BRUBEG: Erweiterung der Eingriffs- und Durchsetzungsbefugnisse
Die wichtigsten Änderungen, die Betroffene jetzt kennen sollten
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Am 1. April 2026 sind im Rahmen des Bankrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) weitreichende Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG) in Kraft getreten. Hierdurch werden die Befugnisse der Aufsicht bei der Überwachung von Banken und Finanzinstituten erheblich gestärkt.
BRUBEG bringt Änderungen der §§ 44, 44b, 45, 50 und 56 KWG
Die Reform erfolgte unter anderem infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (CRD VI).
Durch die Reform werden fünf zentrale Paragraphen angepasst: §§ 44, 44b, 45, 50 und 56 KWG. Sie bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die sich unmittelbar auf die betroffenen Institute, Organmitglieder, Beschäftigten und Inhaber bedeutender Beteiligungen auswirken.
Die neuen Regelungen stärken dabei die Eingriffs- und Durchsetzungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank, und damit ihre operative Handlungsmöglichkeit erheblich. Betroffene Organmitglieder müssen ihre Unternehmen und Beschäftigten, nunmehr auch diejenigen die gekündigt haben, auf diese Änderungen und die damit verbundenen erheblichen Eingriffsrechte der Aufsicht vorbereiten.
§ 44 KWG: Ausweitung der Auskunfts- und Prüfungsbefugnisse durch das BRUBEG
§ 44 KWG, der die Auskunfts- und Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde regelt, erfährt eine bedeutende Erweiterung durch die Einführung nachgehender Auskunftspflichten. Organmitglieder und Beschäftigte von Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen bleiben nun auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Das bedeutet, dass die Auskunftspflichten nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder des Mandats enden, sondern danach bestehen bleiben.
Die Aufsicht erhält erweiterte Betretungs-, Besichtigungs- und Durchsuchungsbefugnisse
Die BaFin erhält gemäß § 44 Abs. 1 Satz 5 KWG erstmals ausdrücklich die Befugnis, Räume auskunfts- und vorlegungspflichtiger Unternehmen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der regulären Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die als Wohnung genutzt werden, zu betreten und zu besichtigen. Hierdurch wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ausdrücklich eingeschränkt und die Betroffenen müssen die Maßnahme dulden. Diese Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse berücksichtigt die Veränderungen der modernen Arbeitswelt, insbesondere die regelmäßige Tätigkeit im Homeoffice. Darüber hinaus wird diese Befugnis gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 KWG auf nachgeordnete Unternehmen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Holding-Gesellschaften sowie weitere Tochterunternehmen ausgeweitet.
Mit dem neuen § 44 Abs. 5 KWG wurde darüber hinaus Bediensteten der BaFin und Bundesbank das Recht eingeräumt, die Räume auskunftspflichtiger Unternehmen sowie die Räume von Organmitgliedern auch nach deren Ausscheiden zu durchsuchen. Voraussetzung dafür ist, dass Tatsachen darauf hindeuten, dass das Unternehmen oder Organmitglied gegen das KWG oder eine Einzelregelung auf Basis des KWG verstößt und dadurch die Aufklärung eines für die Aufsicht wichtigen Sachverhalts behindert, gefährdet oder verzögert. Dies kann geschehen, indem etwa Angaben falsch, unvollständig oder verspätet gemacht oder Unterlagen nicht ordnungsgemäß vorgelegt werden. Solche Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen Genehmigung. Eine Ausnahme bildet Gefahr in Verzug.
Zwar wird in § 44 Abs. 9 KWG ein Auskunftsverweigerungsrecht eingeführt, nichtsdestotrotz stellt die Überarbeitung des § 44 KWG eine erhebliche Erweiterung der Rechte und damit der operativen Handlungsfähigkeit der Aufsicht dar.
Neue Möglichkeiten der Sicherstellung im KWG
Zusätzlich dürfen Bedienstete der BaFin und der Bundesbank nach § 44 Abs. 6 KWG Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände nicht mehr benötigt, sind sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben. Parallel dazu wurden die Befugnisse gegenüber Inhabern bedeutender Beteiligungen in § 44b KWG ausgeweitet. Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten gelten nun ausdrücklich auch für Beschäftigte sowie für Mitglieder von Organen von Inhabern bedeutender Beteiligungen nach deren Ausscheiden. Analog zu § 44 KWG wurden in § 44b Abs. 4 und Abs. 5 KWG Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefugnisse bei Inhabern bedeutender Beteiligungen eingeführt, und zwar auch in Bezug auf deren Organmitglieder, auch nach ihrem Ausscheiden.
Die Erweiterungen wirken sich erheblich auf Betroffene aus. Bislang ist die Aufsicht bei Auskunfts- und Vorlageersuchen sowie Prüfungen auf die Mitwirkung der Unternehmen und betroffenen Personen angewiesen. Werden Unterlagen oder Informationen bewusst vorenthalten, fehlte ihr bisher eine wirksame Handhabe. So kann oft die Vollständigkeit nicht überprüft werden und die Weigerung, Verzögerung oder Verschleierung durch betroffene Personen erschweren die Sachverhaltsaufklärung und ermöglichen die Vernichtung oder Manipulation relevanter Unterlagen. Zwar kann die BaFin Zwangsmittel androhen, diese führen jedoch nicht immer zur gewünschten Aufklärung; insbesondere dann, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht anwendbar sind, bleibt die Durchsetzung schwierig.
Auch ausgeschiedene Organmitglieder bleiben auskunfts- und vorlegungspflichtig
Organmitglieder müssen sich nunmehr darauf einstellen, dass sie nach ihrem Ausscheiden auskunfts- und vorlegungspflichtig bleiben, was eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Vorgänge während ihrer Amtszeit erfordert. Des Weiteren müssen Beschäftigte sowohl der Unternehmen nach § 44 Abs. 1 KWG als auch der Inhaber bedeutender Beteiligungen, auch nach Kündigung oder Ausscheiden, bereit sein, Auskünfte zu erteilen. Unternehmen müssen ihre Dokumentationspflichten nunmehr viel ernster nehmen, da Verstöße nun unter anderem zu Durchsuchungen führen können.
Umgestaltung der Maßnahmen zur Sicherstellung regulatorischer Anforderungen
Eine bedeutende Neugestaltung erfährt der § 45 KWG, der nunmehr als „Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen“ geführt wird. Diese Änderung verdeutlicht die breitere Ausrichtung der Vorschrift. Anstatt spezifischer Anforderungen werden nun allgemein die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation (CRR)), die Anforderungen des KWG oder der aufgrund des KWG erlassenen Rechtsverordnungen erfasst.
Neue Maßnahmen im ESG-Risiken- und Kryptowerte-Bereich
Auch der Katalog möglicher Maßnahmen wurde erweitert. Neu sind insbesondere Maßnahmen im Bereich ESG-Risiken und Kryptowerte. Dazu gehört einerseits die Verringerung von kurz-, mittel- oder langfristig bestehenden ESG-Risiken. Dies kann Anpassungen an der Geschäftsstrategie, Risikostrategie, dem Risikomanagement oder eine Nachschärfung des ESG-Risikoplans nach § 26d KWG erfordern. Andererseits kann die BaFin die Durchführung von Stresstests oder Szenarioanalysen verlangen, um Risiken aus Risikopositionen in Kryptowerten und aus der Erbringung von Kryptowerten-Dienstleistungen zu bewerten.
Zudem wurde die Befugnis zur Untersagung von Ausschüttungen erweitert. Neu ist, dass Zinszahlungen an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals untersagt oder beschränkt werden können, sofern die Nichtzahlung kein Ausfallereignis für das Institut darstellt. Bei Restrukturierungsplänen wurde die Pflicht zur Nachbesserung eingefügt. Die Aufsichtsbehörde kann zudem die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Restrukturierungsplan anordnen.
Diese Änderungen haben ebenfalls weitreichende Folgen. Institute müssen ihre Compliance-Systeme erweitern, um ESG- und Krypto-Risiken angemessen zu überwachen. Anteilseigner und Inhaber von Eigenmittelinstrumenten können stärker in die Pflicht genommen werden, Ausschüttungen und Zinszahlungen zu akzeptieren, um die Eigenmittelausstattung zu stärken. Die Erweiterung auf alle regulatorischen Anforderungen gibt der BaFin einen breiteren Gestaltungsspielraum bei Eingriffen.
§ 50 KWG: Einführung periodischer Zwangsgelder
Darüber hinaus wurde in dem neuen § 50 KWG der Aufsicht eine weitere Möglichkeit der Durchsetzung des KWG und weiterer Vorschriften gegeben. Die Neufassung des § 50 KWG führt „periodische Zwangsgelder“ als neues Sanktionsinstrument ein. Periodische Zwangsgelder können bei einem anhaltenden Verstoß gegen das KWG, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, die CRR oder gegen vollziehbare Anordnungen der BaFin verhängt werden. Adressaten der Zwangsgelder können Unternehmen, Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person sein, die für den Verstoß verantwortlich ist. Das Zwangsgeld ist ab einem von der BaFin festzulegenden Tag zu zahlen, bis der Verstoß beendet ist, längstens jedoch für sechs Monate.
Die Tageshöhe des periodischen Zwangsgelds beträgt bei natürlichen Personen bis zu EUR 50.000. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften beträgt die Tageshöhe bis zu 5 % des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes. Der durchschnittliche Nettotagesumsatz wird als 1/365 des Jahresnettoumsatzes ermittelt. Der Jahresnettoumsatz umfasst zwölf Posten, darunter Zinserträge, Gebühren und Provisionen, Gewinne aus finanziellen Vermögenswerten, Währungsdifferenzen sowie sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen. Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage der neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen.
Die Neuerung in § 50 KWG hat erhebliche finanzielle Auswirkungen
Institute können bei anhaltenden Verstößen erhebliche finanzielle Belastungen erleiden. Bei einem Jahresnettoumsatz von EUR 1 Mrd. und einer maximalen Tagesrate von 5 % (ca. EUR 137.000 pro Tag) könnte das Zwangsgeld bei einem sechsmonatigen Verstoß theoretisch bis zu EUR 25 Mio. betragen. Geschäftsleiter und Organmitglieder können persönlich mit Zwangsgeldern bis zu EUR 50.000 pro Tag belegt werden. Das gilt zudem für jede andere natürliche Person (also nicht nur Beschäftigte), theoretisch also auch für Gesellschafter oder Secondees, die von Kanzleien an Institute ausgeliehen werden. Das Instrument schafft einen starken Anreiz, Verstöße schnell zu beenden, um erhebliche Strafen und Kosten zu verhindern. Gleichzeitig ist es aufgrund der sehr weiten Formulierung aber schwierig vorherzusehen, welche natürlichen Personen diese Norm in der Praxis betreffen könnte.
Erweiterung der Bußgeldvorschriften des § 56 KWG
Schließlich wurde der § 56 KWG umfangreich erweitert und mit Blick auf die infolge der Umsetzung der CRD VI eingeführten Vorschriften aktualisiert. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde um zahlreiche neue Tatbestände erweitert, insbesondere im Bereich der Anzeigepflichten nach § 2h KWG (Erwerb einer wesentlichen Beteiligung), § 2i KWG (Verschmelzungen und Spaltungen) oder Ergänzungen zu § 24 KWG (vor allem die neuen Anzeigepflichten, z.B. § 2f Abs. 1f S.1 oder 4 KWG). Zu beachten ist außerdem, dass ab dem 11. Januar 2027 neue Bußgeldvorschriften für CRD-Drittstaatenzweigstellen in Kraft treten, welche Verstöße gegen eine Reihe von Vorschriften aus dem Bereich der § 53cc ff. KWG unter Strafe stellen.
Was die verschärfte Bankenaufsicht durch CRD VI und BRUBEG für Institute bedeutet
Zusammenfassend stellt die Umsetzung der CRD VI und die Einführung von umfangreichen Änderungen aufgrund des BRUBEG eine umfassende Verschärfung der Bankenaufsicht dar. Die zentralen Entwicklungslinien sind:
- die Stärkung der Durchsetzungsbefugnisse durch Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefugnisse,
- die Ausweitung der Adressaten mit nachgehenden Auskunftspflichten auch nach dem Ausscheiden aus dem Institut oder dem Unternehmen,
- die Einführung neuer Sanktionsinstrumente in Form periodischer Zwangsgelder,
- die Erweiterung des Regelungsbereichs des § 45 KWG auf ESG-Risiken und Kryptowerte sowie
- erweiterte Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen neue KWG-Vorschriften.
Für Institute bedeutet dies die Notwendigkeit zur Überprüfung und Anpassung interner Compliance- und Dokumentationssysteme, zur Implementierung von ESG-Risikomanagement und Kryptoasset-Overseeing sowie zur Schulung von Organmitgliedern und Beschäftigten zu den erweiterten Pflichten, vor allem den Auskunftspflichten nach dem § 44 KWG. Organmitglieder und Geschäftsleiter müssen sich der nachgehenden Auskunftspflichten (auch für ihre Beschäftigten) auch nach Ausscheiden aus dem betroffenen Institut bewusst sein und ihre Entscheidungen sorgfältig dokumentieren. Betroffene sollten die Änderungen ernst nehmen und ihre Compliance-Systeme entsprechend anpassen, um Bußgelder und andere Sanktionen zu vermeiden.