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Das Wettbewerbsrecht zur Beschränkung von internationalen Investor-Staat-Schiedsverfahren

Update Deutsch-Spanische Gruppe 12/2018

Dezember 2018

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt fest, dass, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, staatliche Förderungsmittel mit dem Binnenmarkt inkompatibel sind und die Wettbewerbsfähigkeit verzerren könnten. Wenn ein Mitgliedstaat staatliche Zuschüsse einführen möchte, muss die Europäische Kommission im Voraus darüber informiert werden, damit eine Prüfung der Kompatibilität mit dem Binnenmarkt durchgeführt werden kann. Falls dies der EU-Kommission nicht mitgeteilt wird, könnten diese Zuschüsse als rechtswidrig angesehen und vom Staat nicht zurückerhalten werden, auch wenn im Nachhinein die EU-Kommission diese Zuschüsse als mit dem Binnenmarkt kompatibel erklärt.

Die spanische Regierung teilte das spezifische Besoldungssystem laut Königlichem Dekret 413 / 2014 vom Dezember 2014 der EU-Kommission erst nach dessen Umsetzung mit. In ihrem Beschluss hat die EU-Kommission dieses Besoldungssystem für rechtswidrig erklärt. Dennoch hat die EU-Kommission die Rückerstattung der Zuschüsse nicht beantragt, da eine Kompatibilität mit dem Binnenmarkt vorliegt und in angemessener Weise zu den Zielen der EU hinsichtlich erneuerbarer Energien beigetragen wird.

Dieser Beschluss verschafft den von den Änderungen betroffenen Investoren Sicherheit, da die im Rahmen des Königlichen Dekrets 413 / 2014 erhaltenen Zuschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen, auch wenn sich die EU-Kommission nicht zu den vorherigen Königlichen Dekreten 661 / 2007 und 1578 / 2008 äußert.

Des Weiteren äußert sich der Beschluss zu internationalen Schiedsverfahren zwischen Investoren (viele kommen aus anderen Mitgliedstaaten) und Spanien in Bezug auf die eingegangenen Rückforderungen Spaniens. Aufgrund des neuen Königlichen Dekrets 413 / 2014 haben die Investoren eine Bonuskürzung in Kauf nehmen müssen und dabei den Differenzbetrag gefordert. Die Investoren haben argumentiert, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen aufgrund des Schutzes ausländischer Investitionen vorliegt, so wie es die europäische Energiecharta vorsieht.

In dieser Hinsicht gibt die EU-Kommission an, dass alle Bestimmungen, die ein Schiedsverfahren zwischen dem Investor und einem EU-Staat vorsehen, laut EU-Recht rechtswidrig sind und diese Art von Streitverfahren vor EU-Gerichten gelöst werden müssten. Laut EU-Kommission ist das EU-Recht hinsichtlich der Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und den Investoren anderer Mitgliedstaaten maßgebend und liegt rangmäßig über der Energiecharta, d. h., dass sie den Gerichten der EU und nicht den in der Charta erwähnten Schiedsverfahren unterliegen.

Gemäß der EU-Kommission hat dies zur Folge, dass Spanien die jeweiligen Kompensationen von Investoren anderer Mitgliedstaaten, die von Schiedsverfahren beschlossen wurden, nicht auszahlen kann (hier wird ausdrücklich auf die Angelegenheit Eiser vs. Spanien hingewiesen). Die Auszahlung der Kompensation, die laut Schiedsspruch beschlossen wurde, könnte ebenfalls als staatlicher Zuschuss betrachtet werden. Deshalb muss die EU-Kommission über diese Kompensationen informiert werden, damit die Kompatibilität mit dem Binnenmarkt überprüft werden kann.

Dieser Kommissionsbeschluss stärkt die Stellung Spaniens gegenüber den Investoren anderer Mitgliedstaaten vor allem dann, wenn rechtswidrige staatliche Zuschüsse keine berechtigten Erwartungen hervorrufen können und es keine Ansprüche auf staatliche Zuschüsse gibt, da der Staat die Befugnis hat, jederzeit das Beihilfesystem zu beenden.

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Autoren

Foto vonAida Oviedo
Aida Oviedo
Senior Associate
Madrid