar ist, ob und wenn ja, wie Netzanschlussreservierungen übertragen werden können. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Zustimmung des Übertragungsnetzbetreibers für eine Übertragung erforderlich ist. Bisher war eine Übertragung der Netzanschlussreservierung oft nur an verbundene Unternehmen ohne Zustimmung des Übertragungsnetzbetreibers möglich. Es bleibt abzuwarten, ob die Übertragungsnetzbetreiber diese Praxis beibehalten werden.
Rücknahme einer Netzanschlussreservierung
Die Netzanschlussreservierung kann vom Übertragungsnetzbetreiber zurückgenommen werden, wenn
- der Verhandlungs- oder Realisierungsplan nicht eingehalten wird,
- der Antragsteller im Antrag falsche Angaben gemacht hat,
- sich wesentliche Anschlussparameter oder das technische Anlagenkonzept wesentlich ändern, oder
- wesentliche Änderungen am Projekt oder dessen Rahmenbedingungen eintreten, die sich so negativ auf die ursprünglich erzielte Reifegradbewertung ausgewirkt hätten, dass das Projekt keinen Zuschlag erhalten hätte.
Unsicherheit für Projektentwickler bergen insbesondere die letzten zwei Punkte, da nicht näher definiert ist, was alles als eine solche "wesentliche Änderung" anzusehen ist. Insbesondere ist offen, ob hierunter auch Änderungen bei der Projektstruktur, etwa ein Wechsel der Projektgesellschaft, oder eine Anpassung der Anlagentechnologie als wesentliche Änderung zu qualifizieren ist. Projektentwickler sind daher nicht mehr so frei, ihre Projekte flexibel an neue Gegebenheiten anzupassen, sondern müssen weitestgehend das Projekt in der beantragten Form umsetzen.
Empfehlungen für die Praxis
In der Praxis sollte der Netzanschluss am Übertragungsnetz künftig als früh zu steuernder Zulassungs- und Governance-Prozess behandelt werden, weil nicht mehr eine möglichst frühzeitige Antragstellung, sondern der dokumentierte Reifegrad des Projekts und teilweise dessen Netz- und Systemnutzen entscheidend sind. Ein Antrag sollte daher erst gestellt werden, wenn die formalen Mindestanforderungen erfüllt, die geforderten Unterlagen gezielt auf die Bewertungskategorien ausgerichtet und Finanzierungsfragen geklärt sind. Nach Erhalt einer Netzanschlusszusage sollten Änderungen an Kapazität, Netzanschlusspunkt, Technik oder Projektstruktur nur eingeschränkt erfolgen, da wesentliche Änderungen oder Abweichungen vom beantragten Projekt die Reservierung gefährden.