Die neue TT-GVO: Alles neu macht der Mai? – ein Q&A
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Seit dem 1. Mai 2026 gilt die neue Verordnung über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (Verordnung (EU) 2026/877) (TT-GVO). Zeitgleich treten auch die neuen Leitlinien (TT-Leitlinien) an die Stelle der Vorgängerfassung. Wir hatten hierüber berichtet (Die neue Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung ist da!; TT-GVO; Entwurf der neuen Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung).
Worum geht es und was ändert sich eigentlich? Wir gehen hierauf in unserem nachfolgenden „Q&A“ ein.
Was ist die TT-GVO?
Die TT-GVO ist eine Verordnung der Europäischen Union. Die Europäische Kommission nimmt mit ihr bestimmte Technologietransfer-Vereinbarungen vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 AEUV) aus. Begründet wird diese Ausnahme von dem Verbot damit, dass solche Vereinbarungen häufig die Verbreitung von Technologie fördern und einen Anreiz für Forschung und Entwicklung schaffen. Selbst wenn sie wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben oder Klauseln mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung enthalten, können sie insgesamt für den Wettbewerb förderlich sein. Damit dies von den Rechtsanwendern nicht im Einzelfall anhand der nicht leicht anzuwendenden Voraussetzungen von Artikel 101 Abs. 3 AEUV geprüft werden muss, hat die Europäische Kommission solche Vereinbarungen allgemein (deswegen Gruppenfreistellung) von dem Verbot freigestellt und die Voraussetzungen für diese allgemeine Freistellung bestimmt. Im Rahmen der jüngsten Überarbeitung wurde die TT-GVO angepasst und trat am 1. Mai 2026 in Kraft. Sie bildet damit den Rahmen für die kartellrechtliche Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen nach Artikel 101 AEUV.
Für wen gilt die TT-GVO und welche Vereinbarungen erfasst sie?
Als Verordnung ist die TT-GVO unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten der EU. Technologietransfer-Vereinbarungen sind z.B. Patentlizenzverträge, mit denen Patentinhaber bzw. Lizenzgeber den Lizenznehmern die Herstellung eines patentierten Produktes oder die Anwendung eines patentierten Verfahrens ermöglichen. Die TT-GVO gilt nur für Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Parteien, z.B. einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer, nicht für mehrseitige Verträge. Zu den von der TT-GVO erfassten Technologierechten zählen unter anderem Patente, Software-Urheberrechte und Gebrauchsmuster, aber auch Know-how. Nicht erfasst sind dagegen Vereinbarungen, die in erster Linie auf den reinen Wiederverkauf bzw. Vertrieb von Software abzielen. Auch für (reine) Markenlizenzen gilt die TT-GVO nicht. Auf Datenlizenzen gehen wir weiter unten ein.
Welche Marktanteilsschwellen gelten in der TT-GVO?
Eine Freistellung nach der TT-GVO knüpft unter anderem an Marktanteilen der Vertragsparteien an und sieht eine Marktanteilsschwelle vor. Dahinter steckt der Gedanke, dass manche Vereinbarungen nur dann eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirken und unter das Verbot des Artikel 101 Abs. 1 AEUV fallen oder es unwahrscheinlich ist, dass sie in Summe wettbewerbsfördernd und damit von Artikel 101 Abs. 3 AEUV erfasst sind, wenn die Vertragsparteien über Marktmacht verfügen. Dies wird – etwas verkürzt – über den Marktanteil abgebildet. Für konkurrierende Unternehmen, also Wettbewerber, gilt für die Freistellung von wettbewerbsbeschränkenden Technologietransfer-Vereinbarungen nach der TT-GVO eine gemeinsame Marktanteilsschwelle von 20%. Für nicht miteinander konkurrierende Unternehmen, also Nicht-Wettbewerber gilt, dass keine einzelne Partei einen Marktanteil von mehr als 30% haben darf. Allerdings ist bei höheren Marktanteilen eine Freistellung von dem Verbot nicht ausgeschlossen. Dann aber nicht nach der TT-GVO, sondern direkt nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV.
Was sind die TT-Leitlinien und wozu dienen sie?
Die Regelungen der TT-GVO weisen einen hohen Abstraktionsgrad auf, um vielfältige Ausgestaltungen von Technologietransfer-Vereinbarungen zu erfassen. Um dem Rechtsanwender zu helfen, hat die Europäische Kommission die TT-Leitlinien mit näheren Erläuterungen zu der kartellrechtlichen Prüfung von Technologietransfer-Verträgen erlassen. Diese Leitlinien sind zwar kein unmittelbar geltendes Recht, geben aber den Unternehmen mehr Rechtssicherheit. Neben einer Erläuterung der TT-GVO geben die TT-Leitlinien auch Hinweise, wie die Europäische Kommission Fälle behandeln würde, in denen die Marktanteilsschwellen der TT-GVO überschritten sind und die TT-GVO deswegen nicht anwendbar ist. Sie konkretisieren insoweit die schwierigen Voraussetzungen von Artikel 101 Abs. 3 AEUV für Fälle, in denen die Vertragsparteien höhere Marktanteile haben. Schließlich behandelt die Europäische Kommission in den TT-Leitlinien auch Fälle, in denen die TT-GVO wegen der Beschränkung ihrer Geltung auf Vereinbarungen zwischen genau zwei Parteien keine Anwendung findet, so bei sog. „Licensing Negotiation Groups“ oder – auf (kommissions)deutsch – Lizenzverhandlungsgruppen und Technologiepools. Darauf gehen wir weiter unten ein.
Was hat sich mit der neuen TT-GVO gegenüber der Vorgängerverordnung geändert?
Tatsächlich hat sich mit der neuen TT-GVO nicht viel geändert. Große Unterschiede bestehen also zwischen der seit 1. Mai 2026 geltenden neuen TT-GVO und der zuvor geltenden alten TT-GVO von 2014 nicht. Die Europäische Kommission hat aber die ein oder andere Präzisierung vorgenommen:
So hat sie den Übergangszeitraum angepasst, wenn die Marktanteile der Parteien erst während der Laufzeit der Vereinbarung die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten. Zugunsten der Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Unternehmen wurde dieser Zeitraum von zwei auf drei Jahre erhöht.
Auch hat die Europäische Kommission eine Klarstellung vorgenommen, die Unsicherheiten bei der Berechnung der Marktanteile reduzieren soll. Demnach soll bei der Berechnung der Marktanteile gelten, dass auf Technologiemärkten, auf denen es im vorangegangenen Kalenderjahr noch keine Verkäufe von Vertragsprodukten gab, von einem Marktanteil von Null ausgegangen wird. Das galt bisher schon, findet sich aber jetzt ausdrücklich in den Erwägungsgründen der TT-GVO.
Außerdem hat die Europäische Kommission die Methode für die Berechnung des Marktanteils des Lizenzgebers klarer gefasst.
Schließlich hat die Europäische Kommission jetzt – wie in anderen unlängst erneuerten Gruppenfreistellungsverordnungen – die Definitionen von aktiven und passiven Verkäufen in die Verordnung selbst aufgenommen. Sie spielen für nach der TT-GVO ausnahmsweise zulässige, sehr weitreichende Wettbewerbsbeschränkungen eine Rolle.
Die Europäische Kommission hat ein kurzes Papier zu den Änderungen an TT-GVO und TT-Leitlinien veröffentlicht.
Kann die Kartellbehörde den Vorteil der Gruppenfreistellungsverordnung im Einzelfall wieder entziehen?
Schon nach den alten Regelungen konnte die Europäische Kommission oder die Kartellbehörden der Mitgliedstaaten der EU die Freistellung nach der TT-GVO im Einzelfall entziehen. Diese Befugnis ist ein Korrektiv für die sehr weite und allgemein gefasst Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen von dem Verbot in Artikel 101 Abs. 1 AEUV durch die TT-GVO. Nach der TT-GVO ist jede wettbewerbsbeschränkende Technologietransfer-Vereinbarung von dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen freigestellt, wenn die Marktanteilsschwelle nicht überschritten ist und die Vereinbarung keine in der TT-GVO im Einzelnen aufgelisteten ganz schlimmen Wettbewerbsbeschränkungen (sog. Kernbeschränkungen) vorsieht, wobei bestimmte im Einzelnen aufgelistete Klauseln (sog. nicht freigestellte Beschränkungen) von der Freistellung ausgenommen sind. Man nennt diese Art der Gießkannenfreistellung auch Schirmwirkung der Gruppenfreistellungsverordnung.
Neu ist jedoch, dass die Europäische Kommission in den TT-Leitlinien weitere Beispielsszenarien beschreibt, in denen die Kartellbehörde den Vorteil der TT-GVO entziehen kann. Dies kann nach der TT-GVO in Betracht kommen, wenn der Zugang von Technologien Dritter oder potenzieller Lizenznehmer zum Markt beschränkt wird. Die TT-Leitlinien nennen als weitere Beispiele den Fall, dass der Wettbewerb zwischen Lizenzgebern dadurch eingeschränkt wird, dass eine erhebliche Zahl konkurrierender Lizenzgeber in ihren Lizenzbedingungen Meistbegünstigungsklauseln vereinbaren, den Fall, dass die Parteien des Lizenzvertrages durch ein Verbot passiver Verkäufe die Möglichkeiten des Zugangs von Kunden zu den Vertragsparteien übermäßig einschränken, und den Fall, dass ein Netz gleichartiger Überkreuzlizenzen zu Lizenzgebühren führt, die oberhalb des Wettbewerbsniveaus liegen.
Was passiert mit der Freistellung bei Überschreiten der Marktanteilsschwellen während der Laufzeit der Vereinbarung?
Damit Vereinbarungen nach der TT-GVO freigestellt sind, dürfen die Marktanteile der Parteien bestimmte Werte nicht überschreiten (s.o. unter 3.). Jedoch kann es vorkommen, dass die Parteien während der Laufzeit die relevanten Marktanteilsschwellen überschreiten. An sich würde damit die Freistellung sofort enden, d.h. erst nach Feststellung der die Schwelle erstmals überschreitenden Marktanteile für das Vorjahr, und die TT-GVO wäre unanwendbar. Das wäre für die Rechtssicherheit ersichtlich schlecht. Daher sah schon die frühere TT-VO einen Übergangszeitraum vor (sog. „sunset clause“). Diesen Zeitraum hat die Europäische Kommission von zwei auf drei Jahre zugunsten der Planungssicherheit verlängert.
Hat sich denn mit dem 1. Mai 2026 auch etwas wirklich Bemerkenswertes geändert?
Ja, wenn auch, wie gesagt, nicht in der TT-GVO selbst. Allerdings hat die Europäische Kommission in die TT-Leitlinien erstmals Hinweise zu „Licensing Negotiation Groups“ (LNG) und zu Datenlizenzen aufgenommen sowie die Hinweise zu Technologiepools erweitert. Das schauen uns wir gleich genauer an.
Was ist eine „LNG“?
LNG steht für „License Negotiation Group“, auf Deutsch auch Lizenzverhandlungsgruppe genannt. Dabei tun sich mehrere potenzielle Lizenznehmer zusammen, um mit einem Lizenzgeber (oder einem Technologie- bzw. Lizenzpool) eine Technologielizenz gemeinsam auszuhandeln und zu erwerben. Ein solches Zusammenwirken potenzieller Lizenznehmer ist kartellrechtlich relevant. Die Lizenznehmer stehen bei der Nachfrage nach Lizenzen im Wettbewerb zueinander. Dieser Wettbewerb könnte durch das Zusammenwirken beschränkt werden. Je nach betroffener Seite, Lizenzgeber oder Lizenznehmer, werden unterschiedliche Gesichtspunkte von LNG hervorgehoben. Während die eine Seite in der Extremposition darauf hinweist, dass LNG wie Einkaufskartelle zu betrachten seien, weist die andere Seite auf eine Förderung des Wettbewerbs durch LNG hin. Die Wahrheit dürfte, wie so oft gerade auch im Kartellrecht, in der Mitte liegen. Die Europäische Kommission fühlte sich durch die Diskussion jedenfalls herausgefordert, in den TT-Leitlinien nunmehr auch Hinweise zu LNG und deren kartellrechtlicher Bewertung zu geben. Sie konnte dabei an ihre Praxis anknüpfen, wie insbesondere ein informelles Beratungsschreiben von Sommer 2025, in dem sie eine Lizenzverhandlungsgruppe im Automobilsektor für wahrscheinlich mit dem Wettbewerbsrecht für vereinbar erklärt hatte.
Und unter welchen Voraussetzungen sind LNGs kartellrechtlich zulässig?
Eine abstrakte Beurteilung ist wegen der einzelfallabhängigen Prüfung gar nicht so einfach. Die TT-Leitlinien nennen aber immerhin Kriterien, bei deren Vorliegen die Zulässigkeit einer Lizenzverhandlungsgruppe wahrscheinlich ist. Es handelt sich vor allem um formale Anforderungen, wie dass sich die Lizenzverhandlungsgruppe auf das bloße Aushandeln der Lizenzbedingungen beschränken, transparent gegenüber Lizenzgebern auftreten und ihre Mitglieder offenlegen sollte. Außerdem empfiehlt die Europäische Kommission, Form, Umfang und Funktionsweise der Zusammenarbeit in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, damit eine spätere Überprüfung erleichtert wird. Zusätzlich sollten die Mitglieder eine Koordinierung auf nachgelagerten Märkten vermeiden und den Austausch sensibler Informationen auf das objektiv Notwendige beschränken. Die Kriterien erinnern teilweise an die Hinweise, die die Europäische Kommission in den Horizontal-Leitlinien zu der kartellrechtlichen Bewertung von Einkaufsgemeinschaften und zur Abgrenzung von unzulässigen Einkaufskartellen gibt. Dazu passt, dass auch der Richtwert für den Ausschluss von wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen wie bei (allgemeinen) Einkaufsgemeinschaften bei einem gemeinsamen Marktanteil 15% liegt. Bei LNG bezieht er sich auf die Nachfrage nach Technologierechten (also den Einkaufsmarkt) wie auch auf den Verkauf der eigenen Produkte (also den Verkaufsmärkten).
Einen sicheren Hafen wollte die Europäische Kommission nicht spendieren. Mit sicherem Hafen ist gemeint, dass Unternehmen sich durch ihr Verhalten in der Regel keinen kartellrechtlichen Bedenken aussetzen, soweit sie die Anforderungen des sicheren Hafens einhalten. Ein solcher sicherer Hafen kann sich an „harten“ Kriterien wie Marktanteilen bemessen oder aber als weicher sicherer Hafen nach qualitativen Kriterien. Immerhin hat sie die Kriterien, die den weichen sicheren Hafen beschrieben hätten, als relevante Kriterien für die kartellrechtliche Bewertung festgehalten.
Was sind Technologiepools und wieso gibt es keine Regelungen hierzu in der TT-GVO?
In einem Technologiepool bündeln Inhaber von Technologierechten diese zum Zwecke der gebündelten Lizenzierung an Lizenznehmer. Solche Technologiepools ermöglichen Lizenznehmern typischerweise den Zugang zu einem ganzen Paket an Technologierechten. Dazu schließen die Technologierechteinhaber oder aber der Pool selbst Lizenzverträge mit den Lizenznehmern. Dieses Pooling von Technologierechten kann kartellrechtlich relevant sein; in jedem Fall können es die Lizenzverträge für die gepoolten Rechte sein. Ein Fall für die TT-GVO? Nein, da die TT-GVO, wie gesagt, nur zweiseitige Verträge, also Vereinbarungen zwischen zwei Parteien, erfasst, während Technologiepools mehrseitige Verträge mit mehreren Vertragsparteien darstellen. Deswegen finden sich keine Regelungen zu Technologiepools in der TT-GVO. Hieran hat sich durch die Neufassung zum 1. Mai 2026 auch nichts geändert. Die Europäische Kommission hatte die kartellrechtliche Bewertung von Technologiepools dafür aber in den alten TT-Leitlinien behandelt und dort einen weichen sicheren Hafen für Technologiepools definiert, also, wie oben gesagt, die qualitativen Voraussetzungen bestimmt, bei deren Einhaltung die beteiligten Unternehmen davon ausgehen dürfen, dass der Technologiepool im Einklang mit dem EU-Kartellrecht steht.
Was ändert sich nun für Technologiepools?
In Bezug auf Technologiepools war kritisiert worden, dass der in den alten TT-Leitlinien definierte weiche sichere Hafen zu weit gefasst sein könnte. Diesen Bedenken hat die Europäische Kommission nun Rechnung getragen und den weichen sicheren Hafen angepasst. Im Punkt „Transparenz“ setzt der sichere Hafen nunmehr voraus, dass die im Pool enthaltenen Technologierechte gegenüber bestehenden und potenziellen Lizenznehmern wirksam offengelegt werden müssen. Außerdem verlangt die Europäische Kommission zusätzliche Vorkehrungen zur Sicherstellung, dass nur essenzielle (und damit einander ergänzende) Technologien in dem Pool enthalten sind. Die zusätzlichen Vorkehrungen bestehen darin, dass die Methodik zur Prüfung der sog. Essenzialität gegenüber potenziellen und bestehenden Lizenznehmern wirksam offengelegt werden muss. In einem dritten Punkt muss der Technologiepool Vorkehrungen treffen, um „double dipping“ zu vermeiden, also dass Lizenznehmer für ein und dasselbe Technologierecht zweimal bezahlen.
Was muss ich als Poolmitglied beachten?
Als Poolmitglied empfiehlt es sich, den bestehenden Pool daraufhin zu überprüfen, ob er auch den erhöhten Anforderungen der neuen TT-Leitlinien genügt, ob sich der Pool also weiterhin im sicheren Hafen befindet:
- Offenheit des Technologiepools für Inhaber von Technologierechten
- (NEU) Transparenz der gepoolten Technologierechte
- Beschränkung des Pools auf essenzielle Technologien und – NEU – Offenlegung der Methoden der Prüfung der Essenzialität
- Beschränkung des Informationsaustausches im Pool
- Keine Exklusivität für den Pool
- Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen und – NEU – Ausschluss von double dipping
- Keine Nichtangriffsklauseln
- Kein Verbot der Entwicklung konkurrierender Produkte und Technologien.
Da Technologien sich stets weiterentwickeln, können ehemals essenzielle Technologierechte im Laufe der Zeit ihre Eigenschaft als essenzielle Technologie verlieren. Deshalb ist es auch empfehlenswert, dass Poolmitglieder regelmäßig überprüfen, ob ihre Technologien weiterhin essenziell sind. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, bietet es sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als Alternative an, den Lizenznehmern eine neue Lizenz ohne das mittlerweile nicht mehr essenzielle Technologierecht zu einer geringeren Gebühr anzubieten.
Gilt die TT-GVO auch für Datenlizenzen?
Datenlizenzen haben in der Wirtschaft und Praxis eine immer weiter zunehmende Bedeutung. Oft beabsichtigen die Parteien solcher Verträge, Beschränkungen zu vereinbaren, wie sie sich auch in typischen Technologietransfer-Vereinbarungen finden, also z.B. die Bestimmung von Vertriebsgebieten und dergleichen. Solche Beschränkungen sind oft kartellrechtlich relevant, d.h. können gegen das Verbot in Artikel 101 Abs. 1 AEUV verstoßen und daher für ihre Zulässigkeit der Freistellung bedürfen. Da liegt es auf den ersten Blick nahe, an die Freistellung nach der TT-GVO zu denken. Allerdings sind Datenlizenzverträge in aller Regel keine Technologietransfer-Vereinbarungen im Sinne der TT-GVO, da die Daten regelmäßig nicht Gegenstand eines Technologierechts sind. Das bedeutet, dass Datenlizenzverträge normalerweise nicht in den Anwendungsbereich der TT-VO fallen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Daten ausnahmsweise doch von einem von der TT-GVO erfassten Technologierecht erfasst sind. Das kann zum Beispiel bei Know-how der Fall sein, also, wenn die Daten Know-how darstellen und die Lizenz daran dem Lizenznehmer für die Herstellung von Vertragsprodukten, also auf dem Know-how beruhenden Waren oder Dienstleistungen, erteilt wird.
Im Vorfeld der Neufassung der TT-GVO war deswegen auch diskutiert worden, ob die Geltung der neuen TT-GVO auf Datenlizenzen erstreckt werden sollte. Die Europäische Kommission hat sich dagegen entschieden. Lesen Sie mehr in den Legal Updates
Und was gilt nun für Datenlizenzen?
Wie eben gesagt: normalerweise nicht die TT-GVO. Die Europäische Kommission hat aber immerhin Hinweise zu dem Thema in die neuen TT-Leitlinien aufgenommen. Danach muss man bei Datenlizenzen unterscheiden:
Sind die lizenzierten Daten urheberrechtlich oder durch Schutzrechte sui generis geschützte Datenbanken und wird die Lizenz zum Zwecke der Produktion von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt, sieht die Europäische Kommission die TT-GVO und die TT-Leitlinien in der Regel als analog anwendbar an.
In den übrigen Fällen möchte die Europäische Kommission anhand der Umstände des Einzelfalls prüfen, ob die Grundsätze der TT-GVO und der TT-Leitlinien analog angewendet werden können. Je weiter entfernt der Fall von einer Lizenzierung durch Schutzrechte erfasster Daten liegt, desto eher wird man sich bei dieser Prüfung nicht an der TT-GVO orientieren können, sondern die allgemeinen Regeln (Artikel 101 Abs. 3 AEUV) anwenden oder mit der Vertikal-GVO eine andere stattdessen einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung finden müssen.
Wie wirken sich andere EU-Vorschriften zum Datenzugang auf die Beurteilung von Datenlizenzen aus?
Insbesondere: was gilt, wenn anderes EU-Recht den Austausch von Daten vorschreibt? Dann wird die Europäische Kommission bei der Anwendung der Grundsätze der TT-GVO und der TT-Leitlinien solche Vorgaben zum Datenaustausch berücksichtigen. Für die in Kapitel II der Datenverordnung vorgeschriebenen Vereinbarungen über die Datenweitergabe hält die Europäische Kommission explizit fest, dass diese in der Regel mit Artikel 101 AEUV vereinbar sind. Auf diese Weise sollen Widersprüche zwischen den unionsrechtlichen Vorgaben vermieden werden.
Wie schnell müssen Verträge an die neue TT-GVO angepasst werden?
Die neue TT-GVO sieht eine Übergangszeit von einem Jahr für Technologietransfer-Vereinbarungen vor, die am 30. April 2026 schon in Kraft waren und nach der alten TT-GVO freigestellt waren, dies nach der neuen aber nicht mehr sind. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Vereinbarkeit bestehender Vereinbarungen mit der neuen TT-GVO rechtzeitig zu prüfen (zu Anpassungsbedarf siehe auch sogleich). Für die TT-Leitlinien gibt es keine Übergangsregelung. Technologiepools sollten ihre Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht also nun am Maßstab der neuen TT-Leitlinien prüfen.
Ist mit großem Anpassungsbedarf zu rechnen?
Da die neue TT-GVO sich von der alten doch kaum unterscheidet, ist ganz allgemein nicht mit großem Anpassungsbedarf zu rechnen. Das sollte im Einzelfall aber vorsorglich geprüft werden.
Für Technologiepools und LNG kann sich durch die neugefassten bzw. erstmaligen Hinweise in den TT-Leitlinien aber durchaus Änderungsbedarf ergeben, der umgehend geprüft werden sollte.
Wie lange gilt die neue TT-GVO und was passiert bei neuen Entwicklungen?
Die neue TT-GVO gilt bis zum 30. April 2038, also zwölf Jahre. Dies entspricht auch der Geltungsdauer der alten TT-GVO. Für zukünftige Entwicklungen, die die Europäische Kommission beim Erlass der TT-GVO noch nicht absehen konnte, kann sie – in gravierenden Fällen – das scharfe Schwert der Entziehung des Vorteils der Freistellung im Einzelfall einsetzen. Die TT-Leitlinien könnte sie wohl – Aspekte des Vertrauensschutzes bleiben zu beachten – auch zwischendurch ändern. Neuen Entwicklungen, die sie in den geltenden TT-Leitlinien nicht vorhersehen konnte und dies dort nicht behandelt sind, kann die Europäische Kommission in Entscheidungen oder auch informellen Beratungsschreiben Rechnung tragen.