OLG Düsseldorf stärkt den Schutz von Luxusmarken im Off-Price-Handel
Autor:innen
Dürfen Luxusmarken auf dem "Wühltisch" verkauft werden? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Düsseldorf zu befassen. Das Gericht stärkt mit seinem Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. 20 U 89/25) den markenrechtlichen Schutz von Luxusmarken und stellt klar, dass Markeninhaber gegen rufschädigende Warenpräsentationen vorgehen können. Das gilt laut OLG trotz des sogenannten Erschöpfungsgrundsatzes, wonach Markeninhaber den Weiterverkauf ihrer Waren nach dem ersten Verkauf innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht mehr untersagen können. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für den Off-Price-Handel und den Vertrieb hochwertiger Markenprodukte. Die Entscheidung stärkt die Möglichkeiten von Markeninhabern, gegen prestigebeeinträchtigende Warenpräsentationen vorzugehen.
Für Händler hochwertiger Markenprodukte bedeutet dies, dass auch im Off-Price-Segment ein der Markenwahrnehmung angemessenes Präsentationskonzept erforderlich ist. Insbesondere ungeordnete Verkaufsschütten, beschädigte Verpackungen oder sonstige Erscheinungsformen, die den Eindruck eines "Verramschens" vermitteln, können die Wertschätzung einer Marke nachhaltig beeinträchtigen, sodass Markeninhaber hiergegen vorgehen können.
Wühltisch-Entscheidung: Worum ging es im Verfahren?
Die Antragstellerin, die deutsche Vertriebsgesellschaft eines international bekannten Luxusgüterkonzerns, beantragte im Eilverfahren, den weiteren Vertrieb in dieser Form zu untersagen. Gegenstand des Rechtsstreits waren Kosmetikprodukte mehrerer renommierter Marken des Konzerns, die in den Filialen der Antragsgegnerin angeboten wurden.
Bei Testbesuchen in mehreren Filialen dokumentierte die Antragstellerin eine Warenpräsentation, bei der die Produkte unterschiedlicher Marken in überfüllten und unsortierten Verkaufsschütten angeboten wurden. Teilweise befanden sich die Waren zudem in beschädigten Verpackungen oder waren mit handschriftlich veränderten Preisetiketten versehen. Nach erfolgloser Abmahnung erließ das LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, mit der der Vertrieb in dieser konkreten Form untersagt wurde. Im Anschluss an die Bestätigung der Verfügung auf Widerspruch der Antragsgegnerin legte diese Berufung ein.
Die Antragsgegnerin machte insbesondere geltend, sie betreibe keinen Billigdiscounter, sondern einen Off-Price-Handel, bei dem Kunden gezielt nach hochwertigen Markenprodukten zu vergünstigten Preisen suchten. Die festgestellten Unordnungen seien lediglich punktuelle Folgen des Kundenverhaltens und nicht Ausdruck ihres Vertriebskonzepts. Zudem fehle den betroffenen Marken aufgrund des bestehenden Graumarkthandels ohnehin ein schutzwürdiger Prestigecharakter.
OLG Düsseldorf stärkt den Schutz von Luxusmarken
Der Düsseldorfer Senat wies die Berufung zurück und bestätigte die einstweilige Verfügung. Nach Auffassung des Senats steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV i. V. m. Art. 130 Abs. 1 UMV zu. Zwar seien die Produkte ursprünglich mit Zustimmung der Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. Die Antragstellerin könne sich dem weiteren Vertrieb jedoch aus berechtigten Gründen nach Art. 15 Abs. 2 UMV widersetzen.
Im Dezember 2024 kam das OLG Düsseldorf im Fall von Luxus-Düften, die über eine Online-Plattform verkauft wurden, zu einem ganz ähnlichen Ergebnis.
Wann gelten Marken als Luxus- oder Prestigemarken?
Die Düsseldorfer Richter bestätigten zunächst ihre bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung des Luxus- und Prestigecharakters einer Marke. Die Frage, wie hoch die Hürde zur "Luxushöhe" ist, müsse nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die drohende Beeinträchtigung beantwortet werden. Maßgeblich sei allein die Verkehrsauffassung – also die Art, wie die angesprochenen Verbraucher die Marke wahrnehmen. Entscheidend sei, ob die angesprochenen Verkehrskreise den gekennzeichneten Produkten aufgrund ihrer Gesamtwahrnehmung eine besondere luxuriöse Ausstrahlung und einen entsprechenden Prestigewert beimessen. Dabei komme es auf eine Vielzahl von Faktoren an, etwa das Preisniveau, den Umfang der Marketingmaßnahmen, die Exklusivität des Vertriebs sowie die Art der Warenpräsentation.
Im Streitfall sah der Senat diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die betroffenen Marken würden im gehobenen Preissegment vertrieben, umfangreich beworben und innerhalb eines selektiven Vertriebssystems ausschließlich über nach bestimmten Qualitätsanforderungen ausgewählte Händler angeboten. Die von der Antragsgegnerin angeführten Hinweise auf einzelne Graumarktangebote oder Rabattaktionen genügten nicht, um den Prestigecharakter der Marken in Frage zu stellen. Ein relevanter Verlust des selektiven Vertriebssystems sei hierdurch nicht belegt; eine lückenlose Kontrolle des Graumarkts sei weder tatsächlich möglich noch rechtlich erforderlich.
"Wühltisch" kann den Ruf von Luxusmarken beeinträchtigen
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf sind überfüllte und unsortierte Verkaufsschütten typischerweise dazu geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck eines klassischen "Wühltisches" hervorzurufen. Aufgrund der fehlenden Ordnung seien Kunden regelmäßig gezwungen, die Waren zu durchsuchen, wodurch zwangsläufig Unordnung entstehe. Dieser Zustand sei nicht lediglich Folge vereinzelten Kundenverhaltens, sondern vielmehr unmittelbare Konsequenz des gewählten Vertriebskonzepts. Gerade hierin sieht das Gericht die entscheidende Beeinträchtigung des Markenimages.
Ein "Wühltisch" vermittle dem Verbraucher nach Ansicht des Senats nicht den Eindruck einer attraktiven Gelegenheit zum Erwerb hochwertiger Markenprodukte, sondern den eines "Verramschens" überschüssiger oder nicht mehr nachgefragter Ware. Der Verkehr könne daraus schließen, dass sich die Produkte nicht mehr im gehobenen Fachhandel absetzen ließen und ihren bisherigen Prestigecharakter verloren hätten. Dadurch werde die von den Markeninhabern mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand aufgebaute "Aura des Luxuriösen" nachhaltig beeinträchtigt.
Ausdrücklich offengelassen hat der Senat – mangels Erheblichkeit für den vorliegenden Fall – hingegen, ob bereits die Vertriebsform als solche, also der Vertrieb über einen Off-Price-Händler, eine Rufbeeinträchtigung begründen könnte.
Warum das OLG Düsseldorf zugunsten des Markeninhabers entschied
Bei der Abwägung der Interessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin am Erhalt des Prestigeimages das Interesse der Antragsgegnerin, gerade diese Form der Warenpräsentation beizubehalten, deutlich überwiege. Das Geschäftsmodell hochwertiger Luxusmarken beruhe maßgeblich auf der Wahrung einer exklusiven Markenwahrnehmung. Zudem sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb das von der Antragsgegnerin beschriebene Einkaufserlebnis einer "Schatzsuche" zwingend eine Präsentation in chaotischen Verkaufsschütten voraussetze.
Beschädigte Verpackungen können Markenrechte verletzen
Darüber hinaus bestätigt der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes von Markenwaren. Der Vertrieb von Produkten in eingerissenen Verpackungen stelle eine Verschlechterung, der Vertrieb mit handschriftlich veränderten Preisetiketten eine Veränderung im Sinne des Art. 15 Abs. 2 UMV dar. Der Markeninhaber bleibe auch nach Eintritt der Erschöpfung grundsätzlich "Herr des Auftritts der Ware" Das heißt, er kann auch nach dem ersten Verkauf gegen Veränderungen vorgehen, die den Ruf seiner Marke beeinträchtigen.
Veränderungen, die geeignet seien, das Markenimage zu beeinträchtigen, könnten daher ebenfalls einen berechtigten Grund begründen, sich dem Weitervertrieb zu widersetzen.
Bedeutung des Urteils für Markeninhaber und Händler
Die Entscheidung fügt sich konsequent in die Rechtsprechung des EuGH zu Dior/Evora und Copad/Dior ein und entwickelt zugleich die bisherige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu Luxus- und Prestigemarken fort. Bereits in mehreren Entscheidungen hatte der Senat hervorgehoben, dass der Erschöpfungsgrundsatz dort seine Grenze findet, wo der Ruf einer Luxusmarke erheblich beeinträchtigt wird. Das vorliegende Urteil konkretisiert diese Grundsätze nun für den stationären Off-Price-Handel.
Besonders hervorzuheben ist, dass der Senat die Rufbeeinträchtigung nicht an den Vertrieb über einen bestimmten Händlertyp anknüpft. Die Entscheidung basiert allein auf der konkreten Art der Warenpräsentation. Damit vermeidet das Gericht eine pauschale Stigmatisierung des Off-Price-Handels und stellt stattdessen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verbraucher ab.
Neu ist zudem die deutliche Beschreibung der psychologischen Wirkung einer ungeordneten Warenpräsentation. Der Senat arbeitet ausführlich heraus, weshalb Verbraucher einen "Wühltisch" gerade nicht mit einer attraktiven Kaufgelegenheit, sondern mit dem "Verramschen" hochwertiger Produkte verbinden. Diese Erwägungen dürften über den Kosmetikbereich auch für andere Luxus- und Prestigeprodukte von Bedeutung sein.
Fazit: Was das Urteil für Markeninhaber und Händler bedeutet
- Das OLG Düsseldorf stärkt den markenrechtlichen Schutz von Luxus- und Prestigemarken auch nach dem erstmaligen Verkauf.
- Nicht der Vertrieb über Off-Price-Händler ist entscheidend, sondern die konkrete Warenpräsentation.
- Ungeordnete Verkaufsschütten, beschädigte Verpackungen oder veränderte Preisetiketten können den Ruf einer Luxusmarke beeinträchtigen.
- Markeninhaber können sich in solchen Fällen trotz Erschöpfungsgrundsatz gegen den Weitervertrieb wehren.
- Händler hochwertiger Markenprodukte sollten ihre Präsentationskonzepte überprüfen, um markenrechtliche Risiken zu vermeiden.