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Nach­bar­schüt­zen­de Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in Be­bau­ungs­plä­nen

Update Real Estate & Public 04/2019

11 Apr 2019 Deutschland 3 min. Lesezeit

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Hintergrund

Bislang gehörte es zu den Grundannahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen generellen Drittschutz gewähren. Anders war dies nur dann zu beurteilen, wenn die Auslegung des Plans und seiner Begründung einen anderweitigen Willen der plangebenden Gemeinde ergab.

Die Entscheidung

Das BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 – 4 C 7 / 17 – hatte über ein Vorhaben am Ufer des Berliner Wannsees zu entscheiden, das – ebenso wie das benachbarte Grundstück des Klägers – im Geltungsbereich eines Bebauungsplans entstehen sollte und das die Vorgaben des Plans zur zulässigen Geschossanzahl sowie zur Baumassezahl überschreiten sollte, wofür die Bauaufsichtsbehörde Befreiungen in Aussicht stellte. Hiergegen wandte sich der Nachbar mit Erfolg.

Das Gericht erkannte den fraglichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nachbarschützenden Charakter zu, obwohl ein entsprechender Wille des Plangebers sich dem Plan im Wege der Auslegung gerade nicht entnehmen ließ. Dieser Nachbarschutz beruhe, so das Gericht, auf dem Gedanken des wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses, das sich der Konzeption der Planung entnehmen lasse. Seien Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan in der Weise getroffen, dass diese in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen, so sei den Festsetzungen eine Schutzfunktion zugunsten der anderen am Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu entnehmen. Im konkreten Fall sah das BVerwG die fraglichen Festsetzungen als entscheidende Säulen der mit dem Plan verfolgten Bewahrung des Uferbereiches am Wannsee an, sodass deren Nichtbeachtung den im Plankonzept verfolgten Gebietscharakter beeinträchtigen würde und Nachbarn gegen derlei Beeinträchtigungen subjektiv zur Abwehr berechtigt seien.

Tipp für die Praxis

Das BVerwG lässt mit dem Urteil zu, dass planerische Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die gerade nicht den Willen des Plangebers zur Vermittlung von Drittschutz erkennen lassen, nachträglich aufgrund eines dem Plan zu entnehmenden objektiven Planungskonzeptes subjektiv-rechtlich aufgeladen werden. Damit entkoppelt es den Nachbarschutz in diesem Bereich weitgehend vom Willen des Plangebers und legt seine Herleitung in erheblichem Umfang in die Hände der Gerichte der Tatsacheninstanzen.

Der Rechtsschutz für die Nachbarn wird dadurch entscheidend erweitert. Waren sie bislang bei Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung regelmäßig auf das in der Rechtsprechung eher streng gehandhabte Rücksichtnahmegebot angewiesen, so besteht nun die Aussicht, bei solchen Abweichungen aus der planerischen Konzeption unabhängig von individueller Betroffenheit Nachbarrechte herzuleiten.

Für Bauherrn hingegen entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Projekte dürften sich vorerst nicht weiter durch die Befreiung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtlich absichern lassen. Durch den neu gewährten Nachbarschutz, den die Gerichte im Laufe der Zeit konkretisieren werden, dürften Nachbarklagen aussichtsreicher werden, was Bauvorhaben verzögern wird.

Dieser Artikel ist Teil des Update Real Estate & Public, das Sie hier abonnieren können.

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