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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 02/2021

Februar 2021

Entscheidungen des II. Zivilsenats

Zur Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses

§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG

a) Der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafter einer GmbH steht grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen.

b) Fehlt dem Kläger die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung
gerichteten Klageanträgen.

§ 47 Abs. 1 GmbHG

Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann analog § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafterversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 26. Januar 2021 – II ZR 391 / 18

Zur Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren

KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung

Ein Vorlagebeschluss wird spätestens mit seinem Eingang beim Oberlandesgericht wirksam.

WpHG § 37b Abs. 1 in der bis 9. Juli 2015 geltenden Fassung

Führt eine Pressemitteilung des Emittenten zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation, kann dies seine Haftung wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen begründen.

WpHG § 37b Abs. 1, § 37c Abs. 1 in der bis 9. Juli 2015 geltenden Fassung

Ein Erwerb von Finanzinstrumenten liegt auch bei der Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung vor.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31 / 14

Entscheidung des IX. Zivilsenats

Zur Haftung des Kommanditisten für Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG

InsO §§ 54, 55

Schuldner der Masseverbindlichkeiten ist der Insolvenzschuldner.

InsO § 55 Abs. 4, § 93; HGB § 171 Abs. 2

Der Kommanditist haftet in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft für Masseverbindlichkeiten, welche von der Insolvenzschuldnerin begründet worden sind.

InsO §§ 54, 55, 80; HGB §§ 128, 171

Die persönliche Haftung des Gesellschafters für Masseverbindlichkeiten in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Gesellschaft scheidet grundsätzlich nicht bereits aus insolvenzrechtlichen Gründen aus (Aufgabe von BGH, Urteil
vom 24. September 2009 – IX ZR 234 / 07, ZIP 2009, 2204).

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 28. Januar 2021 – IX ZR 54 / 20

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Dr. Jan Schepke
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Hamburg