Home / Personen / Dr. Friedrich von Burchard
Foto vonFriedrich Burchard

Dr. Friedrich von Burchard

Partner
Rechtsanwalt

CMS Hasche Sigle
Kasernenstraße 43-45
40213 Düsseldorf
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch

Friedrich von Burchard berät insbesondere im Energierecht, zur Energieregulierung, im Bereich Wasserstoff, zum Recht der Erneuerbaren Energien sowie zum Stakeholder Management bei komplexen Energie- und Energieinfrastrukturprojekten. Er verfügt durch seine langjährige Tätigkeit in der Energiewirtschaft über jahrelange spezielle in house-Expertise in allen Fragen des deutschen und europäischen Energierechts und der Regulierung. Er ist Mitglied der CMS Wasserstoffinitiative.

Friedrich von Burchard ist nach seiner über 20-jährigen Tätigkeit in der E.ON Gruppe seit 2012 Partner bei CMS. Er war bis 2018 langjähriger Leiter der Verhandlungsdelegation der deutschen Gaswirtschaft im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Gas sowie des System User Committee des Verbandes Eurogas. Er ist Officer im Oil & Gas Committee der International Bar Association (IBA) und Ko-Vorsitzender der Arbeitsgruppe Hydrogen/Low Carbon Energy Sources des gemeinsamen Projekts der IBA und der Association of International Energy Negotiators (AIEN) zur Erarbeitung von Musterverträgen im Wasserstoffbereich mit dem Ziel, die Unternehmen bei der Gestaltung des Energiewandels und der Erfüllung ihrer Dekarbonisierungsziele zu unterstützen.

Mehr Weniger

„Oft empfohlen“ für Energiewirtschaftsrecht

JUVE Handbuch, 2023/2024

Nennung für Energierecht

Deutschlands beste Anwälte 2023 – Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers

„exzellenter Jurist u. hervorragender Praktiker“, Mandant

JUVE Handbuch, 2021/2022

„Oft empfohlen“ für Energiewirtschaftsrecht

JUVE Handbuch, 2021/2022

Nennung für Energierecht

Deutschlands beste Anwälte 2021 – Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers

„Oft empfohlen“ für Regulierung

JUVE Handbuch, 2022/2023

Ausgewählte Referenzen

  • Nowega GmbH / Open Grid Europe GmbH / Thyssengas GmbH | Beratung beim Aufbau eines deutschen Wasserstoffnetzes im Pilotprojekt Get H2
  • Masdar / Hassan Allam Utilities / Infinity Power | Beratung zu rechtlichen und regulatorischen Erfordernissen beim Import von grünem Wasserstoff/grünen Wasserstoffprodukten aus Ägypten in die EU sowie zu Zertifizierungsoptionen
  • Open Grid Europe GmbH | Studie zum europäischen und deutschen Ordnungsrahmen für Wasserstoff
  • Stadt Frankfurt am Main | Beratung im Pilotprojekt eines integrierten Wasserstoffmobilitätskonzepts der Stadt Frankfurt in Kooperation mit der Mainova AG
  • Afrikanische Regierung | Beratung beim Aufbau eines Rechts- und Regulierungsrahmens für eine Wasserstoffwirtschaft
  • Hanseatic Energy Hub GmbH |Energierechtliche und regulatorische Beratung beim Aufbau des LNG-Terminal in Stade
  • N.V. Nederlandse Gasunie / Gasunie Deutschland Transportservices GmbH | Beratung beim Erwerb einer Beteiligung am Pipeline-Projekt EUGAL
  • Upside Consulting GmbH | Vertretung in Zivilprozess und Missbrauchsverfahren wegen Entgelten für dezentrale Einspeisung von Batteriespeichern
  • Fernleitungsnetzbetreiber | Vertretung in einem Schiedsverfahren über Grundsatzfragen des Markt- und Netzzugangs
  • Fernleitungsnetzbetreiber | Vertretung in einem Zivilprozess wegen Kündigung von Transportverträgen
  • Open Grid Europe GmbH | Vertretung im Missbrauchsverfahren der Bundesnetzagentur wegen des Angebots von untertägigen Transportkapazitäten
  • Industrielle Kunden / Eigenerzeuger | Beratung im Bereich des EEG / KWKG sowie zu Energieliefer- und Netzzugangsverträgen
Mehr Weniger

Mitgliedschaften und Funktionen

  • International Bar Association (Mitglied im Oil and Gas Law Committee)
Mehr Weniger

Veröffentlichungen

  • Die Weiterentwicklung des Gasnetzzugangs – Kooperationsvereinbarung Gas X, in: Versorgungswirtschaft 2018, S. 261
  • Referentenentwurf des BMWi zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, in: Versorgungswirtschaft 2017, S. 172
  • Smart energy - Integration von Nachfrage und Erzeugung im sich wandelnden Energiemarkt, in: Gundel/Lange (Hrsg.), Energieversorgung zwischen Energiewende und Energieunion, Mohr Siebeck, 2017, S. 95
  • GasNZV und Kooperationsvereinbarung, DVGW Energie/Wasser-Praxis, 11/2010
  • Anreizregulierung, Interview mit e/m/w, 4/2006
  • Energiemärkte und Energieregulierung, Interview mit e/m/w, 4/2005
  • Kommentierung der Art. 86, 154-156 EGV, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Nomos Verlag, 1. Aufl. 2000
  • Netzzugang im Bereich der Gasversorgung, in: Schwarze (Hrsg.), Der Netzzugang für Dritte im Wirtschaftsrecht, Nomos Verlag, 1999, S. 191
  • Die europäische Gasrichtlinie – eine erste Zwischenbilanz, ET 1998, S. 782 (mit Riemer)
  • Zur Frage der Zulässigkeit einer Individualklage gem. Art. 173 Abs. 4 EWGV gegen Richtlinien, EuZW 1995, 255
  • Natural Gas and EU Energy Law, Nomos Verlag, 1995 (mit Eckert)
  • Vertrag über die Europäische Union: Auswirkungen auf die Rechtsetzungsverfahren nach dem EWGV, DÖV 1992, S. 1035
  • Third Party Access and European Law, EuZW 1992, S. 693
  • Die Kompetenzen der EG-Kommission nach Art. 90 III EWGV, EuZW 1991, S. 339
  • Der Rechtsschutz natürlicher und juristischer Personen gegen EG-Richtlinien gemäß Art. 173 Abs. 2 EG-Vertrag, EuR 1991, S. 140
  • Das Umgehungsgeschäft beim Waffenexport in Drittländer aus strafrechtlicher Sicht, Verlag Peter Lang, 1987
Mehr Weniger

Vorträge

  • "The Future of Hydrogen", IBA Conference 2019, Seoul, 26.09.2019
  • "The EU Winter Package – Shaping the European Energy Market", CMS Energy Group Workshop, Bratislava, 05.10.2018
  • "Trendsetting im Gas - Aktuelle Entwicklungen", BDEW-Infotag "Perspektiven in der Daten- und Marktkommunikation", Frankfurt, 30.05.2017
  • "Energy for Industry: Mining, Automotive, Manufacturing”, 11th German-African-Energy Forum, Hamburg, 25.04.2017
  • "Geplante Änderungen der GasNZV“, Treffen der deutschen Energiejuristen der IBA SEERIL, München, 17.03.2017
  • "Contracting und Insolvenz: Warnsignale und Krisenmanagement“, Forum Contracting Jahres-tagung 2017, Berlin, 02.03.2017
  • "KoV – Kooperationsvereinbarung IX", GAT, Essen, 10.11.2016
  • "EU Natural Gas Legislation", Bukarest, 30.09.2016
  • "Smart energy - Integration von Nachfrage und Erzeugung im sich wandelnden Energiemarkt", 7. Bayreuther Energierechtstage, 10./11.03.2016
  • "Von der Kooperationsvereinbarung zum German Grid Code", Oldenburger Gastage, 01.12.2011
  • "Kooperationsvereinbarung IV – Stand und Ausblick", Berlin, 22.06.2011
  • "CAM Network Code Development", ENTSOG workshop, Brüssel, 19.05.2011
  • "Chancen und Risiken einer Europäisierung der Regulierung aus Unternehmenssicht", ICG-Branchentreffen Gas, München, 30.03.2011
  • "GasNZV und Kooperationsvereinbarung", gat, Stuttgart, 01.12.2010
  • "Gabi Gas: Das neue Bilanzierungssystem für Erdgas ab dem 01.10.2008", Essen, 13.03.2009
  • "Gas Markets and Regulation", Essen, 04.12.2008
  • "Umsetzungsanforderungen an die Gaswirtschaft" (Umsetzung des Regel- und Ausgleichsenergiemarktes Gas), gat, Dortmund, 12.11.2008
  • "Der Netzbetreiber und die Regulierung", Treffpunkt Netze, Berlin, 27.05.2008
  • "Anreizregulierung als Form der Entgeltregulierung am Beispiel Elektrizität und Eisenbahnen", BDI-BNetzA-Regulierungskonferenz, Berlin, 08.04.2008
  • "Regulatory Issues in the German Gas Industry", World Gas Conference, Amsterdam, 2006
  • "Das Anreizregulierungsmodell der E.ON AG", Euroforum, Berlin, 07.12.2005
Mehr Weniger

Ausbildung

  • Promotion über ein strafrechtlich/öffentlich-rechtliches Thema
  • Referendariat in Essen
  • Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg
Mehr Weniger
Wasserstoff
Energieträger der Zukunft

Feed

20/02/2024
RECAP COP28 – Was war? Was bleibt? Was kommt?
Was bleibt von der COP28? Welche Bedeutung haben die Beschlüsse für die nachhaltige Transformation der Wirtschaft?Diese und andere Fragen stellten wir uns nach der in Dubai Ende 2023 abgehaltenen UN-Kli­ma­kon­fe­renz, die wir als Rechts­dienst­leis­ter der COP28 begleitet haben. Unsere Experten nehmen Sie mit und wagen eine Prognose – von A wie Ausstieg (aus fossilen Energieträgern) über E wie Erneuerbare Energien bis W wie Wasserstoff. Außerdem berichten wir von unseren Eindrücken vor Ort und stehen für Ihre Fragen bereit.
03/01/2024
EnWG-Novelle 2023
Die EnWG-Novelle zur Umsetzung uni­ons­recht­li­cher Vorgaben ist in Kraft getreten
06/12/2023
Markthochlauf von Wasserstoff – Wo geht die Reise hin?
Uni­ons­ge­setz­ge­bung stärkt grünen Wasserstoff Die im November 2023 in Kraft getretene Änderung der Er­neu­er­ba­ren-En­er­gien-Richt­li­nie (RED III) hebt das bisherige Ziel des Anteils erneuerbarer Energien am Brut­to­en­er­gie­ver­brauch von 32% auf 45% in 2030 an. Die sog. Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBO), die mit erneuerbarem Strom hergestellt werden und wozu grüner Wasserstoff und seine Derivate wie Ammoniak oder E-Fuels zählen, leisten dazu einen wichtigen Beitrag. Denn nur sie können auf die Er­neu­er­ba­ren-Zie­le angerechnet werden, nicht aber die sog. Low Carbon Fuels. Die Klassifizierung als RFNBO gilt mit RED III über den Verkehrsbereich hinaus nun auch für andere Sektoren wie die Industrie. Dort müssen 42% des verwendeten Wasserstoffs 2030 aus erneuerbaren Energiequellen stammen (bis 2035 sogar 60%). Auch im Luftverkehr spielen die RFNBO als E-Fuels mit einem auf 70% in 2050 stark steigenden Anteil an den Flugkraftstoffen eine große Rolle. In Umsetzung von RED II traten bereits im Juli 2023 die sog. Delegated Acts (DA) in Kraft, die eine für die EU all­ge­mein­gül­ti­ge Definition der RFNBO enthalten. Für ihre Herstellung gelten enge Vorgaben, da verhindert werden soll, dass der erneuerbare Strom für die Elektrolyse aus bestehenden Er­neu­er­ba­ren-Er­zeu­gungs­an­la­gen (EE-Anlagen) stammt. Daher sehen die DA in bestimmten An­wen­dungs­fäl­len das Kriterium der Zusätzlichkeit vor, wonach die EE-Anlage frühestens 36 Monate vor dem Elektrolyseur in Betrieb genommen worden sein darf. Flankiert wird es beim Strombezug aus dem Netz durch die Erfordernisse einer zeitlichen und geografischen Korrelation zwischen der Stromerzeugung und der Elektrolyse. RFNBO sollen nur hergestellt werden, wenn die erneuerbare Energie zeitgleich und im selben Gebiet erzeugt wird. Schließlich muss die Treib­haus­gas­ein­spa­rung bei RFNBO mind. 70% im Vergleich zu den zu ersetzenden Kraftstoffen betragen. Jetzt geht es darum, entsprechende Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­te­me aufzustellen, damit der Markt für RFNBO starten kann. Bundesregierung schreibt Nationale Was­ser­stoff­stra­te­gie fort Im Juli 2023 hat die Bundesregierung (BReg) die Fortschreibung der Nationalen Was­ser­stoff­stra­te­gie (NWS 2023) verabschiedet, welche die NWS 2020 weiterentwickeln soll. Danach soll grüner Wasserstoff in den Bereichen entwickelt werden, die nicht elektrifiziert werden können. Hierbei kann Wasserstoff auch seine Speicherfunktion für erneuerbaren Strom ausspielen. Der Bedarf ist gewaltig: Für 2030 rechnet die BReg mit 95 bis 130 TWh. Deshalb hat sie das Ausbauziel für die Elektrolyse bis 2030 von 5 GW auf mind. 10 GW angehoben. Allerdings ist klar, dass der deutsche Markt mit steigendem Bedarf zunehmend auf Importe von Wasserstoff und seiner Derivate angewiesen sein wird. Infolgedessen spielt eine kluge Importstrategie innerhalb und außerhalb Europas eine große Rolle. Zudem ist eine Marktentwicklung ohne geeignete Was­ser­stoff­in­fra­struk­tur nicht möglich. Daher ist nicht nur das Leitungsnetz auszubauen. Auch Speicher, Häfen und Importterminals sind unverzichtbare Bestandteile des künftigen Systems. Zur Verbesserung der Rah­men­be­din­gun­gen will die BReg Planungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren vereinfachen. Grüner Wasserstoff soll auch wegen seiner mangelnden Verfügbarkeit vordringlich in Ver­brauchs­sek­to­ren eingesetzt werden, die sich nicht elektrifizieren lassen. Die NWS 2023 verweist dazu an erster Stelle auf die Industrie. Grüner Wasserstoff ist bei der Dekarbonisierung bestimmter Anwendungen im Stahl- und Chemiebereich nicht substituierbar. Im Stromsektor soll Wasserstoff in Gaskraftwerken eingesetzt werden, die dafür „H2 ready“ sein müssen. Im Verkehrssektor soll Wasserstoff als E-Fuel vor allem im Luft- und Schiffsverkehr eingesetzt werden, wo, anders als im Straßenverkehr, mittelfristig keine Elektrifizierung zu erwarten ist.  Konkrete Um­set­zungs­schrit­te bei der Infrastruktur Der Ausbau des deutschen Was­ser­stoff­net­zes ist Grund­vor­aus­set­zung für den Markthochlauf und soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst wird das sog. Was­ser­stoff­kern­netz realisiert. Dessen gesetzliche Grundlage wird mit der Einführung von § 28r EnWG durch eine weitere EnWG-Novelle geregelt. Das Kernnetz wird mit einer Länge von 9.700 km bis zum Jahr 2032 perspektivisch Teil des sog. European Hydrogen Backbone, welches die Mitgliedstaaten verbinden soll. Weiterhin ist ab 2025 eine gemeinsame Netz­ent­wick­lungs­pla­nung für Gas und Wasserstoff vorgesehen. Zudem plant die BReg, den Netzzugang für Wasserstoff an die Regelungen für Gas anzupassen (ent­ry-/exit-Mo­dell). Auch beim Bau von LNG-Im­port­ter­mi­nals werden die Weichen auf Wasserstoff gestellt. So machen § 5 Abs. 2 und 3 LNGG die Genehmigung des Weiterbetriebs von LNG-Anlagen ab 2044 davon abhängig, dass diese mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten betrieben bzw. für den Import von Was­ser­stoff­de­ri­va­ten wie Ammoniak und Methanol umgerüstet werden können. Wie geht der Weg zur Was­ser­stoff-Wirt­schaft weiter? Die Richtung der bisherigen Maßnahmen stimmt. Aus deutscher Sicht ist es elementar, ein interessanter Exportmarkt für Was­ser­stoff­pro­du­zen­ten zu werden. Entscheidend dafür sind attraktive und verlässliche Rah­men­be­din­gun­gen. Der Anfang des Markthochlaufs ist gemacht – es besteht Grund zum Optimismus, dass er 2024 durch die Umsetzung der NWS 2023 und weitere Ge­set­zes­än­de­run­gen beschleunigt wird.
24/10/2023
Nationale Was­ser­stoff­stra­te­gie 2023
Bundesregierung beschließt Fortschreibung der Nationalen Was­ser­stoff­stra­te­gie
20/02/2023
Erneuerbare Energien: EU-Regeln für erneuerbaren Wasserstoff
Europäische Kommission schlägt Delegated Acts zur Definition von erneuerbarem Wasserstoff vor
26/09/2022
Her­kunfts­nach­weis­re­gis­ter für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren...
Bundesregierung legt Entwurf eines Gesetzes zu Her­kunfts­nach­wei­sen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen vor
25/07/2022
CMS berät Afinum 9 beim gemeinsamen Erwerb des Premium Food Konzept Zeit...
München – Die Afinum Neunte Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG (Afinum 9) hat gemeinsam mit Unigestion S.A. sowie dem Gründer von Zeit für Brot, Dirk Steiger, die Zeit für Brot Gruppe von Afinum...
23/05/2022
CMS-Was­ser­stoff-Fo­rum
Au­torin: Ana­sta­sia She­le­s­to­va­Düs­sel­dorf (CMS) - Wasserstoff wird einer der zentralen Schlüssel der beschleunigten Energiewende sein. Der Aufbau einer Was­ser­stoff­wirt­schaft bewegt die Industrie, Wirtschaft...
19/05/2022
CMS-Was­ser­stoff-Fo­rum 2022
Wir beleuchten gemeinsam mit Ihnen die Her­aus­for­de­run­gen, die sich beim Aufbau einer Was­ser­stoff­wirt­schaft stellen, z. B. im Bereich       • der Erzeugung von Wasserstoff,       • der Infrastruktur...
08/12/2021
Regulierung von Was­ser­stoff­net­zen – quo vadis?
Startregulierung mit Wahlrecht der Netzbetreiber Die im Juli 2021 im Wege einer Novellierung des EnWG eingeführte Regulierung von Was­ser­stoff­net­zen in §§ 28j–q EnWG überlässt den Netzbetreibern die Entscheidung, ob sie unreguliert bleiben oder sich dem neu eingeführten Re­gu­lie­rungs­sys­tem unterwerfen wollen („Opt-in“). Einer gemeinsamen Regulierung von Erdgas- und Was­ser­stoff­net­zen hat der Gesetzgeber damit eine Absage erteilt. Zur Begründung dieses als Startregulierung bezeichneten Systems werden unionsrechtliche Gründe angegeben. Gleichzeitig kündigt der Gesetzgeber in § 112b EnWG aber an, dass perspektivisch eine Anpassung des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen Regulierung und Finanzierung der Gas- und Wasserstoffnetze im Lichte sich entwickelnder uni­ons­recht­li­cher Grundlagen angestrebt wird. Die EU-Kommission hat angekündigt, erste Vorschläge für die Regulierung von Was­ser­stoff­net­zen bis zur Jahreswende 2021/22 vorzulegen. Nach ersten Informationen könnten die Vorschläge in Richtung einer höheren Re­gu­lie­rungs­in­ten­si­tät bei getrennter Regulierung von Gas und Wasserstoff gehen. Regulierung light Das jetzt eingeführte Wahlrecht ist einmalig und unwiderruflich und kann vom Netzbetreiber nur für sein gesamtes Netz einheitlich ausgeübt werden. Im Falle des Opt-in gelten Vorgaben, die weit hinter der Regulierung der Erdgasnetze zurückbleiben. Zuvorderst ist hier das Prinzip des verhandelten Netzzugangs zu nennen, das beim Gas wegen mangelnder Tauglichkeit zur Marktöffnung bereits vor langer Zeit abgeschafft wurde. Zur Konkretisierung des verhandelten Netzzugangs enthält das EnWG eine Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung, von der die Bundesregierung bislang aber keinen Gebrauch gemacht hat. Damit bleiben den Netzbetreibern im Opt-in hinsichtlich der Gewährung des Netzzugangs unter Beachtung des Gebots der Dis­kri­mi­nie­rungs­frei­heit beträchtliche Freiheitsgrade. Diese können auch bei der Ausgestaltung von netz­be­trei­ber­über­grei­fen­den Kooperationen genutzt werden. Bei der Entflechtung ist lediglich ein buchhalterisches und informatorisches Unbundling vorgeschrieben. Eine ei­gen­tums­recht­li­che Entflechtung, die sich noch im Re­fe­ren­ten­ent­wurf fand, ist nicht vorgesehen. Die Entgeltbildung erfolgt kos­ten­ori­en­tiert. Zu ihrer Konkretisierung hat das Bundeskabinett kürzlich eine Was­ser­stoff­netz-Ent­gelt­ver­ord­nung verabschiedet, die sich an der entsprechenden Regelung beim Gas orientiert. Allerdings sind die Ei­gen­ka­pi­tal-Zins­sät­ze mit 9 % für Neu- und 7,73 % für Altanlagen beim Wasserstoff deutlich großzügiger. Die An­reiz­re­gu­lie­rung findet im jetzigen Stadium keine Anwendung. Bewertung bleibt umstritten Bei der Bewertung der neu eingeführten Was­ser­stoff­re­gu­lie­rung scheiden sich die Geister. Insbesondere die Gasnetzbetreiber hatten sich eine gemeinsame Regulierung erhofft. Wenn man davon ausgeht, dass das heutige Gasnetz das Backbone des künftigen Was­ser­stoff­net­zes darstellt, hätte dies auch durchaus Sinn ergeben. Allerdings stieß eine Finanzierung der Wasserstoffnetze über die Entgelte für die Gasnetznutzung auf breiten Widerstand. Außerdem wurde infrage gestellt, ob eine weitreichende Regulierung beim Wasserstoff in der ersten Phase des Markthochlaufs geeignet ist. Es steht außer Frage, dass die Entwicklung einer Was­ser­stoff­wirt­schaft – nicht nur in Deutschland – noch mit erheblichen Unsicherheiten belastet ist. Bei der Erzeugung von grünem Wasserstoff sind technologisch noch erhebliche Ent­wick­lungs­schrit­te zu erwarten. Klar ist allerdings, dass die klimapolitisch wünschenswerte Menge an grünem Wasserstoff nur zu einem kleinen Teil in Deutschland produziert werden kann. In welchen Ver­brauchs­sek­to­ren Wasserstoff andere Energien ersetzen soll, muss sich noch herausstellen. Für einen Über­gangs­zeit­raum ist die Marktfähigkeit von Wasserstoff nur durch gezielte För­der­maß­nah­men zu erreichen. Mittelfristig aber muss seine eigenständige Wett­be­werbs­fä­hig­keit angestrebt werden. Die erforderlichen Economies of Scale lassen sich am ehesten beim Einsatz in der Industrie erreichen. Hier wird aber wegen der erforderlichen Mengen wahrscheinlich kein Weg am befristeten Einsatz von blauem Wasserstoff vorbeiführen. Allen Unsicherheiten zum Trotz Auf dem Weg in die neue Wasserstoffwelt sehen sich Investoren also mit erheblichen Unsicherheiten sowohl hinsichtlich des Marktes wie auch des Ordnungsrahmens konfrontiert. Umso erfreulicher ist die Auf­bruch­stim­mung, die sich in einer fast un­über­schau­ba­ren Anzahl von Projektideen manifestiert. Beispielhaft hierfür sei im Netzbereich auf das Projekt GET H2 hingewiesen, in dessen Rahmen ein netz­be­trei­ber­über­grei­fen­des Wasserstoffnetz in Nord- und Westdeutschland geplant wird. Auch das Off­shore-Lei­tungs­pro­jekt AquaDuctus zur Anbindung von erneuerbarer Was­ser­stoff­pro­duk­ti­on auf See an das Festland zeigt, in welchen Dimensionen bereits in diesem frühen Stadium gedacht wird. Umso wichtiger ist es, den Markthochlauf von Wasserstoff mit rechtlichen Rah­men­be­din­gun­gen zu flankieren, die den Beteiligten möglichst viel Sicherheit gewähren. Wir werden Sie über weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten. Informationen und regelmäßige Updates zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Bereich Wasserstoff finden Sie auch auf der CMS-In­sight-Sei­te Wasserstoff.
22/07/2021
Wasserstoff: Novellierung des En­er­gie­wirt­schafts­ge­set­zes – Update #1
Bundestag verabschiedet Novelle des En­er­gie­wirt­schafts­ge­set­zes: Regulierung von Was-ser­stoff­net­zen soll eingeführt werden
24/06/2021
Doppelter Paukenschlag beim Klimaschutz - Update #1
Nachdem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt das Kli­ma­schutz­ge­setz 2019 im März 2021 in Teilen für grund­ge­setz­wid­rig erklärt hatte, hat der Bundestag am 24. Juni 2021 eine Novelle des Gesetzes beschlossen