EuGH-Urteil I-Sete: Folgen für das Vergabebeschleunigungsgesetz
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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. September 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-266/25 und C-267/25 (I-Sete) stärkt den Rechtsschutz von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Nach Auffassung des EuGH dürfen nationale Vorschriften Gerichte nicht dazu verpflichten, die aufschiebende Wirkung eines Nachprüfungsantrags ohne Anhörung des betroffenen Bieters und ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzuheben.
Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für das deutsche Vergaberecht haben. Das am 1. Juli 2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz schließt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern aus. Damit stellt sich die Frage, ob die neuen deutschen Regelungen mit den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Bieterrechtsschutz vereinbar sind.
Vergabebeschleunigungsgesetz: Wie verändert sich der Bieterrechtsschutz?
Das OLG Düsseldorf hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2026 (Az. VII-Verg 6/26) eine zentrale Frage vorgelegt: Ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 16 Abs. 1 Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) mit dem Grundgesetz vereinbar? Das Bundesverfassungsgericht soll dies im Rahmen der konkreten Normenkontrolle prüfen. Dabei geht es um die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Der vergaberechtliche Primärrechtsschutz ermöglicht es einem unterlegenen Bieter, eine möglicherweise rechtswidrige Vergabeentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, bevor der öffentliche Auftrag vergeben wird. Mit dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz und dem am 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber eine tiefgreifende Zäsur im System des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes vorgenommen: § 16 Abs. 1 BwBBG schließt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde im Anwendungsbereich des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes aus. Das zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz überträgt dieses Konzept auf alle öffentlichen Vergaben. Nach dem neu gefassten § 173 Abs. 1 GWB hat die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht keine aufschiebende Wirkung mehr, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag des Bieters abgelehnt hat. Der neue § 169 Abs. 1 Satz 2 GWB sieht flankierend vor, dass das Zuschlagsverbot bereits mit Bekanntgabe der Vergabekammerentscheidung endet.
Das hat gravierende Folgen für den Primärrechtsschutz: Durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung verhindert eine sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Vergabekammer nicht mehr automatisch, dass der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag erteilt. Der Auftrag kann somit bereits vergeben werden, obwohl das Oberlandesgericht noch nicht über die Beschwerde des Bieters entschieden hat.
Nach dem bis zum 30.6.2026 geltenden Recht wirkte das durch die Zustellung des Nachprüfungsantrags ausgelöste gesetzliche Zuschlagsverbot bis zum Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist und verlängerte sich um weitere zwei Wochen, wenn gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Innerhalb dieses Zeitfensters konnte der Vergabesenat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung durch Beschluss bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Von dieser Möglichkeit machten die Vergabesenate in der Praxis häufig Gebrauch. Nach der Neuregelung fehlt dem Oberlandesgericht dieses prozessuale Instrument. Ist der Zuschlag bereits erteilt, können unterlegene Bieter regelmäßig nur noch nachträglichen Rechtsschutz in Form von Schadensersatz erlangen. Das Beschwerdeverfahren mutiert folglich in der Praxis zum reinen Sekundärrechtsschutz Dabei entscheiden Vergabekammern durch Verwaltungsakt und sind keine mit unabhängigen Richtern besetzte Gerichte im Sinne des Grundgesetzes.
In den Kontext der nationalen Rechtsschutzdebatte tritt das I-Sete-Urteil des EuGH vom 17. September 2026. Die Entscheidung geht auf eine Vorlage eines portugiesischen Gerichts zurück, das den EuGH um Klärung der unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz bei öffentlichen Vergaben gebeten hatte.
EuGH-Urteil I-Sete: Worum ging es im portugiesischen Ausgangsverfahren?
Den Ausgangsverfahren lagen zwei Vergaben der portugiesischen öffentlich-rechtlichen Infrastrukturgesellschaft EDIA zugrunde. Gegenstand waren Bauaufträge für schwimmende Photovoltaikanlagen an zwei Pumpwerken. EDIA erteilte den Zuschlag auf das Angebot eines Mitbewerbers. Die unterlegene Bieterin I-Sete klagte dagegen vor dem Verwaltungs- und Finanzgericht Porto. EDIA argumentierte in dem Verfahren mit dem drohenden Verlust von EU-Fördermitteln, wenn die Aufträge nicht fristgerecht erteilt würden, und berief sich auf ein portugiesisches Gesetz für aus EU-Mitteln finanzierte Projekte, wonach ein Gericht verpflichtet ist, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt, also die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, ohne vorherige Anhörung des Bieters aufzuheben.
Das vorlegende Gericht fragte den EuGH, ob eine solche nationale Regelung, die das Gericht im Interesse der Beschleunigung von Vergabeverfahren zur Aufhebung des automatischen Suspensiveffekts ohne vorherige Anhörung des Bieters und ohne Interessenabwägung verpflichtet, mit Art. 2 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG und Art. 47 EU-Grundrechte-Charta (GRCh) vereinbar ist.
EuGH zu I-Sete: Welche Anforderungen gelten für den Bieterrechtsschutz?
Aufschiebende Wirkung: Was verlangt das EU-Vergaberecht?
Der EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung vergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren zum Schutz der Rechte der Bieter aus Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten haben. Aus Art. 2 der Rechtsmittelrichtlinie folgert der EuGH, dass ein Antrag auf Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung notwendigerweise einen automatischen Suspensiveffekt auf das Vergabeverfahren haben muss. Die im portugiesischen Recht vorgesehene „automatische Aufhebung“ des Suspensiveffekts beeinträchtigt jedoch die Wirksamkeit des vom Bieter eingelegten Rechtsbehelfs. Einschränkungen dieses Rechts sind nach Art. 52 Abs. 1 GRCh nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt des Rechts wahren und verhältnismäßig sind.
Warum Gerichte die Interessen der Beteiligten abwägen müssen
Der EuGH betont weiter, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG im Lichte von Art. 47 GRCh verlangt, dass der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Richter eine Abwägung der vor ihm geltend gemachten Interessen vornehmen kann. Die Entscheidung darüber, welche Interessen im konkreten Fall überwiegen, ist dem Richter vorbehalten. Nationale Vorschriften dürfen diese Abwägung nicht abstrakt und abschließend vorwegnehmen.
Warum die Beschleunigung von Vergabeverfahren keinen absoluten Vorrang hat
Das öffentliche Interesse an einer Beschleunigung von Vergabeverfahren – hier die Gefahr des Verlusts von EU-Fördermitteln – kann aus Sicht des EuGH für sich genommen keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der die Interessenabwägung systematisch zugunsten des öffentlichen Auftraggebers ausfallen ließe. Ein derart absoluter Schutz des öffentlichen Interesses birgt die Gefahr, die Ziele der Rechtsmittelrichtlinie zu gefährden, da öffentliche Aufträge rechtswidrig vergeben werden und die potenziell unumkehrbaren Folgen der Zuschlagserteilung die betroffenen Interessen in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigen können. Der EuGH sieht durch die portugiesische Regelung den Wesensgehalt des Rechts aus Art. 47 GRCh beeinträchtigt.
EuGH-Entscheidung: Darf die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden?
Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Namen der Beschleunigung von Vergabeverfahren das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt vorläufig aufzuheben, ohne zuvor den abgelehnten Bieter anzuhören und ohne sämtliche betroffenen Interessen gegeneinander abwägen zu können.
EuGH-Urteil I-Sete: Welche Folgen hat es für das deutsche Vergaberecht?
Was das OLG Düsseldorf offengelassen hat
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat in seinem Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2026 ausdrücklich offengelassen, ob § 16 Abs. 1 BwBBG mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vereinbar ist. Das sei für die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ohne Belang. Das mag prozesstaktisch motiviert gewesen sein. Im Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG prüft das BVerfG ausschließlich deutsches Verfassungsrecht. Hätte das OLG Düsseldorf auch Zweifel an der Unionsrechtskonformität geäußert, wäre zuvor eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV erforderlich gewesen, bevor eine Aussetzung nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht gekommen wäre. Das I-Sete-Urteil des EuGH verleiht der offengelassenen unionsrechtlichen Frage nun eigenständiges Gewicht und zwingt Gerichte dazu, § 16 BwBBG sowie §§ 169, 173 GWB n.F. auch am Maßstab des Unionsrechts zu messen.
Vergabebeschleunigungsgesetz: Wo bestehen unionsrechtliche Zweifel?
Die Gesetzesbegründung zum Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz und zum Vergabebeschleunigungsgesetz stützt die Neuregelung im Wesentlichen darauf, dass das Unionsrecht nur eine einzige gerichtliche Instanz verlange und die Vergabekammern als gerichtsähnliche Nachprüfungsstellen diesen Anforderungen genügten. Als Beleg wird das Urteil des EuGH in der Rechtssache CROSS (Urteil vom 18. Januar 2024, Rs. C-303/22) angeführt, wonach der Zuschlag bis zur Entscheidung der erstinstanzlichen Nachprüfungsstelle untersagt werden könne.
Diese Argumentation greift nach dem I-Sete-Urteil des EuGH jedoch zu kurz. Die Vorgaben aus der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sind danach im Lichte der Rechtsschutzgarantien aus Art. 47 GRCh auszulegen. Es kommt darauf an, dass die Instanz ein Gericht ist. Die Gesetzesbegründung argumentiert formal, die Vergabekammern seien Gerichte im Sinne der Rechtsmittelrichtlinie, da der EuGH deren Vorlageberechtigung nach Art. 267 AEUV mit Urteil vom 18. September 2014 (Rs. C-549/13) bejaht habe. Jedoch ist die Vergabekammer eine „Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist" i.S.d. Art. 2 Abs. 9 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG. Der EuGH betont in seinem I-Sete-Urteil aber, dass die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG im Lichte von Art. 47 GRCh verlangt, dass der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Richter eine Abwägung der vor ihm geltend gemachten Interessen vornehmen kann. Nach der Neuregelung in 173 GWB n.F haben die mit Richtern besetzten Vergabesenate der Oberlandesgerichte jedoch nicht mehr die Möglichkeit, im Rahmen einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die deutsche Neuregelung ist sogar weitreichender als die portugiesische Regelung. Während in Portugal der Richter jedenfalls formal zur Entscheidung über die Aufhebung des Suspensiveffekts befugt war, sieht das deutsche Recht nach einer ablehnenden Vergabekammerentscheidung keine prozessuale Möglichkeit des Oberlandesgerichts mehr vor, den Zuschlag durch richterliche einstweilige Anordnung zu verhindern. Eben das ist nach dem EuGH mit Art. 2 der Rechtsmittelrichtlinie im Lichte von Art. 47 GRCh nicht vereinbar.
Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Vergabesenate nach I-Sete?
Vergabesenaten stehen nach dem EuGH-Urteil die folgenden Handlungsoptionen zur Verfügung.
Nichtanwendung des § 173 GWB n.F.
Stellt ein nationales Gericht fest, dass eine deutsche Vorschrift gegen EU-Recht verstößt und sich nicht unionsrechtskonform auslegen lässt, darf es diese Vorschrift im konkreten Fall nicht anwenden. Das folgt aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Im Konfliktfall geht das anwendbare EU-Recht entgegenstehendem nationalem Recht vor. Nach dem I-Sete-Urteil des EuGH folgt aus Art. 2 der Rechtsmittelrichtline 89/665/EWG in Verbindung mit Art. 47 GRCh die Befugnis eines Vergabesenats, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei der zuständige Richter nicht durch eine nationale Norm gebunden ist, die abstrakt und abschließend an seiner Stelle eine Abwägung vornimmt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Vergabesenate verpflichtet, § 173 GWB n.F. künftig unangewendet zu lassen.
Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV
Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Vergabesenate der Oberlandesgerichte als letztinstanzliche Gerichte bei Zweifeln an der Unionsrechtskonformität der §§ 169, 173 GWB n.F. zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet.
Normenkontrollvorlage an das BVerfG
Das I-Sete-Urteil des EuGH hat zur Folge, dass eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG bezogen auf §§ 169, 173 GWB n.F. nicht mehr zulässig sein dürfte. Die Vergabesenate sind vorrangig verpflichtet, die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der §§ 169, 173 GWB n.F. im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2011, 1 BvL 3/08, BVerfGE 129, 186-208, Juris Rn. 44 ff.)