Transparenzregister: Was die neue Geldwäsche-Verordnung der EU ändert
Ab dem 10. Juli 2027 gelten neue EU-Regeln für das Transparenzregister und die Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer. Mit der EU-Geldwäsche-Verordnung entsteht erstmals ein EU-weit einheitlicher Rechtsrahmen für wesentliche Bereiche der Geldwäscheprävention. Unternehmen müssen sich insbesondere auf neue Vorgaben zur Bestimmung wirtschaftlicher Eigentümer sowie auf umfangreichere Melde- und Informationspflichten einstellen.
Die Vorgaben der Geldwäsche-Verordnung betreffen nicht nur Banken und andere geldwäscherechtlich Verpflichtete. Die neuen Transparenzpflichten richten sich unmittelbar an Unternehmen und andere Rechtseinheiten. Damit erreicht das neue Regime praktisch die gesamte Wirtschaft.
Zwei EU-Rechtsakte greifen ineinander
Grundlagen für das neue Regime zur Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums sind zwei EU-Rechtsakte.
Die Verordnung (EU) 2024/1624, häufig AML-Verordnung genannt, harmonisiert wesentliche Regeln zur Geldwäscheprävention. Sie gilt weitgehend ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Dazu gehören die materiellen Kriterien für die Bestimmung wirtschaftlicher Eigentümer sowie Pflichten zur Einholung, Vorhaltung, Aktualisierung und Übermittlung der betreffenden Angaben.
Die Richtlinie (EU) 2024/1640 betrifft insbesondere die nationalen Registermechanismen, den Registerzugang sowie Aufgaben und Befugnisse der Registerstellen. Sie muss in nationales Recht umgesetzt werden. Wie das deutsche Transparenzregister technisch und verfahrensrechtlich im Detail ausgestaltet wird, hängt daher auch von der nationalen Umsetzung ab.
Hinzu kommen Konkretisierungen auf EU-Ebene. Technische Standards, Leitlinien und weitere Maßnahmen können einzelne Anforderungen noch präzisieren. Unternehmen können ihre Grundlagen bereits jetzt schaffen; bei Detailfragen sollten sie aber zwischen feststehendem Verordnungstext und noch ausstehender Konkretisierung unterscheiden.
Wirtschaftliches Eigentum: Wie Eigentum und Kontrolle künftig ermittelt werden
Kern des neuen Ansatzes ist die getrennte Prüfung von Eigentum und Kontrolle. Wirtschaftlicher Eigentümer kann eine natürliche Person
- erstens aufgrund einer direkten oder indirekten Eigentumsbeteiligung sein;
- zweitens kann die Stellung aus Kontrolle durch eine Beteiligung folgen, und
- drittens kommt anderweitige Kontrolle in Betracht.
Alle drei Bestimmungsmethoden sind bei der Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer stets unabhängig voneinander anzuwenden.
Für Eigentumsbeteiligungen liegt die relevante Schwelle künftig bei 25,00 %. Erfasst sind nicht nur Anteile und Stimmrechte, sondern auch sonstige Eigentumsbeteiligungen, etwa bestimmte Rechte auf Gewinne, interne Ressourcen oder den Liquidationserlös. Die Änderung von „mehr als 25 %“ auf „25 % oder mehr“ klingt klein, kann im Einzelfall aber das Ergebnis verändern. Bei mittelbaren Beteiligungen wird erstmalig das Durchrechnungsprinzip Anwendung finden: Anteile beziehungsweise Stimmrechte entlang einer Beteiligungskette werden multipliziert, um eine natürliche Person zu ermitteln, die schließlich indirekt 25% oder mehr Anteile/Stimmrechte hält.
Daneben bleibt die Kontrolle über zwischengeschaltete Einheiten relevant. Die Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung ist das direkte oder indirekte Eigentum von mehr als 50 % Kapitalanteile oder Stimmrechte oder einer der sonstigen Eigentumsbeteiligungen an der jeweiligen Einheit. Der Begriff der Kontrolle durch Beteiligung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Prüfungsmethodik nach § 3 Abs. 2 S. 2–4 GwG für mehrstufige Beteiligungsstrukturen. Danach kommt es ab der zweiten Beteiligungsebene insbesondere darauf an, ob mehr als 50 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte gehalten oder kontrolliert werden oder ein beherrschender Einfluss im Sinne von § 290 Abs. 2 HGB besteht. Anderweitige Kontrolle kann zudem ohne eine entsprechend hohe Beteiligungsquote bestehen. Die Verordnung nennt unter anderem abgestimmtes Verhalten (acting in concert), Rechte zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit von Organmitgliedern, relevante Veto- oder Beschlussfassungsrechte und Einfluss auf Gewinnausschüttungen oder Vermögensverschiebungen. Auch Satzungsbestimmungen, Gesellschafter- oder Stimmbindungsvereinbarungen, familiäre Beziehungen und formelle oder informelle Nominee-Strukturen können eine Rolle spielen. Der praktische Anwendungsbereich dieser Fallgruppen ist aktuell noch weitestgehend ungeklärt. Wie weit etwa Vetorechte, familiäre Beziehungen oder abgestimmtes Verhalten reichen müssen, bedarf teilweise noch der Konkretisierung auf EU-Ebene und der Entwicklung einer belastbaren Anwendungspraxis.
Transparenzregister 2027: Welche Unternehmen betroffen sind
Die Pflichten knüpfen nicht daran an, ob ein Unternehmen selbst geldwäscherechtlich verpflichtet ist. Erfasst werden in der Union gegründete Rechtseinheiten in einem weiten Sinn; daneben bestehen besondere Regeln für Express Trusts und vergleichbare Rechtsvereinbarungen wie z. B. nicht rechtsfähige Stiftungen. Zukünftig wird wohl auch die nicht eingetragene GbR, die aktuell nicht von den Transparenzregisterpflichten des GwG erfasst ist, an das Transparenzregister melden müssen.
Auch Strukturen aus Drittstaaten können registrierungspflichtig werden, wenn sie einen hinreichend engen Bezug zur EU haben. Die Verordnung nennt hierfür verschiedene Anknüpfungspunkte, etwa bestimmte Geschäftsbeziehungen zu Verpflichteten oder den direkten beziehungsweise mittelbaren Erwerb von Immobilien in der EU. Welche Fallgruppe tatsächlich greift, muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden; eine pauschale Registrierungspflicht für jede Drittstaatenstruktur besteht nicht.
Mehr Daten, kürzere Reaktionszeiten
Rechtseinheiten müssen angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und vorhalten. Sie müssen diese Informationen Verpflichteten für deren Kundensorgfalt und dem zuständigen Transparenzregister zur Verfügung stellen.
Künftig werden deutlich umfangreichere persönliche Daten der wirtschaftlichen Eigentümer zu erheben und dem Transparenzregister zu melden sein. Dazu gehören insbesondere der Geburtsort, das vollständige Geburtsdatum, die Wohnanschrift, das Wohnsitzland, sämtliche Staatsangehörigkeiten und die Nummer eines Ausweisdokuments. Zusätzlich sind die Grundlage sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Eigentums und der Zeitpunkt anzugeben, seit dem das wirtschaftliche Interesse besteht.
Bei mehrstufigen Strukturen kommen ausführlichere Angaben zur Eigentums- und Kontrollstruktur hinzu, darunter beteiligte Einheiten, ihre Beziehungen und die gehaltenen Anteile. Neu ist, dass diese Informationen zur Eigentums- und Kontrollstruktur auch im Transparenzregister hinterlegt werden müssen.
Die vorgehaltenen Angaben sind mindestens einmal jährlich auf Aktualität zu überprüfen. Änderungen müssen grundsätzlich unverzüglich und spätestens innerhalb von 28 Kalendertagen berücksichtigt werden. Sind wirtschaftliche Eigentümer trotz Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellbar oder bestehen erhebliche und begründete Zweifel, sind die Ermittlungsschritte zu dokumentieren und die sog. Senior Management Officials zu melden.
Zugleich erhalten Registerstellen erweiterte Möglichkeiten, die gemeldeten Angaben zu prüfen, Unterlagen anzufordern und unter bestimmten Voraussetzungen Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.
Für geldwäscherechtlich Verpflichtete bleibt der Registerauszug wichtig, aber nicht allein ausreichend. Sie müssen wirtschaftliche Eigentümer eigenständig identifizieren, die Eigentums- und Kontrollstruktur verstehen und die Informationen anhand geeigneter Quellen prüfen. Stellen sie eine Unstimmigkeit zu den Registerdaten fest, ist diese grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, zu melden.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Unternehmen und sonstige Rechtseinheiten sollten sich zeitnah mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen, da zu erwarten ist, dass die neuen Ermittlungsvorgaben nicht nur zu einer höheren Anzahl von wirtschaftlichen Eigentümern führen, sondern auch sehr viel mehr Informationen und personenbezogene Daten an Verpflichtete sowie an das Transparenzregister gemeldet werden müssen.
Eigentums- und Kontrollstrukturen müssen anhand der neuen Vorgaben überprüft und ermittelte wirtschaftliche Eigentümer frühzeitig zu den neuen Offenlegungsvorgaben sensibilisiert werden, damit die Transparenzregistereintragungen im Juli 2027 aktualisiert werden können.
Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag ist der Auftakt zu einer Serie von Legal Updates zu dem Thema wirtschaftliche Eigentümer und Transparenzregisterpflichten nach der AML-Verordnung. Weitere Legal Updates zu der Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer, den neuen Transparenzregisterpflichten und den Angeboten von CMS zur Erfüllung der neuen Vorgaben folgen zeitnah.