Energiespeicherung
Hauptansprechpartner
Die angestrebte Treibhausgasneutralität bedingt eine grundlegende Umstrukturierung des Energiemarktes. Der zunehmende Einsatz erneuerbarer Energien, die fluktuierend eingespeist werden und dezentral strukturiert sind, weist der Energiespeicherung eine wichtige Funktion zu. Nach der Verabschiedung der Novelle des Klimaschutzgesetzes im Juni 2021 mit ehrgeizigen Vorgaben zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis 2045 kommt der Speicherung von erneuerbar erzeugter Energie eine nochmals gesteigerte Schlüsselrolle zu, da die konventionelle Erzeugung deutlich schneller nicht mehr zur Verfügung stehen wird und damit als regelbares Korrektiv zum Ausgleich zwischen Erzeugung und Verbrauch ausfällt. Die Bedeutung der Energiespeicherung ist vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung in der Ukraine zusätzlich erhöht.
Das Thema Energiespeicherung ist allerdings in einem weiteren Sinne zu verstehen. Im Kern geht es darum, die Flexibilität des Gesamtsystems auf Basis entsprechend ausgebauter Stromnetze so weit zu erhöhen, dass die konventionelle Erzeugung entbehrlich wird. Die Instrumente, mit denen sich eine solche Flexibilität erreichen lässt, sind vielfältig. Zum einen sind „klassische“ Speichertechnologien wie etwa Pump- oder Batteriespeicher zu nennen. Flexibilität durch Speicherung von erneuerbarer Energie lässt sich zum anderen aber auch durch Umwandlung in andere Energieträger erreichen, zum Beispiel durch die wasser-elektrolytische Herstellung von Wasserstoff bzw. Power-to-Gas, oder durch Umwandlung in Wärme. Die Abnehmer können durch ihr Verhalten ebenfalls einen Beitrag zur Erhöhung der Flexibilität leisten (Demand Side Management). Schwarmspeicher und virtuelle Kraftwerke werden mit der steigenden Anzahl der Marktakteure eine zunehmende Bedeutung erlangen. Bisher war geplant, dass ein beschleunigter Ausstieg aus der Kohleverstromung die Funktion von Gaskraftwerken als erzeugungsseitige Flexibilität für die Übergangszeit stärker in den Vordergrund rücken wird. Wegen der aktuellen Entwicklungen soll jedoch die Abhängigkeit von russischen Öl- und Gaslieferungen möglichst schnell beendet und durch LNG bzw. Wasserstoff und einen noch stärkeren Ausbau alternativer Energieerzeugung und -speicherung eine größere Energieautarkie erreicht werden.
Die notwendige Entwicklung des Flexibilitätsmarktes wird alle Marktbeteiligten vor neue Herausforderungen stellen. Der geltende Ordnungsrahmen wird sich weiterentwickeln (müssen), um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen. Investitionsentscheidungen sind vor diesem Hintergrund wegen ihrer mittel- bis langfristigen Bedeutung gut abzuwägen. Hierzu gehört vor allem auch eine gründliche Analyse des einschlägigen Rechtsrahmens sowie dessen zu erwartender Weiterentwicklung. Wir stehen Ihnen bei der Bewältigung der künftigen Herausforderungen mit unserem interdisziplinären Team rechtlich und strategisch beratend und unterstützend zur Seite. Ihre Anliegen werden durch unsere Experten betreut, die alle für ihre Vorhaben relevanten Rechtsgebiete umfassend abdecken und damit ihren Geschäftserfolg absichern.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen ersten Überblick über einige Themen, mit denen sich Akteure im Bereich der Energiespeicherung erfahrungsgemäß konfrontiert sehen:
- Energiewirtschaftsrecht und Regulierung
- Vertragsgestaltung und gesellschaftsrechtliche Themen
- Umwelt- und Planungsrecht
- Flächensicherung
- Vergaberecht
Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei Ihren Projekten unterstützen können.

Energiewirtschaftsrecht und Regulierung
Wer sich dem Thema Energiespeicherung und der Stromspeicherung im Besonderen vor dem Hintergrund des Energiewirtschaftsrechts und der Regulierung nähert, stellt fest, dass insoweit ein konsistenter rechtlicher Rahmen – noch – nicht existiert. Historisch betrachtet mag sich dies aus dem Umstand heraus erklären, dass die Stromspeicherung – anders als die Speicherung von Erdgas – im Energiemarkt keine hervorgehobene Rolle spielte. Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes und der voranschreitenden Sektorkopplung ändert sich dieser Befund aber grundlegend. Der rechtliche Rahmen ist so zu gestalten, dass die Stromspeicherung ihr Potential beim Umbau der Energiewirtschaft voll ausspielen kann.
Die Einordnung der Stromspeicherung in die bekannten Marktrollen im Energiemarkt führte mangels eigenständiger Definition dazu, dass ihr eine Doppelrolle zugewiesen wurde. So wurde die Einspeicherung von Strom in den Speicher als Verbrauch und der Speicher damit als Letztverbraucher qualifiziert. Die anschließende Rückumwandlung der gespeicherten Energie in elektrische Energie und Rückspeisung in das Netz wurde gleichzeitig als Erzeugung und der Speicher damit als Stromerzeuger angesehen. Diese Doppelrolle führte zu einer Doppelbelastung von Stromspeichern bei der EEG-Umlage, der KWK-Umlage sowie der Offshore-Haftungsumlage. Der Gesetzgeber hatte versucht, diese Doppelbelastung zumindest teilweise durch die in der Praxis häufig als problematisch und kompliziert bezeichnete Saldierungsregel in § 61 l Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) zu vermeiden. Durch die Verweise § 27 b Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sowie in § 17 f Abs. 5 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. § 27 b KWKG galt diese Befreiung auch für die beiden anderen genannten Umlagen. Durch die Novellierung des EEG 2021 durch das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor und die Einführung des Energie-Umlagen-Gesetzes (EnUG) konnte die bisherige Regelung zur Vermeidung der Doppelbelastung durch die neue Umlagesystematik (die Erhebung der Umlage erfolgt nur noch auf die Netzentnahme) vereinfacht werden. Dafür wurde § 61 l EEG 2021 in wesentlichen Teilen in § 21 EnUG überführt. Die bisherige Regelung des § 27 b KWKG 2020 konnte aufgrund der Überführung des § 61 l EEG 2021 in § 21 EnUG und dessen dadurch erfolgter unmittelbarer Anwendbarkeit auf die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage ersatzlos entfallen.
Neben dem nun eingedämmten Risiko einer Doppelbelastung spielen aber auch andere energiewirtschaftliche und regulatorische Gesichtspunkte für den Erfolg von Geschäftsmodellen im Bereich der Stromspeicherung eine Rolle. Zunächst sind hier die Möglichkeit einer Befreiung von den Netzentgelten für Speicheranlagen und der Umfang einer möglichen Befreiung zu nennen. Auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme individueller Netzentgelte oder eines Entgelts für dezentrale Einspeisung ist zu berücksichtigen. Schließlich ist auch zu bedenken, wie mögliche Doppelbelastungen bei der Stromsteuer vermieden werden können.
Eine detailliertere Darstellung der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Stromspeicher finden Sie unter Rechtliche bzw. regulatorische Rahmenbedingungen für Stromspeicher (cms.law).
Im Zuge der Entwicklung in der Ukraine ist auch das Thema der Gasspeicherung stark in den Vordergrund gerückt. Die insbesondere im Winter 2021/2022 zu beobachtenden im historischen Vergleich außerordentlich niedrigen Speicherfüllstände haben den europäischen und den deutschen Gesetzgeber dazu bewogen, Füllstandsvorgaben für Gasspeicher einzuführen. Diese sehen vor, dass die Speicher im Winter bis 90 % gefüllt sein müssen. Die entsprechende Novellierung des EnWG durch ein Gasspeichergesetz legt hierzu fest, dass ungenutzte Speicherkapazität unter bestimmten Voraussetzungen dem Speicherkunden entzogen werden kann. Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe GmbH wird zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit verpflichtet, die nicht genutzte und entzogene Kapazität zur Einspeicherung von Gas zur Erfüllung der Füllstandsvorgaben durch die Ausschreibung von Optionen oder die Beschaffung entsprechender Gasmengen am Markt zu nutzen.
Unsere Experten im Energiewirtschafts- und Regulierungsrecht stehen Ihnen mit ihrem umfassenden Know-how und ihrer Branchenkenntnis bei der erfolgreichen Gestaltung und Umsetzung Ihrer Geschäftsmodelle im Bereich der Energiespeicherung jederzeit gerne zur Verfügung.
Vertragsgestaltung und gesellschaftsrechtliche Themen
Im Zusammenhang mit Investition, Planung, Errichtung und Betrieb von Stromspeichern stellt sich zwangsläufig die Frage, welches die beste vertragliche und gesellschaftsrechtliche Struktur für ein solches Projekt ist. Dies gilt insbesondere für den in Zukunft zu erwartenden zunehmenden Einsatz großer Batteriespeicher, für die passende gesellschaftsrechtliche und vertragliche Strukturen erst noch etabliert werden müssen.
Investitionen in neuartige große Batteriespeicheranlagen liegen häufig mindestens im dreistelligen Millionenbereich und bedürfen daher einer verlässlichen Grundlage für die Zusammenarbeit von Investoren, Eigentümern und Betreibern.
Dabei gilt es auch, die vertragliche Struktur an die verschiedenen Einsatzbereiche von Batteriespeichern anzupassen. Aktuell stehen regulatorische Vorgaben der gleichzeitigen Nutzung von Batteriespeichern sowohl zur Bereitstellung von Primärregelleistung als auch zur Belieferung der Industrie mit (grünem) Strom noch entgegen. Übertragungsnetzbetreibern ist die Errichtung und der Betrieb von Energiespeichern zudem nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Bundesnetzagentur gestattet (§ 118 b EnWG), sodass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen selbst Speicher zur Netzstabilisierung errichten können. Hier sind kreative Lösungen gefragt, um allen interessierten Marktakteuren den Einstieg in die Speichernutzung auf sicherer Rechtsgrundlage zu ermöglichen.
Mit passgenauen Vertragsgestaltungen können wir Ihnen dabei helfen, trotz der bestehenden regulatorischen Einschränkungen den bestmöglichen Einsatz von Batteriespeichern zu erreichen und den zuverlässigen Betrieb über den gesamten angestrebten Nutzungszeitraum sicherzustellen. Die Einbindung von Investoren und Geldgebern unter Vermeidung von Risiken eines unerlaubten Finanzierungsleasings oder das Austarieren von Investitionsrisiken und Risiken des Betriebs, einschließlich Ausfallrisiken, sind nur einige der Themen, zu denen wir regelmäßig beraten. Mit der Vertragsgestaltung geht die Wahl der passenden gesellschaftsrechtlichen Struktur einher. Ganz nach Bedarf lassen sich Projektgesellschaften, Investitionsvehikel, Betreibergesellschaften oder Eigentümergesellschaften einbinden und die Beteiligungen daran individuell gestalten.
Wir kennen die Fragen, die sich bei der Gestaltung von Großprojekten im Energiebereich stellen, und können bei den anstehenden technischen und regulatorischen Entwicklungen im Batteriespeicherbereich aus unserem umfangreichen Erfahrungsschatz schöpfen. So entwickeln wir für Ihr Projekt die beste gesellschaftsrechtliche Struktur und Vertragsgestaltung.
Umwelt- und Planungsrecht
Energiespeicher sind in der Regel komplexe und raumgreifende Vorhaben. Errichtung und Betrieb setzen eine öffentlich-rechtliche Zulassung voraus. Der Gesetzgeber hat allerdings die zunehmende Bedeutung von Speicheranlagen für den Energiemarkt und die Energiewende erkannt. In dem 2019 geänderten § 43 Abs. 2 EnWG werden erstmals Großspeicheranlagen erwähnt und wird für diese ein fakultatives Planfeststellungsverfahren eingeführt. Voraussetzung ist, dass sie eine Nennleistung von mehr als 50 MW besitzen und nicht als Untergrundspeicher dem Zulassungsregime des Bundesberggesetzes unterfallen (§ 126 Bundesberggesetz). Für Untergrundspeicher ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Für ein Pumpspeicherkraftwerk fehlt eine einheitliche, das gesamte Vorhaben umfassende Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss. Ob die Errichtung des Speichersees eines Pumpspeicherkraftwerks ein nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) planfeststellungsbedürftiges Vorhaben darstellt, beurteilt sich nach der konkreten baulichen Ausführung des Speichersees und seiner Einbindung in die bestehende Ökologie. Ein Gewässerausbau – die Herstellung, Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer – bedarf der Planfeststellung (§§ 67 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 WHG). Abzugrenzen ist der Gewässerausbau von der Herstellung eines künstlichen Wasserspeichers, die ebenfalls planfeststellungsbedürftig sein kann (§ 65 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 19.9 der Anlage 1 zum UVPG).
Die im Rahmen der Zulassung zu beachtenden materiell-rechtlichen Anforderungen an umweltrelevante Vorhaben sind hoch. In diesem Rahmen stellen sich gerade bei großräumigen Speicheranlagen wie Pumpspeicherkraftwerken oder größeren Batteriespeichern Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung, des nationalen und europäischen Natur- und Artenschutzrechts sowie des Wasserrechts.
Wir können Sie bei der Frage, welches Zulassungsverfahren für Ihr Projekt das richtige ist, unterstützen. Während des Zulassungsverfahrens beraten wir Sie zu allen Fragen des Planungs-, Umwelt- und Genehmigungsrechts. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren greifen technische, naturwissenschaftliche, betriebswirtschaftliche und juristische Aspekte ineinander. Für den Erfolg des Projekts ist es unabdingbar, dass die Fachleute der verschiedenen Disziplinen sich gegenseitig verständlich machen können. Wir sind es gewohnt, nicht nur mit Juristen, sondern auch mit Ingenieuren und Naturwissenschaftlern eng zusammenzuarbeiten, ihnen zuzuhören und uns in komplexe Sachverhalte einzuarbeiten. Zugleich vermitteln wir auch Nichtjuristen klar und eindeutig die rechtlichen Rahmenbedingungen anhand der Besonderheiten der bearbeiteten Themen.
Flächensicherung
Wesentlich für den Erfolg eines Energiespeicherprojekts ist auch die langfristige Sicherung der für Errichtung und Betrieb benötigten Flächen. Ausgehend von einem typischen Zeithorizont von 20 bis 30 Jahren kommen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht:
Da der Flächenbedarf für Energiespeicheranlagen regelmäßig überschaubar ist, dürfte oft ein Erwerb der benötigten Standortflächen durch die Betreibergesellschaft die einfachste und sicherste Lösung sein, auch wenn der Grundstückskauf notariell beurkundet werden muss und Grunderwerbssteuer auslöst.
Wo ein Erwerb nicht möglich ist – etwa weil der Grundstückseigner nicht verkaufswillig ist oder die Flächen wegen Altlastenrisiken nicht erworben werden sollen –, ist meist ein langfristiger Mietvertrag das Mittel der Wahl. Allerdings sollte dieser durch eine vorrangig eingetragene Dienstbarkeit zugunsten der Betreibergesellschaft grundbuchlich abgesichert werden. Denn auch langfristige Mietverträge mit fester Laufzeit können in bestimmten Fällen vorzeitig gekündigt werden, etwa bei Insolvenz des Grundstückseigners oder bei einem Verstoß des Mietvertrages gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis (§ 550 BGB). Dann sollte die Betreibergesellschaft die Fläche auf der Grundlage einer ihr eingeräumten Dienstbarkeit weiter nutzen können.
Weil Mietverträge zwingend nach 30 Jahren kündbar sind (§ 544 BGB), kann bei Projekten mit einer Laufzeit von über 30 Jahren die Bestellung eines Erbbaurechts in Betracht kommen.
Wird das Projekt fremdfinanziert, muss bei der Flächensicherung auch den Interessen der finanzierenden Banken Rechnung getragen werden. Jedenfalls bei einer typischen Non-Recourse-Projektfinanzierung wollen diese in die Lage versetzt werden, das Projekt bei Zahlungsausfall auch ohne die Betreibergesellschaft fortsetzen zu können. Um dies zu erreichen, verlangen Banken typischerweise das Recht zum Eintritt in die Mietverträge und/oder eigene dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Grundschulden am Grundstück.
Insbesondere im Falle eines fremdfinanzierten Energiespeichers auf fremdem Grund können die Vertragswerke zur Sicherung der benötigten Flächen daher durchaus komplex sein und eine enge Abstimmung der Interessen von Betreiber, Grundeigentümer und finanzierender Bank erfordern. Unsere projekterfahrenen Immobilienrechtler unterstützen Sie gerne dabei, in diesem Spannungsfeld eine passgenaue Lösung für Ihr Projekt zu finden. Sie können dabei auf eine langjährige Erfahrung bei Energieprojekten aller Art zurückgreifen, die nicht nur den Bereich der erneuerbaren Energien, sondern auch „klassische“ Kraftwerke und Leitungsnetze aller Art umfasst.
Vergaberecht
Bei der Realisierung von Energiespeicherprojekten spielt häufig auch das Vergaberecht eine wichtige Rolle. Dies gilt vor allem für das Oberschwellenvergaberecht gemäß §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das im Falle seiner Anwendbarkeit grundsätzlich zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens verpflichtet. Eine freie Auswahl des Vertragspartners ist in diesem Fall nicht möglich. Der Vertragspartner ist vielmehr im Rahmen eines fairen und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften auszuwählen. Unterlegene Unternehmen haben dabei die Möglichkeit, Rechtsschutz vor der jeweils zuständigen Vergabekammer zu suchen und die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu vereiteln. Vor der Realisierung eines Energiespeicherprojekts sollte vorsorglich geprüft werden, ob das Projekt dem Vergaberecht unterliegt, um erforderliche Maßnahmen gegebenenfalls rechtzeitig einleiten zu können.
Die Anwendbarkeit des Vergaberechts setzt voraus, dass ein Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB eine entgeltliche Leistung beschafft. Auftraggeber in diesem Sinne sind nicht nur öffentliche Träger (z. B. Bund, Land, Kommune oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts). Auch Privatunternehmen können an das Oberschwellenvergaberecht gebunden sein. Im Energiebereich ist insoweit der Begriff des Sektorenauftraggebers gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB maßgeblich. Demnach unterliegt ein Privatunternehmen dem Vergaberecht, wenn es seine energiewirtschaftliche Tätigkeit aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte ausübt oder unmittelbar oder mittelbar öffentlich beherrscht wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Privatunternehmen als sog. Sektorenauftraggeber an das Vergaberecht gebunden.
Bei einem Energiespeicherprojekt können grundsätzlich sämtliche Leistungen, die der jeweilige Auftraggeber im Rahmen eines Projekts beschafft, die Pflicht zur Anwendung des Vergaberechts auslösen. Zu denken ist zum Beispiel an Bauleistungen für ein Pumpspeicherkraftwerk oder einen großen Batteriespeicher, Lieferleistungen für einen Energiepark mit Elektrolyseur oder Dienstleistungen für einen Schwarmspeicher oder ein virtuelles Kraftwerk. Darüber hinaus sind viele weitere Anwendungsfälle denkbar, insbesondere im Hinblick auf IT-Vergaben.
Grundlegende Voraussetzung zur Anwendung des Vergaberechts ist allerdings, dass der einschlägige EU-Schwellenwert im Einzelfall erreicht oder überschritten wird. Da Beschaffungen im Rahmen eines Energiespeicherprojekts in der Regel einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 Abs. 2 GWB dienen, gelten insoweit grundsätzlich die Schwellenwerte für den Sektorenbereich. Diese liegen derzeit bei EUR 5.382.000 (netto) für Bauaufträge und EUR 431.000 (netto) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Liegt nach diesen Grundsätzen eine vergaberechtlich relevante Beschaffung vor, richten sich die einschlägigen Verfahrensanforderungen nach §§ 97 ff. GWB und der Sektorenverordnung (SektVO), die grundsätzlich zur Durchführung eines europaweiten wettbewerblichen Vergabeverfahrens verpflichten.
Unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte kommt eine Anwendbarkeit des sog. Haushaltsvergaberechts in Betracht. Dieses gilt allerdings nur für öffentliche Träger, die an das Haushaltsrecht gebunden sind. Private Unternehmen fallen in der Regel nicht darunter.
Nicht übersehen werden darf auch, dass das Vergaberecht im Zusammenhang mit Zuwendungen Anwendung finden kann. Wird ein Energiespeicherprojekt öffentlich gefördert, kann der jeweilige Zuwendungsbescheid oder Fördervertrag den Zuwendungsempfänger zur Anwendung des Vergaberechts verpflichten, wenn er projektbezogene Unteraufträge an Dritte vergeben will. Auch Privatunternehmen, die grundsätzlich nicht dem Vergaberecht unterliegen, können dadurch gegebenenfalls in die ungewohnte und zugleich herausfordernde Lage geraten, ein fehlerfreies Vergabeverfahren durchführen zu müssen, um das Risiko einer Rückforderung von Zuwendungen zu vermeiden.
Für Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber im Strommarkt kann zusätzlich ein Ausschreibungsverfahren gemäß Art. 36 bzw. 54 der sog. Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2019/944/EU) und § 11 a EnWG relevant werden. Demnach kann ein Elektrizitätsversorgungsnetzbetreiber die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn diese Energiespeicheranlage notwendig ist, damit der Betreiber seinen netzbezogenen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG in effizienter Weise nachkommen kann. Dieses Ausschreibungsverfahren dient in erster Linie dazu, ein sog. Marktversagen festzustellen, mit der Folge, dass der Netzbetreiber die Energiespeicheranlage ausnahmsweise selbst erwerben, errichten, verwalten oder betreiben darf. Das Ausschreibungsverfahren darf daher nicht mit einem Vergabeverfahren gemäß §§ 97 ff. GWB verwechselt werden, wenngleich es Parallelen gibt und sich bei gleichzeitiger Anwendbarkeit beider Regelungsbereiche die Frage stellt, in welchem Verhältnis die beiden Regelungsbereiche zueinander stehen.
Wir unterstützen Sie bei der Lösung aller vergaberechtlichen Fragestellungen Ihres Projekts. Insbesondere die Durchführung europaweiter Vergabeverfahren muss unter Beachtung der einschlägigen Vorgaben und der aktuellen Rechtsprechung sorgfältig geplant und vorbereitet werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung unter geringstmöglichem Zeitaufwand zu gewährleisten. Mit unserer jahrelangen Erfahrung helfen wir Ihnen, dieses anspruchsvolle Ziel zu erreichen. Wenn Sie sich als Bieter für einen Auftrag im Zusammenhang mit einem Energiespeicherprojekt bewerben möchten, beraten wir Sie bei der wirtschaftlich zielführenden und rechtssicheren Abgabe Ihres Teilnahmeantrags oder Angebots sowie zu sämtlichen begleitenden Fragestellungen, die für Ihre Bewerbung wichtig sind. Die Einbeziehung und das Verständnis einschlägiger übergreifender Zusammenhänge aus anderen Rechtsgebieten und Fachrichtungen ist für uns selbstverständlich.
Expertinnen und Experten für Energiespeicherung





Entdecken Sie mehr
Wie können wir Ihr Unternehmen unterstützen?
Your request has been successfully sent to the service team. They will get back to you in the next few days.
In the meantime, this might be helpful
Lokale Marktkenntnisse. Globale Perspektive.
Wir bieten zukunftsorientierte Rechtsberatung für den Erfolg Ihres Unternehmens. Durch die Kombination lokaler Marktkenntnis mit globaler Perspektive und Anwälten an Standorten auf der ganzen Welt, profitiert Ihr Unternehmen von der Expertise, die Sie benötigen - auch über Grenzen hinweg.
Über CMS