Der berühmte (anonyme) Künstler Banksy hat die Markenrechte an seinem Motiv „Flower Thrower“ verloren. Grund für die Löschung durch das Europäische Markenamt (EUIPO) war aber entgegen zahlreicher Pressemeldungen nicht der Umstand, dass Banksy sich in der Vergangenheit gegen den Urheberrechtsschutz aussprach („copyright is for losers“) und seine Identität geheim hält. Im Gegenteil betont das Amt, dass derartige Aussagen gerade nichts am Urheberschutz ändern (was anderenfalls auch mehr als bedenklich wäre).
Banksy wurden die Markenrechte am Motiv entzogen, weil dieser nach Ansicht des Amts nie vorhatte, den „Flower Thrower“ markenrechtlich zu nutzen (also z. B. für die Bewerbung oder den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen). Das Markenrecht diene Banksy nur als „Ersatz“ für das Urheberrecht, das er für sein Motiv nicht beanspruchen könne, weil er dafür seine Identität offenlegen müsste. Für eine solche Ersatzfunktion dürfe das Markenrecht aber nicht missbraucht werden (Bad-Faith-Einwand).
Etwas ungünstig war dabei, dass Banksy erst nach Löschungsantrag der Marke einen Online-Shop zum Verkauf von Waren mit dem Motiv eröffnete und sogar ein stationäres Einzelhandelsgeschäft, bei dem man aber nur ins Schaufenster schauen, es aber nicht betreten konnte. Die Motivation dahinter sei „possibly the least poetic reason to even make some art – a trademark issue“, so der Künstler und gesteht damit die fehlende markenmäßige Intention ein. Auch sein Anwalt riet ihm öffentlich dazu, nun doch schnell Waren mit dem Motiv zu verkaufen – auch nicht gerade der cleverste Ratschlag.
In seiner Entscheidung äußert sich das EUIPO zudem fast beiläufig zur Panoramafreiheit bei Graffitis – das allerdings in dogmatisch bedenklicher Form: „Graffiti is normally placed in public places for all to view and photograph, which might also possibly annul any ownership rights in copyright.“ Dass der Umstand, dass geschützte Werke öffentlich zugänglich sind, die Urheberrechte am Werk gänzlich erlöschen lassen könnte, ist Unsinn. Die Panoramafreiheit erlaubt bekanntlich nur bestimmte Nutzungen von Werken, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, der Urheberrechtsschutz besteht ansonsten aber fort.
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